‚Diensthlatt des Senats yon Berlin TEN TAN San
Telekommunikation und dem Bundesminister des In-
nern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse
besondere Vorschriften erlassen.“ ;
Anlage 1 (zu $ 6 Abs. 1 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
In Nummer 2.3 2, Spiegelstrich wird. der Strichpunkt
durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze 2 bis 4
angefügt:
„Zeigt sich bei der Therapie, daß das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahlen noch nicht erreicht wird,
kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine‘ weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das
Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine beson-
dere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinrei-
chende Prognose über .das Erreichen des Behandlungs-
ziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten
Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stel-
lungnahme- eines vertrauensärztlichen Gutachters:“
tionsbreitenmessung nachgewiesen wird, daß bei einem
Akkomodationsrest von höchstens 1,5 dpt. eine Seh-
schärfenlücke auftritt.“
A
10.1
Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die
erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf.
von elektronischen Blindenleitgeräten nach ärztlicher
Verordnung.
Aufwendungen für ein ambulant durchgeführtes
Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in
der Orientierung
Stundensatz von höchstens 50 DM für die Unter-
weisung bis zu 60; Stunden einschließlich des
erforderlichen Unterrichtsmaterials, darüber hin-
aus in besonderen Fällen bei entsprechendem
Nachweis der Notwendigkeit weitere 20 Stun-
den, in besonderen Ausnahmefällen nochmals
weitere 20 Stunden,
Ersatz der notwendigen Fahrkosten für Fahrten
des Trainers in Höhe von 0,52 DM je Kilometer
oder die niedrigsten Kosten eines‘ regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels,
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Un-
terkunft und: Verpflegung des Trainers, soweit
eine tägliche Rückkehr zum Wohnort. des Trai-
ners nicht zumutbar ist, bis zu einem Betrag von
50 DM täglich.
Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet,
können die genannten Aufwendungen des Trainers
nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt wer-
den.
Aufwendungen für ein stationär durchgeführtes
Grundtraining im Gebrauch des Langstocks sowie in
der Orientierung
Fahrkosten für die An- und Abreise nach $6
Abs. 1 Nr. 9,
Kursgebühr entsprechend Buchstabe b,
Kosten der Unterkunft nach $6 Abs.1 Nr. 10
Buchstabe a.
Soweit nach dem Grundtraining eine ergänzende
Unterweisung am Wohnort des Blinden erforderlich
ist, können die Aufwendungen im notwendigen
Umfang unter entsprechender Anwendung des
Buchstaben b anerkannt werden.
10.2 In Nummer 3.3 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:
„Zeigt sich bei der Therapie, daß: das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahlen nicht erreicht wird, kann in
medizinisch besonders begründeten Einzelfällen -eine
weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren
Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die
Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach
Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik
und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und
eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen
des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfor-
dert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gut-
achters.“
10.3 Nummer 3.4 wird wie folgt geändert:
10.3.1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Diese Ärzte können’ einen Diplompsychologen zur Be-
handlung hinzuziehen, der eine mindestens dreijährige ab-
geschlossene Zusatzausbildung in Verhaltenstherapie an
einem anerkannten Ausbildungsinstitut hat oder nach den
Psychotherapierichtlinien der gesetzlichen Krankenkas-
sen für Verhaltenstherapie zur Delegation zugelassen ist.“
10.3.2 Satz 4 wird aufgehoben.
10.4 In Nummer 4.2 werden vor dem Wort „Psychiatrie“ die
Worte „Pädaudiologie, Phoniatrie,“ eingefügt.
3 Anlage 2 (zu $ 6 Abs. 1 Nr. 4) wird wie folgt geändert:
11.1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
11.1.1 Die Worte „Aircast-Fußgelenkstütze“ werden gestri-
chen.
11.1.2 Nach dem Wort „Elektrofahrzeuge“ werden die Worte
„LARK, Graf Carello“ durch die Worte „(z.B. LARK,
Graf Carello)“ ersetzt.
11.2: Nummer 11.1 wird wie folgt geändert:
11.2.1 Folgender Satz 2 wird eingefügt:
„Die in Satz 1 genannten Beträge beziehen sich auf
weiße, nicht entspiegelte Gläser.“
C
d
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining
(z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes,
Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstaben b
und c.
Die Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an
Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30
Stunden: ggf. einschließlich der Kosten für Unter-
kunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrko-
sten des Trainers in entsprechendem Umfang aner-
kannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden
ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwen-
digkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine
Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen.
Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrech-
nung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden,
falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den
gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist.“
11.2.2 In Satz 3 (neu) werden nach dem Wort „Kosten“ die
Worte „für Gläser“ eingefügt.
11.2.3 Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Aufwendungen für Dreistufen- oder Multifokalgläser
sind nur beihilfefähig, wenn aufgrund einer Akkomoda-
f