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Volume Nr. 5, 15. April 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.5 15. April 1992 
fd Leistung beihilfefähiger 
Nr. Höchstbetrag 
DM 
+C; 
Erstgespräch mit Behandlungsplanung 
und -besprechungen, einmal je Be- 
handlungsfall 
Standardisierte Verfahren zur Be- 
handlungsplanung einschl. Auswertung, 
nur auf spezielle ärztliche Verordnung 
bei Verdacht auf zentrale Sprach- 
störungen, einmal je Behandlungsfall 
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- 
und Stimmstörungen 
a) Mindestdauer 30 Minuten 
b) Mindestdauer 45 Minuten 
c) Mindestdauer 60 Minuten 
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- 
und Stimmstörungen mit Beratung 
des Patienten und ggf. der Eltern, 
Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 
VIII, Logopädie 
57 
I). — 
57,— 
75,— 
94,— 
29, 
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 
Funktionsanalyse und Erstgespräch, 
einschließlich Beratung und Behandlungs- 
planung, einmal je Behandlungsfall 
Einzelbehandlung 
a) bei motorischen Störungen, 
Mindestdauer 30 Minuten 57,— 
bei sensomotorischen/perzeptiven 
Störungen, Mindestdauer 45 Minuten 75,— 
bei psychischen Störungen, 
Mindestdauer 60 Minuten 94,— 
Hirnleistungstraining als Einzelbehand- 
lung, Mindestdauer 30 Minuten 
Gruppenbehandlung 
a) Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer 
b) bei psychischen Störungen, Mindest- 
dauer 90 Minuten, je Teilnehmer 
26,— 
52,— 
X. Sonstiges 
Ärztlich verordneter Hausbesuch 
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem 
Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahr- 
zeuges in Höhe von 0,52 DM je Kilo- 
meter oder ansonsten die niedrigsten Kosten 
des regelmäßig verkehrenden Beförderungs- 
mittels 
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sinc 
Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar 
1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert 
beihilfefähig. 
2) Neben den Leistungen nach Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10, 
12, 15 und 18 nicht beihilfefähig. 
Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 
120 Stunden anerkannt werden. 
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder 
bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in 
der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden. 
5) Darf nur nach‘ abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von 
mindestens 300 Stunden anerkannt werden. 7 
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 
Stunden anerkannt werden. 
7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden 
mit Abschlußprüfung anerkannt werden. 
8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbin- 
den) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig. 
9) Die Leistungen der Nummern 34. 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. 
44 
Im Rahmen einer stationären: oder teilstationären 
Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung 
und der Behandlung von Kranken oder Behinder- 
ten dienen, sind die Aufwendungen für Heilbe- 
handlungen nur beihilfefähig, sofern sie durch 
einen in Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 genannten Behandler 
durchgeführt werden. Dabei gilt folgendes: 
Art und Umfang der durchgeführten Heilbehand- 
lung sind nachzuweisen. Aufwendungen hierfür 
sind im Rahmen der im Hinweis 3 genannten 
Höchstbeträge beihilfefähig. Ein darüber hinaus in 
Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung 
oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig. 
Wird bei einer teilstationären Behandlung anstelle 
einer Einzelabrechnung. ein einheitlicher Kosten- 
satz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige 
Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlun- 
gen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung 
pauschal 20 DM beihilfefähig; Platzfreihaltegebüh- 
ren sind damit nicht beihilfefähig. 
Wird bei einer stationären Behandlung anstelle 
einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kosten- 
satz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige 
Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlun- 
gen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung 
pauschal 20 DM beihilfefähig. Für die Kosten für 
Unterkunft und Verpflegung gilt $6 Abs.1 Nr. 10 
Buchstabe b, für Platzfreihaltegebühren Hinweis 3 
zu $6 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b. 
Einrichtungen, die der Betreuung und der Behand- 
lung von Kranken oder Behinderten dienen, kön- 
nen z.B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschu- 
len, Behindertenwerkstätten und die in Hinweis 2 
zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b genannten Einrich- 
tungen sein.“ 
4:7 
iA 
4 4 
Die Hinweise zu Nummer 7 werden wie folgt gefaßt: 
Pflegebedürftig ist, wer infolge Krankheit oder Be- 
hinderung einer der folgenden unmittelbar auf 
seine Person bezogenen Leistungen bedarf: 
a) Grundpflege; dazu zählen die Bereiche Mobili- 
tät und Motorik (z.B. Betten, Lagern, Hilfe 
beim An- und Auskleiden), Hygiene (z.B. 
Körperpflege, Benutzung der Toilette) und 
Nahrungsaufnahme, 
Behandlungspflege (z.B. Verbandwechsel, In- 
jektionen, Katheterisierung, Einreibungen). 
Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn nur son- 
stige Hilfeleistungen (z.B. hauswirtschaftliche Ver- 
sorgung), Beschäftigung oder psychische und 
soziale Betreuung erforderlich sind. Als pflegebe- 
dürftig gilt, wer aufgrund einer schweren Krank- 
heit der ständigen, das übliche Maß übersteigenden 
Aufsicht bedarf. 
Bei einer häuslichen Pflege durch eine Berufspfle- 
gekraft sind nach Maßgabe einer ärztlichen Verord- 
nung, die auch Angaben über Art, Dauer und die 
tägliche Stundenzahl enthalten muß, die Aufwen- 
dungen bis zur Höhe der örtlichen Sätze der 
hierfür in Betracht kommenden öffentlichen oder 
frei gemeinnützigen Träger beihilfefähig. Bis zu 
dieser Höhe sind auch die Aufwendungen für eine 
vom Arzt für geeignet erklärte Ersatzpflegekraft 
beihilfefähig. 
Die Kosten für eine vollbeschäftigte Berufspflege- 
kraft sind angemessen bis zur Höhe der monatli- 
chen durchschnittlichen Vergütung einer Kranken- 
pflegekraft in der VergGr. Kr. V BAT (Endstufe 
der Grundvergütung, Ortszuschlag Tarifklasse II
	        
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