Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 16. Dezember 1992
Der Prüfungsausschuß hat in seiner Sitzung am ___________
gemäß 811 Satz 4 Berliner Hochschulgesetz beschlossen, daß
Darüber hinaus kann vorgesehen werden, daß die Beamten
zusätzlich eine Veranstaltung ihrer Fachrichtung nach Wahl
besuchen. Die Fortbildungsveranstaltungen müssen‘ minde-
stens 60 Doppelstunden umfassen.
(2) Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der einzel-
nen Lehrveranstaltungen sind von den Beamten Leistungsnach-
weise zu erbringen. Diese Leistungsnachweise sind entspre-
chend $ 14 APOgD zu bewerten; die Beamten haben erfolgreich
an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn der vorge-
schriebene Leistungsnachweis mindestens mit „ausreichend“
bewertet wurde. Als Leistungsnachweis können von der zustän-
digen Fortbildungseinrichtung Klausuren, schriftliche Hausar-
beiten oder Prüfungsgespräche vorgeschrieben werden.
{3) Ein Leistungsnachweis, der schlechter als „ausreichend“
bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies inner-
halb des Mindestzeitraumes der Einführungszeit nicht möglich,
soll: die Wiederholung unter Fortdauer der Einführungszeil
innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Zur Wiederholung des
Leistungsnachweises hat der Beamte.die Lehrveranstaltung
nochmals zu besuchen. Wird die Lehrveranstaltung nicht zeit-
gerecht angeboten, tritt an ihre Stelle eine von der zuständigen
Fortbildungseinrichtung zu bestimmende geeignete Ersatzver-
anstaltung oder, wenn auch dies nicht möglich ist, ein von deı
Fortbildungseinrichtung gesteuertes, mindestens drei Monate
dauerndes Selbststudium, das den Beamten Gelegenheit gibt,
sich auf ‘den Leistungsnachweis vorzubereiten.
(4) Frühestens nach Ablauf der Mindestdauer der Einführungs-
zeit beantragt die nach $12 Abs.3 Satz 3 LfbG zuständige
Behörde die Feststellung der erfolgreichen Einführung beim
Landespersonalausschuß, wenn die Beamten auch die sonstigen
Beförderungsvoraussetzungen nach $ 15 Abs. 2 LfbG erfüllen.
Dem Antrag sind die in der Verfahrensordnung des Landesper-
sonalausschusses genannten Unterlagen sowie die Nachweise
über den erfolgreichen Besuch der Lehrveranstaltungen beizu-
fügen.
(5) Die Einführungszeit endet
a) mit dem endgültigen Abschluß des Feststellungsverfah-
rens, gegebenenfalls nach dessen Wiederholung durch. die
Entscheidung des Landespersonalausschusses darüber, ob
die Einführung erfolgreich oder nicht erfolgreich war, odeı
durch Entscheidung der Dienstbehörde oder der obersten
Dienstbehörde, von einem Antrag an den Landespersonal:
ausschuß abzusehen, weil dem Beamten wegen Nichterfül-
lung der allgemeinen Beamtenpflichten oder nach seiner
Persönlichkeit die Beförderungseignung gemäß $ 15 Abs. 2
LfbG fehlt; diese Entscheidung kann auch während der
Einführungszeit getroffen werden.
17 - Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der
Bekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I in
Kraft. Gleichzeitig treten die AV APOgD vom 28. April 1982
(DBl. I S. 42), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
7. Oktober 1988 (DBIl. I S. 205, 220), außer. Kraft.
Hen/Frau LO kt
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
(Dienstbehörde)
auf der Grundlage der
im ersten Studienjahr (erster und zweiter Studienabschnitt
an der Fachhochschule, Praktikum I)
bis zum Abschluß des zweiten Studienjahres (vierter Stu-
dienabschnitt)
erbrachten Studienleistungen endgültig zum Studium an der
Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin nach
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den geho-
benen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung
(APOgD) = (GVBl. S.; ) zugelassen. wird.
Berlin, den.
Im Auftrag
(Landessiegel)
Nichtzutreffendes streichen
Anlage 2
(zu Nummer 13 Abs. 3)
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST
DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG
BEI DER SENATSVERWALTUNG FÜR INNERES
BESCHEINIGUNG
Der Prüfungsausschuß hat in seiner Sitzung am ___________
gemäß $11 Satz 4 Berliner Hochschulgesetz beschlossen, daß
die von
He Are
(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname)
Anlage 1
(zu Nummer 13 Abs. 3)
(Dienstbehörde)
bis zum Abschluß des zweiten Studienjahres (vierter Studienab-
schnitt) erbrachten Studienleistungen eine endgültige Zulas-
sung zum Stüdium an der Fachhochschule für Verwaltung und
Rechtspflege Berlin nach der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für.den gehobenen nichttechnischen Dienst der
allgemeinen Verwaltung (APOgD) _________(GVBLS. )
ausschließen.
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
FÜR DEN GEHOBENEN NICHTTECHNISCHEN DIENST
DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG
BEI DER SENATSVERWALTUNG FÜR INNERES
BESCHEINIGUNG
Berlin, den
über die fachgebundene Studienberechtigung
nach $ 11 Berliner Hochschulgesetz - BerlHG
Im Auftrag
‚Landessiegel)