Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.5 15. April 1992
fd Leistung beihilfefähiger
Nr. Höchstbetrag
DM
+C;
Erstgespräch mit Behandlungsplanung
und -besprechungen, einmal je Be-
handlungsfall
Standardisierte Verfahren zur Be-
handlungsplanung einschl. Auswertung,
nur auf spezielle ärztliche Verordnung
bei Verdacht auf zentrale Sprach-
störungen, einmal je Behandlungsfall
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach-
und Stimmstörungen
a) Mindestdauer 30 Minuten
b) Mindestdauer 45 Minuten
c) Mindestdauer 60 Minuten
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach-
und Stimmstörungen mit Beratung
des Patienten und ggf. der Eltern,
Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
VIII, Logopädie
57
I). —
57,—
75,—
94,—
29,
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
Funktionsanalyse und Erstgespräch,
einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen,
Mindestdauer 30 Minuten 57,—
bei sensomotorischen/perzeptiven
Störungen, Mindestdauer 45 Minuten 75,—
bei psychischen Störungen,
Mindestdauer 60 Minuten 94,—
Hirnleistungstraining als Einzelbehand-
lung, Mindestdauer 30 Minuten
Gruppenbehandlung
a) Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
b) bei psychischen Störungen, Mindest-
dauer 90 Minuten, je Teilnehmer
26,—
52,—
X. Sonstiges
Ärztlich verordneter Hausbesuch
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahr-
zeuges in Höhe von 0,52 DM je Kilo-
meter oder ansonsten die niedrigsten Kosten
des regelmäßig verkehrenden Beförderungs-
mittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sinc
Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert
beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10,
12, 15 und 18 nicht beihilfefähig.
Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens
120 Stunden anerkannt werden.
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder
bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in
der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5) Darf nur nach‘ abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von
mindestens 300 Stunden anerkannt werden. 7
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260
Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden
mit Abschlußprüfung anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbin-
den) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34. 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
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Im Rahmen einer stationären: oder teilstationären
Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung
und der Behandlung von Kranken oder Behinder-
ten dienen, sind die Aufwendungen für Heilbe-
handlungen nur beihilfefähig, sofern sie durch
einen in Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 genannten Behandler
durchgeführt werden. Dabei gilt folgendes:
Art und Umfang der durchgeführten Heilbehand-
lung sind nachzuweisen. Aufwendungen hierfür
sind im Rahmen der im Hinweis 3 genannten
Höchstbeträge beihilfefähig. Ein darüber hinaus in
Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung
oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
Wird bei einer teilstationären Behandlung anstelle
einer Einzelabrechnung. ein einheitlicher Kosten-
satz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige
Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlun-
gen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung
pauschal 20 DM beihilfefähig; Platzfreihaltegebüh-
ren sind damit nicht beihilfefähig.
Wird bei einer stationären Behandlung anstelle
einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kosten-
satz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige
Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlun-
gen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung
pauschal 20 DM beihilfefähig. Für die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung gilt $6 Abs.1 Nr. 10
Buchstabe b, für Platzfreihaltegebühren Hinweis 3
zu $6 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b.
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behand-
lung von Kranken oder Behinderten dienen, kön-
nen z.B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschu-
len, Behindertenwerkstätten und die in Hinweis 2
zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b genannten Einrich-
tungen sein.“
4:7
iA
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Die Hinweise zu Nummer 7 werden wie folgt gefaßt:
Pflegebedürftig ist, wer infolge Krankheit oder Be-
hinderung einer der folgenden unmittelbar auf
seine Person bezogenen Leistungen bedarf:
a) Grundpflege; dazu zählen die Bereiche Mobili-
tät und Motorik (z.B. Betten, Lagern, Hilfe
beim An- und Auskleiden), Hygiene (z.B.
Körperpflege, Benutzung der Toilette) und
Nahrungsaufnahme,
Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, In-
jektionen, Katheterisierung, Einreibungen).
Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn nur son-
stige Hilfeleistungen (z.B. hauswirtschaftliche Ver-
sorgung), Beschäftigung oder psychische und
soziale Betreuung erforderlich sind. Als pflegebe-
dürftig gilt, wer aufgrund einer schweren Krank-
heit der ständigen, das übliche Maß übersteigenden
Aufsicht bedarf.
Bei einer häuslichen Pflege durch eine Berufspfle-
gekraft sind nach Maßgabe einer ärztlichen Verord-
nung, die auch Angaben über Art, Dauer und die
tägliche Stundenzahl enthalten muß, die Aufwen-
dungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der
hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder
frei gemeinnützigen Träger beihilfefähig. Bis zu
dieser Höhe sind auch die Aufwendungen für eine
vom Arzt für geeignet erklärte Ersatzpflegekraft
beihilfefähig.
Die Kosten für eine vollbeschäftigte Berufspflege-
kraft sind angemessen bis zur Höhe der monatli-
chen durchschnittlichen Vergütung einer Kranken-
pflegekraft in der VergGr. Kr. V BAT (Endstufe
der Grundvergütung, Ortszuschlag Tarifklasse II