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Volume Nr. 11, 16. November 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992 
Anlage 
VI] 
Anderungstarifvertrag Nr. 9 
vom 26. Mai 1992 
zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
ınd 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
—- Hauptvorstand -, 
diese zugleich handelnd für die 
- Gewerkschaft der Polizei, 
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, 
wird folgendes vereinbart: 
Q I 
Wiederinkraftsetzung und 
Änderung des Tarifvertrages 
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 
16. März 1977, zuletzt geändert durch den Anderungs- 
tarifvertrag Nr. 8 vom 24. April 1991, wird mit folgenden 
Änderungen wieder in Kraft gesetzt: 
1. 8 1 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 Unterabs. 1 Nr. 2 werden die Worte 
„1. Juli des Vorjahres” durch die Worte „1. Januar” 
ersetzt. ..‘ 
In Absatz 2 werden die Worte „in den beiden 
vorangegangenen Kalenderjahren mindestens je” 
durch die Worte „im vorangegangenen Kalender- 
jahr mindestens” ersetzt. 
Folgende Protokollerlärung Nr. 2 wird eingefügt: 
„2, Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im 
Sinne des Absatzes I Unterabs. 1. Nr. 2 gilt 
auch dann als am 1. Januar begründet, wenn 
es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am 
1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet 
worden ist.“ . 
Die bisherigen Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3 
werden Nrn. 3 und 4. 
2. In 8 2 Abs. 1 Unterabs. 1 wird die Zahl „450” durch 
die Zahl „650” ersetzt. 
ns 
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52 
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ER # 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. 
Bonn, den 26. Mai 1992
	        
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