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Volume Nr. 5, 15. April 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.5 15. April 1992 
Stufe 2, Allgemeine Zulage, Pflegezulage, anteilige 
Zuwendung sowie anteiliges Urlaubsgeld zuzüglich 
der Arbeitgeberanteile); der Bundesminister des In- 
nern gibt den jeweiligen Satz bekannt. Bis zu dieser 
Höhe können auch die Kosten für einen Einsatz 
mehrerer Pflegekräfte berücksichtigt werden. 
Bis zur Höhe der Kosten einer Berufspflegekraft 
sind nach Maßgabe einer ärztlichen Verordnung 
5eihilfefähig die Aufwendungen für 
die Pflege in einem konzessionierten Tagespflege- 
heim. Liegt keine Konzession vor, ist durch eine 
Bestätigung der zuständigen Gesundheits- oder So- 
zialbehörde nachzuweisen, daß das Heim geeignet 
ist, durch das vorhandene Personal (Ärzte, Pflege- 
kräfte) die erforderliche Pflege zu gewährleisten. 
Stellt das Tagespflegeheim einen Pauschalsatz in 
Rechnung und werden die Aufwendungen für die 
Pflege nicht besonders angegeben, sind 50 v.H. des 
Pauschalsatzes als Pflegekosten anzusetzen, 
sine vorübergehende Pflege in einer Pflegeeinrich- 
tung. Neben den Pflegekosten sind auch die Auf- 
wendungen für Unterkunft und Verpflegung nach 
$9 Abs. 1 Satz 1 — ohne Ansatz eines Selbstbehaltes 
- beihilfefähig, 
eine vorübergehende Pflege einer in einem Alten- 
heim nicht wegen Pflegebedürftigkeit wohnenden 
Person. Beihilfefähig ist ein zu den allgemeinen 
Unterbringungskosten erhobener Pflegezuschlag. 
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung 
nach $ 9 Abs. 1 Satz 1 sind nicht beihilfefähig. 
Bei einer Pflege in einer Pflegefamilie sind die 
Kosten der Pflege 
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur 
Höhe von 850 DM monatlich, 
vom Beginn des 19. Lebensjahres ab bis zur 
Höhe von 1000 DM monatlich 
beihilfefähig, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt 
bestätigt, daß 
- der Kranke dauernd pflegebedürftig ist und in 
einer Familie gepflegt werden kann, 
die Pflegefamilie für die Pflege geeignet ist und 
durch die Aufnahme in die Pflegefamilie eine 
sonst notwendige Anstaltsunterbringung (vgl. 
$ 9 Abs. 1) entfällt. 
Erfolgt die Pflege nicht im gesamten Kalender- 
monat, sind die beihilfefähigen Aufwendungen 
entsprechend zu mindern. 
Die Beihilfe nach Satz 3 (Pflegepauschale) soll die 
Bemühungen zur Vermeidung einer auswärtigen 
stationären Pflege des Pflegebedürftigen ($9) un- 
terstützen und Aufwendungen für eine Berufs- 
oder Ersatzpflegekraft nicht entstehen lassen. Die 
Notwendigkeit der Unterbringung nach $ 9’ist vom 
Amts- oder Vertrauensarzt anhand des vom Bun- 
desminister des Innern herausgegebenen Formblat- 
tes festzustellen. 
Das Merkmal der ständigen häuslichen Pflege: im 
Sinne von Satz 3 ist gegeben, wenn es sich um eine 
ıuf Dauer wegen einer Krankheit oder Behinde- 
-ung notwendige Pflege handelt (häusliche Dauer: 
pflege). Dabei ist. die Abwesenheit des Pflegebe- 
dürftigen tagsüber wegen des Besuchs eines Kin: 
dergartens, einer Schule, einer Werkstatt für Behin- 
derte oder einer anderen vergleichbaren Einrich- 
zung unschädlich, weil die Hauptlast der Pflege im 
1äuslichen Bereich getragen wird. 
