Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.12 16. Dezember 1992
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(3) Die Ausbildungsbehörden teilen den von ihnen im Einver-
nehmen mit dem Ausbildungsleiter zu bestimmenden Praxis-
anleitern Art und Umfang der von ihnen in dem jeweiligen Stu-
dienpraktikum wahrzunehmenden Aufgaben mit und übertra-
gen diese Aufgaben für jeweils ein Studienpraktikum.
(2) Bei der Beurteilung nach Absatz 1 Buchstabe a sind insbe-
sondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- persönlichkeitsbezogene Fähigkeiten:
a) Aufgeschlossenheit,
zum Beispiel Interesse und Verständnis für die Aufgaben
des Ausbildungsplatzes und der Verwaltung,
b) Auffassungsgabe/geistige Beweglichkeit,
zum Beispiel Fähigkeit, Sachverhalte, Probleme und Situa-
tionen zu erfassen und sich auf sie einzustellen,
c) Ausdrucksvermögen (mündlich/schriftlich),
zum Beispiel Fähigkeit, gewandt, flüssig, verständlich und
fehlerfrei zu formulieren,
d) Belastbarkeit, )
zum Beispiel Fähigkeit, auch unter Zeitdruck und wech-
selnden Arbeitssituationen erfolgreich zu arbeiten,
e) Urteilsfähigkeit (einschließlich Kritikfähigkeit),
zum Beispiel Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge
eines Sachverhalts zu erkennen und kritisch zu beurteilen,
f) persönliches Verhalten,
zum Beispiel höfliches, sicheres und situationsgerechtes
Auftreten und Verhalten im Umgang mit dem Bürger und
Kollegen, Fähigkeit zur sachlichen Zusammenarbeit und
Kooperation,
- leistungsbezogene Fähigkeiten:
g) Arbeitsbereitschaft
(zuverlässige, sorgfältige und zeitgerechte Erledigung der
übertragenen Aufgaben),
h) Arbeitsgüte
(Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Formgerechtigkeit
der Arbeitsergebnisse),
i) Eigeninitiative
(Selbständigkeit, Aufgabenerledigung auch ohne Anwei-
sung).
Die Einzelbeurteilungen sind unter Festsetzung einer Gesamt-
note ($14 APOgD) zusammenzufassen.
4-2Z2u87 )
(1) Die Ausbildungsbehörden teilen der Fachhochschule die
Bewerber mit, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt wer-
den sollen.
(2) Im ersten Ausbildungsjahr (erster und zweiter Studienab-
schnitt, Praktikum I) kann Urlaub im Rahmen des $ 6 der Ver-
ordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus beson-
deren Anlässen in besonderen Ausnahmefällen sowie für die
Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften und
Berufsverbänden für die in den $$ 4 und 5 dieser Verordnung
genannten Zwecke bis zu insgesamt fünf Tagen gewährt wer-
den, sofern dadurch keine Leistungsnachweise versäumt wer-
den. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr (dritter bis sech-
ster Studienabschnitt, Praktika II und III) kann Urlaub nach den
näheren Bestimmungen dieser Verordnung gewährt werden,
jedoch zusammenhängend nicht mehr als fünf Werktage je Stu-
dienabschnitt' oder Praktikum.
5-Zu$89:
(1) Lehrveranstaltungsfreie Zeit ist die Arbeitszeit, in der nach
dem Lehrveranstaltungsplan keine Lehrveranstaltungen oder
Studienpraktika vorgesehen sind. Damit werden auch die
Zeiten erfaßt, in denen während der Fachstudienabschnitte
keine Lehrveranstaltungen stattfinden, bis zu der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte. Diese Zeiten dienen
dem Selbststudium der Anwärter, insbesondere der Vor- und
Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, der Vorbereitung der
Leistungsnachweise einschließlich der schriftlichen Hausarbei-
ten.
(2) Im Lehrveranstaltungsplan sind in folgenden Zeiten keine
Lehrveranstaltungen vorzusehen:
a) bis zu zehn Arbeitstage am Ende jedes Fachstudienab-
schnitts an der Fachhochschule, an denen die für den jewei-
ligen Studienabschnitt vorgesehenen Leistungsnachweise
mit Ausnahme der Referate ($13 Abs.1 Nr.1, 2 und 4
APOgD) zu erbringen sind,
im Sommer ein zusammenhängender Zeitraum von sechs
Wochen; dies gilt entsprechend für die Anwärter, die sich
in dieser Zeit in/einem Studienpraktikum bei den Ausbil-
dungsbehörden befinden,
c) jeweils zwei Arbeitstage zu Ostern und zu Pfingsten,
d) vom 23. Dezember bis 2..Januar jeweils einschließlich.
Die sich'nach Buchstaben c und d insgesamt jeweils ergebenden
lehrveranstaltungsfreien Arbeitstage können nach nähereı
Bestimmung durch den Lehrveranstaltungsplan auch anders
verteilt werden. Während der nach den Buchstaben b bis d lehr-
veranstaltungsfreien Arbeitstage ist der den Anwärtern zuste-
hende Erholungsurlaub zu nehmen; die darüber hinausgehen-
den Zeiten dienen dem Selbststudium.
6 - Zu 812 Abs. 3
(1) Am Ende jedes Studienpraktikums ($ 10.Abs. 2, 8 20 Abs. 2
APOgD) sind die Anwärter
a) nach ihren Fähigkeiten und ihren Leistungen allgemein
und
b) auf Grund eines besonderen Leistungsnachweises, der in
der Regel durch eine praxisbezogene Klausur erbracht
wird.
b)
(3) Für die Beurteilungen ist ein einheitliches Formblatt zu ver-
wenden.
7- Zu 813 Abs. 1 Nr. 1
(1) Klausuren sind an verschiedenen, nicht unmittelbar aufein-
anderfolgenden Tagen anzufertigen unter Aufsicht
a) einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrkraft oder
b) eines Lehrbeauftragten im Rahmen des Lehrauftrages oder
c) eines sonstigen geeigneten Mitarbeiters, den der Prüfungs-
ausschuß bestimmt; in diesen Fällen ist dem Prüfungsaus-
schuß eine für die Aufsichtführung verantwortliche Lehr-
kraft zu benennen, die während der Klausurzeit zur Verfü-
gung steht.
Für Klausuren ist eine Bearbeitungszeit von drei bis vier
Stunden vorzusehen. Für die Anfertigung der Klausuren ist ein
namentlicher Sitzplan aufzustellen, wonach zwischen den ein-
zelnen Anwärtern jeweils mindestens ein Sitzplatz unbesetzt
bleiben ‚soll.
(2). Für Hilfsmittel und Erleichterungen gilt $29 APOgD.
zu beurteilen. Für die Beurteilung gilt $14 APOgD entspre-
chend.