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Volume Nr. 12, 16. Dezember 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 16. Dezember 1992 
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(3) Die Ausbildungsbehörden teilen den von ihnen im Einver- 
nehmen mit dem Ausbildungsleiter zu bestimmenden Praxis- 
anleitern Art und Umfang der von ihnen in dem jeweiligen Stu- 
dienpraktikum wahrzunehmenden Aufgaben mit und übertra- 
gen diese Aufgaben für jeweils ein Studienpraktikum. 
(2) Bei der Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a sind insbe- 
sondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 
- persönlichkeitsbezogene Fähigkeiten: 
a) Aufgeschlossenheit, 
zum Beispiel Interesse und Verständnis für die Aufgaben 
des Ausbildungsplatzes und der Verwaltung, 
b) Auffassungsgabe/geistige Beweglichkeit, 
zum Beispiel Fähigkeit, Sachverhalte, Probleme und Situa- 
tionen zu erfassen und sich auf sie einzustellen, 
c) Ausdrucksvermögen (mündlich/schriftlich), 
zum Beispiel Fähigkeit, gewandt, flüssig, verständlich und 
fehlerfrei zu formulieren, 
d) Belastbarkeit, ) 
zum Beispiel Fähigkeit, auch unter Zeitdruck und wech- 
selnden Arbeitssituationen erfolgreich zu arbeiten, 
e) Urteilsfähigkeit (einschließlich Kritikfähigkeit), 
zum Beispiel Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge 
eines Sachverhalts zu erkennen und kritisch zu beurteilen, 
f) persönliches Verhalten, 
zum Beispiel höfliches, sicheres und situationsgerechtes 
Auftreten und Verhalten im Umgang mit dem Bürger und 
Kollegen, Fähigkeit zur sachlichen Zusammenarbeit und 
Kooperation, 
- leistungsbezogene Fähigkeiten: 
g) Arbeitsbereitschaft 
(zuverlässige, sorgfältige und zeitgerechte Erledigung der 
übertragenen Aufgaben), 
h) Arbeitsgüte 
(Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Formgerechtigkeit 
der Arbeitsergebnisse), 
i) Eigeninitiative 
(Selbständigkeit, Aufgabenerledigung auch ohne Anwei- 
sung). 
Die Einzelbeurteilungen sind unter Festsetzung einer Gesamt- 
note ($14 APOgD) zusammenzufassen. 
4-2Z2u87 ) 
(1) Die Ausbildungsbehörden teilen der Fachhochschule die 
Bewerber mit, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt wer- 
den sollen. 
(2) Im ersten Ausbildungsjahr (erster und zweiter Studienab- 
schnitt, Praktikum I) kann Urlaub im Rahmen des $ 6 der Ver- 
ordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus beson- 
deren Anlässen in besonderen Ausnahmefällen sowie für die 
Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften und 
Berufsverbänden für die in den $$ 4 und 5 dieser Verordnung 
genannten Zwecke bis zu insgesamt fünf Tagen gewährt wer- 
den, sofern dadurch keine Leistungsnachweise versäumt wer- 
den. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr (dritter bis sech- 
ster Studienabschnitt, Praktika II und III) kann Urlaub nach den 
näheren Bestimmungen dieser Verordnung gewährt werden, 
jedoch zusammenhängend nicht mehr als fünf Werktage je Stu- 
dienabschnitt' oder Praktikum. 
5-Zu$89: 
(1) Lehrveranstaltungsfreie Zeit ist die Arbeitszeit, in der nach 
dem Lehrveranstaltungsplan keine Lehrveranstaltungen oder 
Studienpraktika vorgesehen sind. Damit werden auch die 
Zeiten erfaßt, in denen während der Fachstudienabschnitte 
keine Lehrveranstaltungen stattfinden, bis zu der regelmäßigen 
wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte. Diese Zeiten dienen 
dem Selbststudium der Anwärter, insbesondere der Vor- und 
Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, der Vorbereitung der 
Leistungsnachweise einschließlich der schriftlichen Hausarbei- 
ten. 
(2) Im Lehrveranstaltungsplan sind in folgenden Zeiten keine 
Lehrveranstaltungen vorzusehen: 
a) bis zu zehn Arbeitstage am Ende jedes Fachstudienab- 
schnitts an der Fachhochschule, an denen die für den jewei- 
ligen Studienabschnitt vorgesehenen Leistungsnachweise 
mit Ausnahme der Referate ($13 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 
APOgD) zu erbringen sind, 
im Sommer ein zusammenhängender Zeitraum von sechs 
Wochen; dies gilt entsprechend für die Anwärter, die sich 
in dieser Zeit in/einem Studienpraktikum bei den Ausbil- 
dungsbehörden befinden, 
c) jeweils zwei Arbeitstage zu Ostern und zu Pfingsten, 
d) vom 23. Dezember bis 2..Januar jeweils einschließlich. 
Die sich'nach Buchstaben c und d insgesamt jeweils ergebenden 
lehrveranstaltungsfreien Arbeitstage können nach nähereı 
Bestimmung durch den Lehrveranstaltungsplan auch anders 
verteilt werden. Während der nach den Buchstaben b bis d lehr- 
veranstaltungsfreien Arbeitstage ist der den Anwärtern zuste- 
hende Erholungsurlaub zu nehmen; die darüber hinausgehen- 
den Zeiten dienen dem Selbststudium. 
6 - Zu 812 Abs. 3 
(1) Am Ende jedes Studienpraktikums ($ 10.Abs. 2, 8 20 Abs. 2 
APOgD) sind die Anwärter 
a) nach ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen allgemein 
und 
b) auf Grund eines besonderen Leistungsnachweises, der in 
der Regel durch eine praxisbezogene Klausur erbracht 
wird. 
b) 
(3) Für die Beurteilungen ist ein einheitliches Formblatt zu ver- 
wenden. 
7- Zu 813 Abs. 1 Nr. 1 
(1) Klausuren sind an verschiedenen, nicht unmittelbar aufein- 
anderfolgenden Tagen anzufertigen unter Aufsicht 
a) einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft oder 
b) eines Lehrbeauftragten im Rahmen des Lehrauftrages oder 
c) eines sonstigen geeigneten Mitarbeiters, den der Prüfungs- 
ausschuß bestimmt; in diesen Fällen ist dem Prüfungsaus- 
schuß eine für die Aufsichtführung verantwortliche Lehr- 
kraft zu benennen, die während der Klausurzeit zur Verfü- 
gung steht. 
Für Klausuren ist eine Bearbeitungszeit von drei bis vier 
Stunden vorzusehen. Für die Anfertigung der Klausuren ist ein 
namentlicher Sitzplan aufzustellen, wonach zwischen den ein- 
zelnen Anwärtern jeweils mindestens ein Sitzplatz unbesetzt 
bleiben ‚soll. 
(2). Für Hilfsmittel und Erleichterungen gilt $29 APOgD. 
zu beurteilen. Für die Beurteilung gilt $14 APOgD entspre- 
chend.
	        
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