Path:
Volume Nr. 4, 31. März 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

106 
de 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.4 31. März 1993 
FF ES 
54 
Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 
(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen 
aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfe- 
berechtigung 
[. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus 
einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, 
aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberech- 
tigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge 
aus. 
dungen für Arznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere 
Aufwendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nachgewie- 
sen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 vom 
Hundert als zustehende Leistung anzusetzen. 
Sätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungen ; 
L. nach $ 10 Abs.2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder 
hierauf bezugnehmende Vorschriften, 
für berücksichtigungsfähige Kinder eines Beihilfeberechtig- 
ten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen 
Kranken- oder Rentenversicherung einer. anderen Person 
erfaßt werden, 
der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen 
Versicherungsverhältnis. 
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicher- 
ten Personen sind Aufwendungen für Leistungen eines Heil- 
praktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verband 
mittel ohne Anwendung der Sätze 2 und 3 beihilfefähig. 
(4) Nicht beihilfefähig sind 
Sach- und Dienstleistungen. Als Sach- und Dienstleistung gilt 
auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behand- 
lung. Bei Personen, denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil 
und dergleichen zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt 
wird oder bei denen sich der Beitrag nach der Hälfte des 
allgemeinen Beitragssatzes ($ 248 Abs. 2 Fünftes Buch Sozi- 
algesetzbuch) bemißt oder die einen Anspruch auf beitrags- 
freie Krankenfürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstlei: 
stungen auch z 
a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach 
dem -Fünften Buch Sozialgesetzbuch, 
>) Aufwendungen — mit Ausnahme der Aufwendungen für 
Wahlleistungen im Krankenhaus —, die darauf beruhen, 
daß der Versicherte die beim Behandler mögliche Sachlei- 
stung nicht als solche in Anspruch genommen hat. 
Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Bundessozialhilfege- 
setz, wenn Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet 
sind, 
(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrecht- 
lichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem 
Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. 
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher 
Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Ange- 
höriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamten- 
rechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als 
Angehöriger vor. ; 
(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen. Vor- 
schriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach $ 11 
Europaabgeordnetengesetz, $ 27 Abgeordnetengesetz oder ent- 
sprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach 
$79 Bundesbeamtengesetz gegen die Deutsche Bundesbahn 
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich. 
(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrecht- 
lichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen 
aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den 
Beihilfevorschriften des Bundes im wesentlichen vergleichbaren 
Regelung besteht. 
(6) Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten 
berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses 
Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt. 
$5 
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen 
(1) Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Auf- 
wendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit 
sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der 
Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 
beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der 
Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte; soweit keine 
begründeten‘ besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine 
Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht 
überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendun- 
gen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur 
Höhe des Mindestsatzes des im Zeitpunkt der Verkündung 
dieser Vorschriften geltenden Gebührenverzeichnisses für Heil- 
praktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebüh- 
renrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren 
Leistungen. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit 
entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten des 
Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. 
(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, daß im Zeit- 
punkt des Entstehens der, Aufwendungen Beihilfeberechtigung 
besteht und bei Aufwendungen für einen Angehörigen dieser 
berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen gelten in dem 
Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung 
erbracht wird. ; 
(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder 
Kostenerstattung aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeits- 
vertraglichen Vereinbarungen sind vor Berechnung der Beihilfe 
die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähigen 
Aufwendungen abzuziehen. Sind zustehende Leistungen nicht 
in Anspruch genommen worden, so sind sie gleichwohl bei der 
Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aüufwen- 
2. 
gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile 
sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausge- 
schlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel für Personen, 
denen ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum 
Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder bei denen 
sich der Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssat- 
zes ($248 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) bemißt 
oder die einen Anspruch auf eine beitragsfreie Krankenfür- 
sorge haben, 
die in den $$ 6 bis 10 genannten Aufwendungen, die für den 
Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn der 
Gesamtbetrag der Einkünfte ($ 2 Abs. 3 Einkommensttuer- 
gesetz) des Ehegatten im. Kalenderjahr vor der Stellung des 
Beihilfeantrags 35 000 DM übersteigt, es sei denn, daß dem 
Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenver- 
sicherung wegen. angeborener Leiden oder bestimmter 
Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine 
Versicherungsleistungen gewährt werden oder daß die Lei- 
stungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteue- 
rung). Die oberste Dienstbehörde kann in anderen besonde- 
ren Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten 
Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen. mit der 
Senatsverwaltung für Inneres die Gewährung von Beihil- 
fen zulassen, 
Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Drit- 
ten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können 
oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen. oder 
übertragen worden sind, 
3 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.