Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992
Anlage
VI]
Anderungstarifvertrag Nr. 9
vom 26. Mai 1992
zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
ınd
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
—- Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
wird folgendes vereinbart:
Q I
Wiederinkraftsetzung und
Änderung des Tarifvertrages
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom
16. März 1977, zuletzt geändert durch den Anderungs-
tarifvertrag Nr. 8 vom 24. April 1991, wird mit folgenden
Änderungen wieder in Kraft gesetzt:
1. 8 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Unterabs. 1 Nr. 2 werden die Worte
„1. Juli des Vorjahres” durch die Worte „1. Januar”
ersetzt. ..‘
In Absatz 2 werden die Worte „in den beiden
vorangegangenen Kalenderjahren mindestens je”
durch die Worte „im vorangegangenen Kalender-
jahr mindestens” ersetzt.
Folgende Protokollerlärung Nr. 2 wird eingefügt:
„2, Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis im
Sinne des Absatzes I Unterabs. 1. Nr. 2 gilt
auch dann als am 1. Januar begründet, wenn
es wegen des gesetzlichen Feiertags erst am
1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet
worden ist.“ .
Die bisherigen Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3
werden Nrn. 3 und 4.
2. In 8 2 Abs. 1 Unterabs. 1 wird die Zahl „450” durch
die Zahl „650” ersetzt.
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Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1992