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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr. 12 16. Dezember 1992
(3) Für Fälle eines ordnungswidrigen Verhaltens gilt $ 30
APOgD entsprechend; an die Stelle der Prüfung tritt die jewei-
lige Klausur.
(4) Auf der Klausur ist die Uhrzeit der Ausgabe an die Anwär-
ter sowie die Uhrzeit der Abgabe zu vermerken. Bei besonderen
Vorkommnissen, zum Beispiel bei einem Täuschungsversuch,
fertigt die aufsichtführende Lehrkraft oder der aufsichtführende
Mitarbeiter eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß
gegen die Ordnung ist der Anwärter von der Fortsetzung der
Klausur auszuschließen, wenn andernfalls der ordnungsgemäße
Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre. Über die wei-
teren Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß.
(5) Nach Ablauf der für die Bearbeitung der Klausur festgeleg-
ten Zeitdauer hat der Anwärter diese mit seiner Unterschrift zu
versehen und abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.
8 - Zu 813 Abs. 1 Nr. 2
Schriftliche Hausarbeiten sind innerhalb der von den Lehrkräf-
ten bestimmten Frist anzufertigen. Bei Fristüberschreitungen
zilt der Befähigungsnachweis als versäumt. Über Fristverlänge-
rungen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet bei einem
Zeitraum bis zu einer Woche die Lehrkraft, darüber hinaus. der
Prüfungsausschuß. Die Hausarbeit ist von dem Anwärter zu
unterschreiben und muß den Vermerk enthalten, daß die Arbeit
selbständig und ohne Mitwirkung eines anderen nur mit Hilfe
der angegebenen Literatur ausgearbeitet wurde. $30 Abs.2
APOgD. findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß die Ungültigkeitserklärung spätestens bis zum Abschluß
des Grundstudiums vorliegen muß.
9 - Zu $ 13 Abs. 1 Nr. 3
Referate können im Rahmen einer Lehrveranstaltung zu einem
von den Lehrkräften zu bestimmenden Zeitpunkt vor den übri-
gen Teilnehmern dieser Lehrveranstaltung gehalten werden
und sollen im allgemeinen 15 Minuten nicht unterschreiten.
Das Referat ist in freier Rede zu halten und in einer Kurzfas-
sung schriftlich auszuarbeiten, die der Lehrkraft vor Beginn des
Referats abzugeben ist. Bei der Vergabe von Referaten ist zu
beachten, daß der in dem Studienabschnitt vorgesehene Lehr-
stoff trotz des für die Referate erforderlichen Zeitaufwandes
vermittelt werden kann.
10 - Zu 813 Abs. 1 Nr. 4
Prüfungsgespräche werden einzeln oder in Gruppen von höch-
stens fünf Anwärtern innerhalb des in Nummer 6 Abs. 2 Buch-
stabe a bestimmten Zeitraumes zu von der Lehrkraft festgesetz-
ten Terminen durchgeführt. Die Prüfungszeit eines Anwärters
soll regelmäßig 10 Minuten betragen. Über Prüfungsgegenstand
und Bewertung ist von der Lehrkraft eine Niederschrift zu ferti-
gen.
(2) Die Fachhochschule :hat die Ausbildungsbehörden neben
der Mitteilung der jeweiligen Studiennete regelmäßig nach
jedem Studienabschnitt und außerdem unverzüglich bei Lei-
stungsschwächen über die Leistungen des Anwärters zu unter-
richten.
13 - Zu 823 Abs. 2 Nr. 2
(1) Nach Abschluß der ersten beiden Studienabschnitte an der
Fachhochschule und der ersten berufspraktischen Studienzeit
entscheidet der Prüfungsausschuß bei der Senatsverwaltung für
Inneres auf Antrag des Anwärters über die endgültige Zulas-
sung zum Studium. Der Antrag ist zur Stellungnahme über die
Ausbildungsbehörde zu leiten; Bescheinigungen über alle bis-
her erbrachten Leistungsnachweise sind beizufügen.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet auf der Grundlage der
erbrachten Leistungsnachweise unter Berücksichtigung der
Stellungnahme der Ausbildungsbehörde. Insbesondere wenn
üicht alle Leistungsnachweise mit „ausreichend“ oder besser
bewertet worden sind, kann er seine Entscheidung bis zu einem
erneuten Antrag nach Abschluß des zweiten Studienjahres
(4. Studienabschnitt) zurückstellen. n
(3) Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses erhält der
Anwärter eine Bescheinigung (Muster Anlagen 1 und 2).
