Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 16. Dezember 1992
01
$ 4 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
„Protokollnotiz“
Soweit für eine Übergangszeit in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin noch
Geräte der Informationstechnik aus der Produktion der
ehemaligen DDR eingesetzt werden, findet $ 4 Satz 2 und 3
bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung. Die
Arbeitsplätze, an denen diese Geräte eingesetzt sind, sollen
jedoch im übrigen unverzüglich den Regelungen des $ 4
entsprechend ausgestattet und gestaltet werden.“
$ 2 - Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. September 1992 in
Kraft. 5
Berlin, den 15. Oktober 1992
Die Tarifverträge zu 1 bis 4 sind getrennt, jedoch gleichlautend
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (OTV) - Hauptvorstand - 7
und
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG),
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des
öffentlichen Dienstes (GGVöD), Marburger Bund (MB),
Tarifvertrag zu 5 ist getrennt, jedoch gleichlautend
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr (OTV) - Hauptvorstand -,
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen
Dienst (TGAöD)
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden
des öffentlichen Dienstes (GGVöD)
vereinbart worden.
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter von Berlin (West)
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Bezirksämter von Berlin (Ost)
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Rundschreiben
über die Unterzeichnung von Tarifverträgen
Vom 12. November 1992
Inn IIB 13
Tel.: 867-4135 oder 867-1, intern 95 - 41 35
Folgende Tarifverträge sind zwischenzeitlich unterzeichnet
worden:
1. Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag über vermö-
genswirksame Leistungen an Arzte/Arztinnen im Prakti-
kum vom 24. April 1991 (DBL. IS. 137/162 - Anlage E -)
Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag über eine
Zuwendung für Arzte/Arztinnen im. Praktikum vom
24. April 1991 (DBI. TS. 137/163 - Anlage H -)
Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag zur Regelung
der, Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach
Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammen-
gesetzes ausgebildet werden, vom 24. April 1991 (DBIl. I
S. 137/166 - Anlage P -)
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Arzte/Arztinnen im Praktikum
vom 24. April 1991 (DBI. I S. 137/167 - Anlage Q -1
Tarifvertrag: zur. Änderung des Tarifvertrages über eine
Zulage an Auszubildende vom 24. April 1991 (DBI. I
S$. 137/167 - Anlage R -).
Senatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
Präsidentin des Abgeordnetenhauses
Präsidenten des Rechnungshofes
Berliner Datenschutzbeauftragten
Bezirksämter
Sonderbehörden
nichtrechtsfähigen Anstalten
Eigenbetriebe
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
den Hauptpersonalrat
Rundschreiben über den Heizkostenbeitrag
für Dienstwohnungen
Vom 24. November 1992
Inn II A-23
Tel.: 8 67 - 40 68 oder 8 67 -1, intern 95 - 40 68
Gemäß $ 26 Abs. 2 Satz 3 DWV vom 17. September 1973 (DBl.
[/1973 Nr. 54), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften
vom 9. April 1985 (DBI. I S. 102), setzen wir die zur endgültigen
Berechnung des Entgelts für den Abrechnungszeitraum vom
1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 maßgebenden Beträge wie folgt
fest:
Energieträger
je qm Wohnfläche
der beheizbaren Räume
Heizöl El; Abwärme
($26 Abs. 1 Satz 2 DWV)
Gas
Fernheizung, schweres
Heizöl, feste Brennstoffe
10,97 DM
12.96 DM
14.04 DM