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Volume Nr. 5, 15. April 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

‚Diensthlatt des Senats yon Berlin TEN TAN San 
Telekommunikation und dem Bundesminister des In- 
nern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse 
besondere Vorschriften erlassen.“ ; 
Anlage 1 (zu $ 6 Abs. 1 Nr. 1) wird wie folgt geändert: 
In Nummer 2.3 2, Spiegelstrich wird. der Strichpunkt 
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze 2 bis 4 
angefügt: 
„Zeigt sich bei der Therapie, daß das Behandlungsziel 
innerhalb der Stundenzahlen noch nicht erreicht wird, 
kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen 
eine‘ weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt 
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das 
Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach 
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine beson- 
dere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinrei- 
chende Prognose über .das Erreichen des Behandlungs- 
ziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten 
Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stel- 
lungnahme- eines vertrauensärztlichen Gutachters:“ 
tionsbreitenmessung nachgewiesen wird, daß bei einem 
Akkomodationsrest von höchstens 1,5 dpt. eine Seh- 
schärfenlücke auftritt.“ 
A 
10.1 
Folgende Nummer 12 wird angefügt: 
„12. Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die 
erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind in folgen- 
dem Umfang beihilfefähig: 
Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. 
von elektronischen Blindenleitgeräten nach ärztlicher 
Verordnung. 
Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes 
Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in 
der Orientierung 
Stundensatz von höchstens 50 DM für die Unter- 
weisung bis zu 60; Stunden einschließlich des 
erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hin- 
aus in besonderen Fällen bei entsprechendem 
Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stun- 
den, in besonderen Ausnahmefällen nochmals 
weitere 20 Stunden, 
Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten 
des Trainers in Höhe von 0,52 DM je Kilometer 
oder die niedrigsten Kosten eines‘ regelmäßig 
verkehrenden Beförderungsmittels, 
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Un- 
terkunft und: Verpflegung des Trainers, soweit 
eine tägliche Rückkehr zum Wohnort. des Trai- 
ners nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von 
50 DM täglich. 
Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, 
können die genannten Aufwendungen des Trainers 
nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt wer- 
den. 
Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes 
Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in 
der Orientierung 
Fahrkosten für die An- und Abreise nach $6 
Abs. 1 Nr. 9, 
Kursgebühr entsprechend Buchstabe b, 
Kosten der Unterkunft nach $6 Abs.1 Nr. 10 
Buchstabe a. 
Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende 
Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich 
ist, können die Aufwendungen im notwendigen 
Umfang unter entsprechender Anwendung des 
Buchstaben b anerkannt werden. 
10.2 In Nummer 3.3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: 
„Zeigt sich bei der Therapie, daß: das Behandlungsziel 
innerhalb der Stundenzahlen nicht erreicht wird, kann in 
medizinisch besonders begründeten Einzelfällen -eine 
weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren 
Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die 
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach 
Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik 
und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und 
eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen 
des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfor- 
dert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gut- 
achters.“ 
10.3 Nummer 3.4 wird wie folgt geändert: 
10.3.1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 
„Diese Ärzte können’ einen Diplompsychologen zur Be- 
handlung hinzuziehen, der eine mindestens dreijährige ab- 
geschlossene Zusatzausbildung in Verhaltenstherapie an 
einem anerkannten Ausbildungsinstitut hat oder nach den 
Psychotherapierichtlinien der gesetzlichen Krankenkas- 
sen für Verhaltenstherapie zur Delegation zugelassen ist.“ 
10.3.2 Satz 4 wird aufgehoben. 
10.4 In Nummer 4.2 werden vor dem Wort „Psychiatrie“ die 
Worte „Pädaudiologie, Phoniatrie,“ eingefügt. 
3 Anlage 2 (zu $ 6 Abs. 1 Nr. 4) wird wie folgt geändert: 
11.1 Nummer 9 wird wie folgt geändert: 
11.1.1 Die Worte „Aircast-Fußgelenkstütze“ werden gestri- 
chen. 
11.1.2 Nach dem Wort „Elektrofahrzeuge“ werden die Worte 
„LARK, Graf Carello“ durch die Worte „(z.B. LARK, 
Graf Carello)“ ersetzt. 
11.2: Nummer 11.1 wird wie folgt geändert: 
11.2.1 Folgender Satz 2 wird eingefügt: 
„Die in Satz 1 genannten Beträge beziehen sich auf 
weiße, nicht entspiegelte Gläser.“ 
C 
d 
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining 
(z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, 
Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstaben b 
und c. 
Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an 
Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 
Stunden: ggf. einschließlich der Kosten für Unter- 
kunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrko- 
sten des Trainers in entsprechendem Umfang aner- 
kannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden 
ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwen- 
digkeit möglich. 
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine 
Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. 
Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrech- 
nung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, 
falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den 
gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.“ 
11.2.2 In Satz 3 (neu) werden nach dem Wort „Kosten“ die 
Worte „für Gläser“ eingefügt. 
11.2.3 Folgender Satz 6 wird angefügt: 
„Aufwendungen für Dreistufen- oder Multifokalgläser 
sind nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer Akkomoda- 
f
	        
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