Beglaubigte Abschriften erhalten die Fachhochschule und die
Ausbildungsbehörde.
(4) Ausbildungsbehörde und Fachhochschule haben zu über-
wachen, daß in entsprechenden Fällen spätestens bis zum
Beginn des 5. Studienabschnitts an der. Fachhochschule die
endgültige Zulassung zum Studium nach den Bestimmungen
des Berliner Hochschulrechts vorliegt. Eine Verlängerung. des
Vorbereitungsdienstes nach $ 23 Abs. 1 Nr. 2 ist ausgeschlossen.
14 - Zu 838
Die bei der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung nachge-
wiesenen Kenntnisse reichen in der Regel dann nicht aus, wenn
die Prüfungsleistungen in den in $ 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeich-
ıeten Fächern mit „mangelhaft“ (5) und schlechter oder wenn
mindestens vier Prüfungsleistungen mit schlechter als „ausrei-
chend“ (4) beurteilt wurden.
15 - Zu 839
Beamte, die die Voraussetzungen nach $39 Abs. 1 nicht erfül-
len, jedoch die Übernahme in den gehobenen Dienst anstreben,
können auf Antrag nach $ 10 Abs. 1 der Verordnung über den
Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen bis
zur Dauer eines Jahres unter Wegfall der Dienstbezüge zum
Besuch der Fachoberschule zum Erwerb der Fachhochschul-
reife beurlaubt werden, wenn sie die Laufbahnprüfung für den
mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung
oder eine vergleichbare Laufbahnprüfung mit besser als „befrie-
digend“ bestanden haben. Nach Erwerb der Fachhochschulreife-
sind sie unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf
Widerruf zum Inspektoranwärter zu ernennen ($8 Abs. 1 Nr. 2
LBG).
16 -Zu840
(1) Die zur Einführung zugelassenen Beamten haben während
der Einführungszeit durch praktische Tätigkeit in Ämtern des
gehobenen Dienstes die für diese Laufbahn notwendigen Fach-
kenntnisse zu erwerben und an theoretischen Lehrveranstaltun-
gen an einer der Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Lan-
les Berlin teilzunehmen. Entsprechend der vom Landesperso-
nalausschuß beschlossenen Verfahrensordnung für die Feststel-
ıung des erfolgreichen Abschlusses der Einführung. von Beam-
ten für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn müssen
diese Lehrveranstaltungen mindestens die Fächer Staats-, Ver-
fassungs- und allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich
Verwaltungsverfahrensrecht. sowie Öffentliches Dienstrecht
Beamtenrecht, Arbeitsrecht) und Haushaltsrecht umfassen.
11 - Zu 815 ;
Ist der Anwärter durch Krankheit oder nicht in seiner Person
liegende Umstände verhindert, einen Leistungsnachweis zu
erbringen, so ist dies bei Erkrankung durch eine ärztliche
Bescheinigung oder eine Bescheinigung der Krankenanstalt, im
übrigen in sonst geeigneter Form dem Prüfungsausschuß ($ 24
APOgD) nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist ein amtsärztliches
Zeugnis einzuholen.
12 - Zu 822
(1) Bei der Errechnung des arithmetischen Mittels nach Ab-
satz 2 vermindert sich der Divisor (Gesamtzahl der zu erbrin-
genden Leistungsnachweise) in den Fällen, in denen Leistungs-
nachweise aus den in $15 Abs.1 Satz 1 APOgD genannten
Gründen versäumt und nicht nachgeholt worden sind, unbe-
schadet des $ 15 Abs. 3 APOgD um die Zahl der versäumten und
nicht nachgeholten Leistungsnachweise. Entsprechendes gilt
für die Leistungsbeurteilungen nach 812 Abs. 3 APOgD.