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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4 31. März 1993
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Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfe-
berechtigung
[. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus
einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger,
aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberech-
tigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge
aus.
dungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere
Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewie-
sen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom
Hundert als zustehende Leistung anzusetzen.
Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen ;
L. nach $ 10 Abs.2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder
hierauf bezugnehmende Vorschriften,
für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtig-
ten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung einer. anderen Person
erfaßt werden,
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen
Versicherungsverhältnis.
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicher-
ten Personen sind Aufwendungen für Leistungen eines Heil-
praktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verband
mittel ohne Anwendung der Sätze 2 und 3 beihilfefähig.
(4) Nicht beihilfefähig sind
Sach- und Dienstleistungen. Als Sach- und Dienstleistung gilt
auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behand-
lung. Bei Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil
und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt
wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des
allgemeinen Beitragssatzes ($ 248 Abs. 2 Fünftes Buch Sozi-
algesetzbuch) bemißt oder die einen Anspruch auf beitrags-
freie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstlei:
stungen auch z
a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach
dem -Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
>) Aufwendungen — mit Ausnahme der Aufwendungen für
Wahlleistungen im Krankenhaus —, die darauf beruhen,
daß der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachlei-
stung nicht als solche in Anspruch genommen hat.
Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Bundessozialhilfege-
setz, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet
sind,
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrecht-
lichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher
Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Ange-
höriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamten-
rechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als
Angehöriger vor. ;
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen. Vor-
schriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach $ 11
Europaabgeordnetengesetz, $ 27 Abgeordnetengesetz oder ent-
sprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach
$79 Bundesbeamtengesetz gegen die Deutsche Bundesbahn
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrecht-
lichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen
aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den
Beihilfevorschriften des Bundes im wesentlichen vergleichbaren
Regelung besteht.
(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten
berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses
Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
(1) Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Auf-
wendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit
sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der
Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der
Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte; soweit keine
begründeten‘ besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine
Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht
überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendun-
gen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur
Höhe des Mindestsatzes des im Zeitpunkt der Verkündung
dieser Vorschriften geltenden Gebührenverzeichnisses für Heil-
praktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebüh-
renrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren
Leistungen. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit
entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten des
Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen.
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, daß im Zeit-
punkt des Entstehens der, Aufwendungen Beihilfeberechtigung
besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser
berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem
Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung
erbracht wird. ;
(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder
Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeits-
vertraglichen Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe
die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht
in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der
Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aüufwen-
2.
gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile
sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausge-
schlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel für Personen,
denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum
Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen
sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssat-
zes ($248 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt
oder die einen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenfür-
sorge haben,
die in den $$ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den
Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der
Gesamtbetrag der Einkünfte ($ 2 Abs. 3 Einkommensttuer-
gesetz) des Ehegatten im. Kalenderjahr vor der Stellung des
Beihilfeantrags 35 000 DM übersteigt, es sei denn, daß dem
Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenver-
sicherung wegen. angeborener Leiden oder bestimmter
Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine
Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Lei-
stungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteue-
rung). Die oberste Dienstbehörde kann in anderen besonde-
ren Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten
Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen. mit der
Senatsverwaltung für Inneres die Gewährung von Beihil-
fen zulassen,
Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Drit-
ten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können
oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen. oder
übertragen worden sind,
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