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Volume Nr. 6, 21. Juli 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.6 21. Juli 1992 
83 
84 - Programmiererzulage 
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit nicht in der 
Protokollnotiz Nr. 2 zu $2 aufgeführt) bis IIb sowie IIa (mit 
Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten) 
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in der 
Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren 
unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsprogram- 
men und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von 
monatlich 45,— DM. 
(2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungs: 
pflichtig. | 
Protokollnotiz: 
Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wis- 
senschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätig- 
keit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger 
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten 
ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht. 
b) der Vergütungsgruppen Vb Fallgruppen 1 bis 5 und 7 
bis 14, V c Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21, VIb 
Fallgruppen.2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18 bis 20 und VII Fall- 
gruppen 9 und 13 des Teils II Abschn. H, 
c) der Vergütungsgruppen des Teils II Abschn. Q; 
d) der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 3, V c Fall- 
gruppen 1 bis 3, VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R, 
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1, 2 und 7, Vc 
Fallgruppen 1 bis 3 und. VIb. Fallgruppen 1 und 2- des 
Teils IV Abschn. B © 
der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten eine Mei- 
sterzulage von monatlich 75,— DM. 
$7 - Gemeinsame Vorschriften 
(1) Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Be- 
züge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zuste- 
hen. 
(2): In den Fällen des 8 30 BAT stehen die Zulagen in Höhe des 
nach dieser Vorschrift für den Angestellten maßgebenden Vom- 
hundertsatzes zu. 
(3) Die allgemeine Zulage ist bei der Bemessung des Sterbegel- 
des ($ 41 BAT) und des Übergangsgeldes ($ 63 BAT) zu berück- 
sichtigen. 
(4) Zulagen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind, sind 
auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über 
zine Zuwendung für Angestellte nicht zusatzversorgungspflich- 
tig. 
85 - Außendienstzulage in der Steuerverwaltung 
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen VII bis IIa, die unter 
Teil II Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten für die 
Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der 
Steuerprüfung eine Außendienstzulage. ; 
(2) Die Außendienstzulage beträgt monatlich in den Vergü- 
tungsgruppen 
a) VIIbis V c sowie V b (soweit in der Protokoll- 
notiz Nr. 2 zu $ 2 aufgeführt) 
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 
zu $ 2 aufgeführt) bis II b sowie II a (mit Aus- 
nahme der in der Protokollnotiz genannten 
Angestellten) 
Protokollnotiz: 
Angestellte, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- 
gruppe II a Fallgruppen 2 und 3 des Teils II Abschnitt J Unter- 
abschn. II der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten 
die Außendienstzulage nicht. 
8 8 - Anrechnungsvorschriften 
(1) Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeit- 
raum zustehenden 
a) Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT, 
b) Zulagen nach den Protokollnotizen 
Nrın. 4 und 7 
zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N 
Nrın. 1 und 3 
zu Unterabschnitt I__ des Teils II Abschn, N 
Nr.. 2 ; 
zu Unterabschnitt III des Teils IL Abschn. N 
Nrın..2 und 5 
zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn. N 
Nr. 3 
zu Abschnitt O0 des Teils III 
der Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende außertarifli- 
che Zulagen (z. B. an Protokollführer), 
Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des 
Teils IT Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I 
des Teils III Abschn. F der Anlage 1a zum BAT 
in den Fällen des 82 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag 
von 67,— DM, in den Fällen des $2 Abs.2 Buchst. c bis zu 
einem Betrag von 100,— DM angerechnet‘*; $ 2 Abs. 4 gilt für die 
genannten Beträge entsprechend. 
Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen 
Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage 
zusteht. 
8 6 - Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und 
bei Psychiatrischen Krankenanstalten 
(1) Angestellte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos- 
senen Vorführbereichen der. Gerichte sowie in geschlossenen 
Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstal- 
ten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche- 
rung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ihrer überwie- 
genden Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. 
Abteilungen oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich 
159,— DM. 
(2). Die Vollzugszulage ist bis zum Ablauf des Kalendermonats, 
indem sie sieben Jahrelang bezogen worden ist, nicht zusatz- 
versorgungspflichtig. Auf die Mindestzeit werden auch solche 
Zeiträume angerechnet, während derer die Vollzugszulage nur 
aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs 
der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat. 
86 a - Zulage für Angestellte als Prüfer für Luftfahrtgerät? 
S6h- Zulage für Meister ; 
Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen 
a) der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppen 1 und 2, V b Fall- 
gruppen 1 bis 3 und V c Fallgruppen 1 und 2 des Teils II 
Abschn. G, 
3 nicht abgedruckt, gilt nicht im Land Berlin 
A Die aufgeführten Beträge treffen nicht mehr zu, vgl. nachstehenden Halbsatz.
	        
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