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Volume Nr. 12, 16. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 12 16. Dezember 1992 
(3) Für Fälle eines ordnungswidrigen Verhaltens gilt $ 30 
APOgD entsprechend; an die Stelle der Prüfung tritt die jewei- 
lige Klausur. 
(4) Auf der Klausur ist die Uhrzeit der Ausgabe an die Anwär- 
ter sowie die Uhrzeit der Abgabe zu vermerken. Bei besonderen 
Vorkommnissen, zum Beispiel bei einem Täuschungsversuch, 
fertigt die aufsichtführende Lehrkraft oder der aufsichtführende 
Mitarbeiter eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß 
gegen die Ordnung ist der Anwärter von der Fortsetzung der 
Klausur auszuschließen, wenn andernfalls der ordnungsgemäße 
Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre. Über die wei- 
teren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß. 
(5) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Klausur festgeleg- 
ten Zeitdauer hat der Anwärter diese mit seiner Unterschrift zu 
versehen und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. 
8 - Zu 813 Abs. 1 Nr. 2 
Schriftliche Hausarbeiten sind innerhalb der von den Lehrkräf- 
ten bestimmten Frist anzufertigen. Bei Fristüberschreitungen 
zilt der Befähigungsnachweis als versäumt. Über Fristverlänge- 
rungen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet bei einem 
Zeitraum bis zu einer Woche die Lehrkraft, darüber hinaus. der 
Prüfungsausschuß. Die Hausarbeit ist von dem Anwärter zu 
unterschreiben und muß den Vermerk enthalten, daß die Arbeit 
selbständig und ohne Mitwirkung eines anderen nur mit Hilfe 
der angegebenen Literatur ausgearbeitet wurde. $30 Abs.2 
APOgD. findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 
daß die Ungültigkeitserklärung spätestens bis zum Abschluß 
des Grundstudiums vorliegen muß. 
9 - Zu $ 13 Abs. 1 Nr. 3 
Referate können im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu einem 
von den Lehrkräften zu bestimmenden Zeitpunkt vor den übri- 
gen Teilnehmern dieser Lehrveranstaltung gehalten werden 
und sollen im allgemeinen 15 Minuten nicht unterschreiten. 
Das Referat ist in freier Rede zu halten und in einer Kurzfas- 
sung schriftlich auszuarbeiten, die der Lehrkraft vor Beginn des 
Referats abzugeben ist. Bei der Vergabe von Referaten ist zu 
beachten, daß der in dem Studienabschnitt vorgesehene Lehr- 
stoff trotz des für die Referate erforderlichen Zeitaufwandes 
vermittelt werden kann. 
10 - Zu 813 Abs. 1 Nr. 4 
Prüfungsgespräche werden einzeln oder in Gruppen von höch- 
stens fünf Anwärtern innerhalb des in Nummer 6 Abs. 2 Buch- 
stabe a bestimmten Zeitraumes zu von der Lehrkraft festgesetz- 
ten Terminen durchgeführt. Die Prüfungszeit eines Anwärters 
soll regelmäßig 10 Minuten betragen. Über Prüfungsgegenstand 
und Bewertung ist von der Lehrkraft eine Niederschrift zu ferti- 
gen. 
(2) Die Fachhochschule :hat die Ausbildungsbehörden neben 
der Mitteilung der jeweiligen Studiennete regelmäßig nach 
jedem Studienabschnitt und außerdem unverzüglich bei Lei- 
stungsschwächen über die Leistungen des Anwärters zu unter- 
richten. 
13 - Zu 823 Abs. 2 Nr. 2 
(1) Nach Abschluß der ersten beiden Studienabschnitte an der 
Fachhochschule und der ersten berufspraktischen Studienzeit 
entscheidet der Prüfungsausschuß bei der Senatsverwaltung für 
Inneres auf Antrag des Anwärters über die endgültige Zulas- 
sung zum Studium. Der Antrag ist zur Stellungnahme über die 
Ausbildungsbehörde zu leiten; Bescheinigungen über alle bis- 
her erbrachten Leistungsnachweise sind beizufügen. 
