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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.5 15. April 1992
Stufe 2, Allgemeine Zulage, Pflegezulage, anteilige
Zuwendung sowie anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich
der Arbeitgeberanteile); der Bundesminister des In-
nern gibt den jeweiligen Satz bekannt. Bis zu dieser
Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz
mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden.
Bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft
sind nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung
5eihilfefähig die Aufwendungen für
die Pflege in einem konzessionierten Tagespflege-
heim. Liegt keine Konzession vor, ist durch eine
Bestätigung der zuständigen Gesundheits- oder So-
zialbehörde nachzuweisen, daß das Heim geeignet
ist, durch das vorhandene Personal (Ärzte, Pflege-
kräfte) die erforderliche Pflege zu gewährleisten.
Stellt das Tagespflegeheim einen Pauschalsatz in
Rechnung und werden die Aufwendungen für die
Pflege nicht besonders angegeben, sind 50 v.H. des
Pauschalsatzes als Pflegekosten anzusetzen,
sine vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrich-
tung. Neben den Pflegekosten sind auch die Auf-
wendungen für Unterkunft und Verpflegung nach
$9 Abs. 1 Satz 1 — ohne Ansatz eines Selbstbehaltes
- beihilfefähig,
eine vorübergehende Pflege einer in einem Alten-
heim nicht wegen Pflegebedürftigkeit wohnenden
Person. Beihilfefähig ist ein zu den allgemeinen
Unterbringungskosten erhobener Pflegezuschlag.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
nach $ 9 Abs. 1 Satz 1 sind nicht beihilfefähig.
Bei einer Pflege in einer Pflegefamilie sind die
Kosten der Pflege
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur
Höhe von 850 DM monatlich,
vom Beginn des 19. Lebensjahres ab bis zur
Höhe von 1000 DM monatlich
beihilfefähig, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt
bestätigt, daß
- der Kranke dauernd pflegebedürftig ist und in
einer Familie gepflegt werden kann,
die Pflegefamilie für die Pflege geeignet ist und
durch die Aufnahme in die Pflegefamilie eine
sonst notwendige Anstaltsunterbringung (vgl.
$ 9 Abs. 1) entfällt.
Erfolgt die Pflege nicht im gesamten Kalender-
monat, sind die beihilfefähigen Aufwendungen
entsprechend zu mindern.
Die Beihilfe nach Satz 3 (Pflegepauschale) soll die
Bemühungen zur Vermeidung einer auswärtigen
stationären Pflege des Pflegebedürftigen ($9) un-
terstützen und Aufwendungen für eine Berufs-
oder Ersatzpflegekraft nicht entstehen lassen. Die
Notwendigkeit der Unterbringung nach $ 9’ist vom
Amts- oder Vertrauensarzt anhand des vom Bun-
desminister des Innern herausgegebenen Formblat-
tes festzustellen.
Das Merkmal der ständigen häuslichen Pflege: im
Sinne von Satz 3 ist gegeben, wenn es sich um eine
ıuf Dauer wegen einer Krankheit oder Behinde-
-ung notwendige Pflege handelt (häusliche Dauer:
pflege). Dabei ist. die Abwesenheit des Pflegebe-
dürftigen tagsüber wegen des Besuchs eines Kin:
dergartens, einer Schule, einer Werkstatt für Behin-
derte oder einer anderen vergleichbaren Einrich-
zung unschädlich, weil die Hauptlast der Pflege im
1äuslichen Bereich getragen wird.
Erfordert die Pflege z.B. wegen nicht ausreichen-
der medizinischer Kenntnisse von Pflegepersonen
die zeitweilige Mithilfe einer zusätzlichen Pflege-
kraft, steht dies der Zahlung der Pflegepauschale
nicht entgegen. ;
Die Erwerbstätigkeit von Pflegepersonen steht der
Zahlung der Pflegepauschale nicht entgegen, wenn
die häusliche Pflege insgesamt sichergestellt bleibt
und für die häusliche Pflege — außer in den Fällen
des Hinweises 6.2 — keine weiteren Aufwendungen
geltend gemacht werden,
Zeiten, für die Aufwendungen nach $6 Abs. 1 Nr. 6,
$$7, 8 oder 9 für den Pflegebedürftigen geltend
gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauer-
pflege. Für diese Zeiten wird die Pflegepauschale
ınteilig nicht gezahlt. Aufwendungen für eine Pfle-
ge im Tagespflegeheim schließen die Zahlung der
Pflegepauschale aus, da sie Aufwendungen für eine
Berufs- oder Ersatzpflegekraft entsprechen.
Als Nachweis über die erbrachte Pflege reicht eine
formlose Bescheinigung der Pflegeperson aus.
Gesetzlich zustehende Ansprüche im- Sinne des
Satzes 4 sind z.B. solche nach $$ 55 ff. Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch und nach dem Bundesversor-
gungsgesetz. In diesen Fällen ist die Zahlung der
Pflegepauschale ausgeschlossen.
Leistungen nach $ 69 Bundessozialhilfegesetz (Pfle-
gegeld) stehen einer Zahlung der Pflegepauschale
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3
nicht entgegen. Zur Überleitung durch Träger der
Sozialhilfe vgl. Hinweise 2 bis 5 zu $ 17 Abs. 9.“
Den Hinweisen zu Nummer 8 wird folgender Hinweis 3
angefügt:
Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die
mit ihrem berücksichtigungsfähigen Kind, für das
ihnen die Personensorge übertragen ist, in einem
Haushalt leben.“
Hinweise zu Nummer 10 werden wie folgt gefaßt:
Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b setzt ein Übernachten
außerhalb der Familienwohnung (stationäre Unter-
bringung) voraus. Eine‘ Unterbringung nur tags-
über (teilstationäre Unterbringung) reicht nicht
aus. Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b findet deshalb bei
teilstationärer Unterbringung keine Anwendung.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behand-
lung von Kranken und Behinderten dienen, können
insbesondere Heimsonderschulen, Behinderten-
wohnheime, therapeutische Wohngemeinschaften,
therapeutische Bauernhöfe und Übergangsheime
für Suchtkranke sein. Voraussetzung ist, daß die
Unterbringung anläßlich einer Heilbehandlung
nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist.
Betten- und Platzfreihaltegebühren, die für die Un-
terbrechungen durch Krankheit des Behandelten
erhoben werden, sind bis zu insgesamt 10 DM
täglich beihilfefähig. Dies gilt auch für eine Abwe-
senheit aus einem sonstigen, in der Person des
Behandelten liegenden Grund bis zur Dauer von
20 Kalendertagen je Abwesenheit.“
Die Hinweise zu $ 6 Abs. 2 werden wie folgt geändert:
Hinweis 1.5 wird wie folgt gefaßt:
„1.5 Hämatogene Oxydationstherapie (z.B. nach Dr.
Wehrli, Lugano)“.
In Hinweis 1.15 wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(z.B. Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische
Systemdiagnostik, BFD-Medikamententest,. Decoder-
dermographie, Mora-Therapie)“.
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