Erfordert die Pflege z.B. wegen nicht ausreichen- 
der medizinischer Kenntnisse von Pflegepersonen 
die zeitweilige Mithilfe einer zusätzlichen Pflege- 
kraft, steht dies der Zahlung der Pflegepauschale 
nicht entgegen. ; 
Die Erwerbstätigkeit von Pflegepersonen steht der 
Zahlung der Pflegepauschale nicht entgegen, wenn 
die häusliche Pflege insgesamt sichergestellt bleibt 
und für die häusliche Pflege — außer in den Fällen 
des Hinweises 6.2 — keine weiteren Aufwendungen 
geltend gemacht werden, 
Zeiten, für die Aufwendungen nach $6 Abs. 1 Nr. 6, 
$$7, 8 oder 9 für den Pflegebedürftigen geltend 
gemacht werden, unterbrechen die häusliche Dauer- 
pflege. Für diese Zeiten wird die Pflegepauschale 
ınteilig nicht gezahlt. Aufwendungen für eine Pfle- 
ge im Tagespflegeheim schließen die Zahlung der 
Pflegepauschale aus, da sie Aufwendungen für eine 
Berufs- oder Ersatzpflegekraft entsprechen. 
Als Nachweis über die erbrachte Pflege reicht eine 
formlose Bescheinigung der Pflegeperson aus. 
Gesetzlich zustehende Ansprüche im- Sinne des 
Satzes 4 sind z.B. solche nach $$ 55 ff. Fünftes Buch 
Sozialgesetzbuch und nach dem Bundesversor- 
gungsgesetz. In diesen Fällen ist die Zahlung der 
Pflegepauschale ausgeschlossen. 
Leistungen nach $ 69 Bundessozialhilfegesetz (Pfle- 
gegeld) stehen einer Zahlung der Pflegepauschale 
bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 
nicht entgegen. Zur Überleitung durch Träger der 
Sozialhilfe vgl. Hinweise 2 bis 5 zu $ 17 Abs. 9.“ 
Den Hinweisen zu Nummer 8 wird folgender Hinweis 3 
angefügt: 
Als Alleinerziehende gelten Mütter oder Väter, die 
mit ihrem berücksichtigungsfähigen Kind, für das 
ihnen die Personensorge übertragen ist, in einem 
Haushalt leben.“ 
Hinweise zu Nummer 10 werden wie folgt gefaßt: 
Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b setzt ein Übernachten 
außerhalb der Familienwohnung (stationäre Unter- 
bringung) voraus. Eine‘ Unterbringung nur tags- 
über (teilstationäre Unterbringung) reicht nicht 
aus. Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b findet deshalb bei 
teilstationärer Unterbringung keine Anwendung. 
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behand- 
lung von Kranken und Behinderten dienen, können 
insbesondere Heimsonderschulen, Behinderten- 
wohnheime, therapeutische Wohngemeinschaften, 
therapeutische Bauernhöfe und Übergangsheime 
für Suchtkranke sein. Voraussetzung ist, daß die 
Unterbringung anläßlich einer Heilbehandlung 
nach Absatz 1 Nr. 3 erforderlich ist. 
Betten- und Platzfreihaltegebühren, die für die Un- 
terbrechungen durch Krankheit des Behandelten 
erhoben werden, sind bis zu insgesamt 10 DM 
täglich beihilfefähig. Dies gilt auch für eine Abwe- 
senheit aus einem sonstigen, in der Person des 
Behandelten liegenden Grund bis zur Dauer von 
20 Kalendertagen je Abwesenheit.“ 
Die Hinweise zu $ 6 Abs. 2 werden wie folgt geändert: 
Hinweis 1.5 wird wie folgt gefaßt: 
„1.5 Hämatogene Oxydationstherapie (z.B. nach Dr. 
Wehrli, Lugano)“. 
In Hinweis 1.15 wird folgender Klammerzusatz angefügt: 
„(z.B. Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische 
Systemdiagnostik, BFD-Medikamententest,. Decoder- 
dermographie, Mora-Therapie)“. 
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