Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.6 21. Juli 1992
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84 - Programmiererzulage
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit nicht in der
Protokollnotiz Nr. 2 zu $2 aufgeführt) bis IIb sowie IIa (mit
Ausnahme der in der Protokollnotiz genannten Angestellten)
erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in der
Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren
unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsprogram-
men und Systemprogrammen eine Programmiererzulage von
monatlich 45,— DM.
(2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungs:
pflichtig. |
Protokollnotiz:
Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wis-
senschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätig-
keit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben, erhalten die Programmiererzulage nicht.
b) der Vergütungsgruppen Vb Fallgruppen 1 bis 5 und 7
bis 14, V c Fallgruppen 1 bis 5, 7 bis 11 und 13 bis 21, VIb
Fallgruppen.2, 4, 9 bis 12, 15, 16 und 18 bis 20 und VII Fall-
gruppen 9 und 13 des Teils II Abschn. H,
c) der Vergütungsgruppen des Teils II Abschn. Q;
d) der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1 bis 3, V c Fall-
gruppen 1 bis 3, VI b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R,
der Vergütungsgruppen V b Fallgruppen 1, 2 und 7, Vc
Fallgruppen 1 bis 3 und. VIb. Fallgruppen 1 und 2- des
Teils IV Abschn. B ©
der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten eine Mei-
sterzulage von monatlich 75,— DM.
$7 - Gemeinsame Vorschriften
(1) Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für die Be-
züge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zuste-
hen.
(2): In den Fällen des 8 30 BAT stehen die Zulagen in Höhe des
nach dieser Vorschrift für den Angestellten maßgebenden Vom-
hundertsatzes zu.
(3) Die allgemeine Zulage ist bei der Bemessung des Sterbegel-
des ($ 41 BAT) und des Übergangsgeldes ($ 63 BAT) zu berück-
sichtigen.
(4) Zulagen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind, sind
auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag über
zine Zuwendung für Angestellte nicht zusatzversorgungspflich-
tig.
85 - Außendienstzulage in der Steuerverwaltung
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen VII bis IIa, die unter
Teil II Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten für die
Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im Außendienst der
Steuerprüfung eine Außendienstzulage. ;
(2) Die Außendienstzulage beträgt monatlich in den Vergü-
tungsgruppen
a) VIIbis V c sowie V b (soweit in der Protokoll-
notiz Nr. 2 zu $ 2 aufgeführt)
V b (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2
zu $ 2 aufgeführt) bis II b sowie II a (mit Aus-
nahme der in der Protokollnotiz genannten
Angestellten)
Protokollnotiz:
Angestellte, die nach Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppe II a Fallgruppen 2 und 3 des Teils II Abschnitt J Unter-
abschn. II der Anlage 1 a zum BAT eingruppiert sind, erhalten
die Außendienstzulage nicht.
8 8 - Anrechnungsvorschriften
(1) Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben Zeit-
raum zustehenden
a) Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Abs. 3 SR 2 o BAT,
b) Zulagen nach den Protokollnotizen
Nrın. 4 und 7
zu Unterabschnitt I des Teils II Abschn. N
Nrın. 1 und 3
zu Unterabschnitt I__ des Teils II Abschn, N
Nr.. 2 ;
zu Unterabschnitt III des Teils IL Abschn. N
Nrın..2 und 5
zu Unterabschnitt VII des Teils III Abschn. N
Nr. 3
zu Abschnitt O0 des Teils III
der Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende außertarifli-
che Zulagen (z. B. an Protokollführer),
Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des
Teils IT Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterabschnitt I
des Teils III Abschn. F der Anlage 1a zum BAT
in den Fällen des 82 Abs. 2 Buchst. a und b bis zu einem Betrag
von 67,— DM, in den Fällen des $2 Abs.2 Buchst. c bis zu
einem Betrag von 100,— DM angerechnet‘*; $ 2 Abs. 4 gilt für die
genannten Beträge entsprechend.
Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allgemeinen
Zulage die Technikerzulage oder die Programmiererzulage
zusteht.
8 6 - Zulage für Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen und
bei Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Angestellte in Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlos-
senen Vorführbereichen der. Gerichte sowie in geschlossenen
Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstal-
ten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-
rung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ihrer überwie-
genden Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw.
Abteilungen oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich
159,— DM.
(2). Die Vollzugszulage ist bis zum Ablauf des Kalendermonats,
indem sie sieben Jahrelang bezogen worden ist, nicht zusatz-
versorgungspflichtig. Auf die Mindestzeit werden auch solche
Zeiträume angerechnet, während derer die Vollzugszulage nur
aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs
der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.
86 a - Zulage für Angestellte als Prüfer für Luftfahrtgerät?
S6h- Zulage für Meister ;
Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen
a) der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppen 1 und 2, V b Fall-
gruppen 1 bis 3 und V c Fallgruppen 1 und 2 des Teils II
Abschn. G,
3 nicht abgedruckt, gilt nicht im Land Berlin
A Die aufgeführten Beträge treffen nicht mehr zu, vgl. nachstehenden Halbsatz.