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Volume Nr. 12, 16. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 16. Dezember 1992 
Der Prüfungsausschuß hat in seiner Sitzung am ___________ 
gemäß 811 Satz 4 Berliner Hochschulgesetz beschlossen, daß 
Darüber hinaus kann vorgesehen werden, daß die Beamten 
zusätzlich eine Veranstaltung ihrer Fachrichtung nach Wahl 
besuchen. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen‘ minde- 
stens 60 Doppelstunden umfassen. 
(2) Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der einzel- 
nen Lehrveranstaltungen sind von den Beamten Leistungsnach- 
weise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind entspre- 
chend $ 14 APOgD zu bewerten; die Beamten haben erfolgreich 
an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn der vorge- 
schriebene Leistungsnachweis mindestens mit „ausreichend“ 
bewertet wurde. Als Leistungsnachweis können von der zustän- 
digen Fortbildungseinrichtung Klausuren, schriftliche Hausar- 
beiten oder Prüfungsgespräche vorgeschrieben werden. 
{3) Ein Leistungsnachweis, der schlechter als „ausreichend“ 
bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies inner- 
halb des Mindestzeitraumes der Einführungszeit nicht möglich, 
soll: die Wiederholung unter Fortdauer der Einführungszeil 
innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Zur Wiederholung des 
Leistungsnachweises hat der Beamte.die Lehrveranstaltung 
nochmals zu besuchen. Wird die Lehrveranstaltung nicht zeit- 
gerecht angeboten, tritt an ihre Stelle eine von der zuständigen 
Fortbildungseinrichtung zu bestimmende geeignete Ersatzver- 
anstaltung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, ein von deı 
Fortbildungseinrichtung gesteuertes, mindestens drei Monate 
dauerndes Selbststudium, das den Beamten Gelegenheit gibt, 
sich auf ‘den Leistungsnachweis vorzubereiten. 
(4) Frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Einführungs- 
zeit beantragt die nach $12 Abs.3 Satz 3 LfbG zuständige 
Behörde die Feststellung der erfolgreichen Einführung beim 
Landespersonalausschuß, wenn die Beamten auch die sonstigen 
Beförderungsvoraussetzungen nach $ 15 Abs. 2 LfbG erfüllen. 
Dem Antrag sind die in der Verfahrensordnung des Landesper- 
sonalausschusses genannten Unterlagen sowie die Nachweise 
über den erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen beizu- 
fügen. 
(5) Die Einführungszeit endet 
a) mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfah- 
rens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung durch. die 
Entscheidung des Landespersonalausschusses darüber, ob 
die Einführung erfolgreich oder nicht erfolgreich war, odeı 
durch Entscheidung der Dienstbehörde oder der obersten 
Dienstbehörde, von einem Antrag an den Landespersonal: 
ausschuß abzusehen, weil dem Beamten wegen Nichterfül- 
lung der allgemeinen Beamtenpflichten oder nach seiner 
Persönlichkeit die Beförderungseignung gemäß $ 15 Abs. 2 
LfbG fehlt; diese Entscheidung kann auch während der 
Einführungszeit getroffen werden. 
17 - Inkrafttreten 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der 
Bekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I in 
Kraft. Gleichzeitig treten die AV APOgD vom 28. April 1982 
(DBl. I S. 42), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 
7. Oktober 1988 (DBIl. I S. 205, 220), außer. Kraft. 
Hen/Frau LO kt 
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) 
 (Dienstbehörde) 
auf der Grundlage der 
im ersten Studienjahr (erster und zweiter Studienabschnitt 
an der Fachhochschule, Praktikum I) 
bis zum Abschluß des zweiten Studienjahres (vierter Stu- 
dienabschnitt) 
erbrachten Studienleistungen endgültig zum Studium an der 
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin nach 
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den geho- 
benen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung 
(APOgD) = (GVBl. S.; ) zugelassen. wird. 
Berlin, den. 
Im Auftrag 
(Landessiegel) 
Nichtzutreffendes streichen 
Anlage 2 
(zu Nummer 13 Abs. 3) 
PRÜFUNGSAUSSCHUSS 
FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST 
DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG 
BEI DER SENATSVERWALTUNG FÜR INNERES 
BESCHEINIGUNG 
Der Prüfungsausschuß hat in seiner Sitzung am ___________ 
gemäß $11 Satz 4 Berliner Hochschulgesetz beschlossen, daß 
die von 
He Are 
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) 
Anlage 1 
(zu Nummer 13 Abs. 3) 
(Dienstbehörde) 
bis zum Abschluß des zweiten Studienjahres (vierter Studienab- 
schnitt) erbrachten Studienleistungen eine endgültige Zulas- 
sung zum Stüdium an der Fachhochschule für Verwaltung und 
Rechtspflege Berlin nach der Verordnung über die Ausbildung 
und Prüfung für.den gehobenen nichttechnischen Dienst der 
allgemeinen Verwaltung (APOgD) _________(GVBLS. ) 
ausschließen. 
PRÜFUNGSAUSSCHUSS 
FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST 
DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG 
BEI DER SENATSVERWALTUNG FÜR INNERES 
BESCHEINIGUNG 
Berlin, den 
über die fachgebundene Studienberechtigung 
nach $ 11 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG 
Im Auftrag 
‚Landessiegel)
	        
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