Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992
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Höhe des
zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages
Nr.
Höhe des
Nr. zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages
III. Transportarbeiten
33
Kohlen- oder Koksschaufeln bei Umlagerun-
Cr vH T FRA a ES er
Anmerkung:
Bei Umlagerungen in diesem Sinne handelt es
sich um den Transport größerer Mengen von
Kohle oder Koks von einem im Freien gelege-
nen vorläufigen Lagerplatz in den Lagerraum.
Das Be- und Entladen des Wagens, mit dem
Kohle oder Koks zum Heizkessel transportiert
wird, gilt nicht als Umlagerung in diesem
Sinne. Kohlenkarrern wird dieser Zuschlag
nicht gewährt.
Transportieren von Kohlen oder Koks durch
Eintragen oder Einfahren mit Handkarren bei
Temperaturen unter. 7°C... irn
Tragen von Schlacke in Gefäßen mit minde-
stens 201 Rauminhalt“ \+... 041004004 44
Transportieren von Kübelpflanzen von Hand
Anmerkung: Ü
Arbeitern der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/
Lohngruppe 3 a wird der Zuschlag nicht ge-
währt.
Transportieren von Panzer- oder Stahl-
schränken ........
Arbeiten mit fressenden Säuren, ätzenden
Laugen oder anderen gesundheitsschädigen-
den chemischen Flüssigkeiten ............
Anmerkung:
Die in den Schuhmacherwerkstätten der Poli-
zei und der Feuerwehr beim Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages verwendeten Klebstoffe,
Lösemittel für Klebstoffe und Schwärzungs-
mittel gelten als gesundheitsschädigende che-
mische Flüssigkeiten in diesem Sinne.
2
69 Pf
87 Pf
Teilewaschen an Entfettungsanlagen für Kraft-
fahrzeuggroßteile ...........
gestrichen
87 Pf
55
87 Pf
23
V. Kraftfahrer/Kraftfahrzeughandwerker
Auf- und Abladen schwerer Güter durch
Kraftfahrer von Hand... 04H
Anmerkung:
Um schwere Güter handelt es sich bei Lasien,
deren Gewicht mindestens 25kg je Arbeiter
beträgt. _
gestrichen
Fahren von Fahrzeugen, die Sonderrechte
nach $ 35 StVO in- Anspruch nehmen ....
Anmerkung: ;
Der Zuschlag steht lediglich für die Zeit des
Einsatzes der Fahrzeuge mit Blaulicht und
Mehrklanghorn zu.
69 Pf
42 Pf
36
69 Pf
37
a!
69 Pf
38
Tragen, Auf- und Abladen von sperrigen La-
sten von Hand in Materiallagern und auf
Lagerplätzen 2A ur
Anmerkung:
Dieser Erschwerniszuschlag wird den Arbei-
tern der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/Lohn-
gruppe 3a und den Bühnenarbeitern der
Lohngruppe 3/4/5/5 a nicht gewährt.
108 Pf.
26
69 Pf
59
Arbeiten der Kfz.-Handwerker in der K{z.-
Hauptwerkstatt der Berliner Feuerwehr - mit
Ausnahme der Kraftfahrzeugsattler —-
monatlich
4.0
Arbeiten der Kraftfahrzeugsattler in der K{fz.- E
Hauptwerkstatt der Berliner Feuerwehr
monatlich 39,84 DM
79,69 DM
IV. Arbeiten mit giftigen oder ätzenden
Stoffen
Abbrennen oder Abbeizen von Farbe, Spritz-
arbeiten und die nötigen Vorarbeiten, Schleif-
arbeite run re
Anmerkung:
Dieser . Erschwerniszuschlag wird Spritz-
lackierern (Lohngruppe 5, Fallgruppe 32 / 6,
Fallgruppe 2/6a), Kostümmalern (Lohn-
gruppe 6, Fallgruppe 11 / 6 a) sowie Lackierern
als Kraftfahrzeughandwerker (Lohngruppe 6,
Fallgruppe 21 / 7, Fallgruppe 1 / 7 a) nicht ge-
währt.
Anmerkung zu Nrn. 39 und 40:
Durch diesen Zuschlag werden alle anderen
Erschwerniszuschläge ersetzt.
69 Pf
VI. Garten- und Friedhofsarbeiten
Auslichten von über 1,5m hohen dornigen
Gehölzpartien und sonstige Pflegearbeiten an
derartigen Gehölzpartien oder Abtransportie-
ren: von Strauchwerk, Reisig oder Gestrüpp
Arbeiten: im Mittelstreifen in Straßen mit
starkem Verkehr... ....-
Anstreicharbeiten mit Bleifarben, Chromfar-
ben, Nitrofarben, DD-Lacken, Karbolineum,
Xylamon-, Teer- oder Bitumenprodukten oder
gleichartigen Einsatzstoffen ............
Arbeiten mit Streusalzen oder Streusalzgemi-
SCHEN TE a N a
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Pflan-
zenschutz- und Düngemitteln ............
31 gestrichen
Versprühen oder Verstäuben von Desinfek-
tions- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln
42 Pf
42
69 Pf
69 Pf
29
69 Pf
43
Entfernen von übelriechendem Unrat und
Tierkadavern aus Park- oder Friedhofsanlagen
sowie Ausräumen von Gullys in Park- oder
Friedhofsanlagen, die nicht von den Berliner
Stadtreinigungs-Betrieben betreut werden ..
30
69 Pf
69 Pf
44
Auslichten von überhängenden Bäumen an
Gewässern .:......
69 Pf
32
69 Pf
45
Fällen und Roden von Bäumen mit einem
Stammdurchmesser von mindestens 40cm .
69 Pf