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf der Grundlage der 
erbrachten Leistungsnachweise unter Berücksichtigung der 
Stellungnahme der Ausbildungsbehörde. Insbesondere wenn 
üicht alle Leistungsnachweise mit „ausreichend“ oder besser 
bewertet worden sind, kann er seine Entscheidung bis zu einem 
erneuten Antrag nach Abschluß des zweiten Studienjahres 
(4. Studienabschnitt) zurückstellen. n 
(3) Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhält der 
Anwärter eine Bescheinigung (Muster Anlagen 1 und 2). 
Beglaubigte Abschriften erhalten die Fachhochschule und die 
Ausbildungsbehörde. 
(4) Ausbildungsbehörde und Fachhochschule haben zu über- 
wachen, daß in entsprechenden Fällen spätestens bis zum 
Beginn des 5. Studienabschnitts an der. Fachhochschule die 
endgültige Zulassung zum Studium nach den Bestimmungen 
des Berliner Hochschulrechts vorliegt. Eine Verlängerung. des 
Vorbereitungsdienstes nach $ 23 Abs. 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen. 
14 - Zu 838 
Die bei der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung nachge- 
wiesenen Kenntnisse reichen in der Regel dann nicht aus, wenn 
die Prüfungsleistungen in den in $ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich- 
ıeten Fächern mit „mangelhaft“ (5) und schlechter oder wenn 
mindestens vier Prüfungsleistungen mit schlechter als „ausrei- 
chend“ (4) beurteilt wurden. 
15 - Zu 839 
Beamte, die die Voraussetzungen nach $39 Abs. 1 nicht erfül- 
len, jedoch die Übernahme in den gehobenen Dienst anstreben, 
können auf Antrag nach $ 10 Abs. 1 der Verordnung über den 
Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen bis 
zur Dauer eines Jahres unter Wegfall der Dienstbezüge zum 
Besuch der Fachoberschule zum Erwerb der Fachhochschul- 
reife beurlaubt werden, wenn sie die Laufbahnprüfung für den 
mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung 
oder eine vergleichbare Laufbahnprüfung mit besser als „befrie- 
digend“ bestanden haben. Nach Erwerb der Fachhochschulreife- 
sind sie unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf 
Widerruf zum Inspektoranwärter zu ernennen ($8 Abs. 1 Nr. 2 
LBG). 
16 -Zu840 
(1) Die zur Einführung zugelassenen Beamten haben während 
der Einführungszeit durch praktische Tätigkeit in Ämtern des 
gehobenen Dienstes die für diese Laufbahn notwendigen Fach- 
kenntnisse zu erwerben und an theoretischen Lehrveranstaltun- 
gen an einer der Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Lan- 
les Berlin teilzunehmen. Entsprechend der vom Landesperso- 
nalausschuß beschlossenen Verfahrensordnung für die Feststel- 
ıung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung. von Beam- 
ten für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn müssen 
diese Lehrveranstaltungen mindestens die Fächer Staats-, Ver- 
fassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich 
Verwaltungsverfahrensrecht. sowie Öffentliches Dienstrecht 
Beamtenrecht, Arbeitsrecht) und Haushaltsrecht umfassen. 
11 - Zu 815 ; 
Ist der Anwärter durch Krankheit oder nicht in seiner Person 
liegende Umstände verhindert, einen Leistungsnachweis zu 
erbringen, so ist dies bei Erkrankung durch eine ärztliche 
Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Krankenanstalt, im 
übrigen in sonst geeigneter Form dem Prüfungsausschuß ($ 24 
APOgD) nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist ein amtsärztliches 
Zeugnis einzuholen. 
12 - Zu 822 
(1) Bei der Errechnung des arithmetischen Mittels nach Ab- 
satz 2 vermindert sich der Divisor (Gesamtzahl der zu erbrin- 
genden Leistungsnachweise) in den Fällen, in denen Leistungs- 
nachweise aus den in $15 Abs.1 Satz 1 APOgD genannten 
Gründen versäumt und nicht nachgeholt worden sind, unbe- 
schadet des $ 15 Abs. 3 APOgD um die Zahl der versäumten und 
nicht nachgeholten Leistungsnachweise. Entsprechendes gilt 
für die Leistungsbeurteilungen nach 812 Abs. 3 APOgD.
	        
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