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Volume Nr. 11, 16. November 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992 
175 
Höhe des 
zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages 
Nr. 
Höhe des 
Nr. zuschlagberechtigende Arbeiten Zuschlages 
III. Transportarbeiten 
33 
Kohlen- oder Koksschaufeln bei Umlagerun- 
Cr vH T FRA a ES er 
Anmerkung: 
Bei Umlagerungen in diesem Sinne handelt es 
sich um den Transport größerer Mengen von 
Kohle oder Koks von einem im Freien gelege- 
nen vorläufigen Lagerplatz in den Lagerraum. 
Das Be- und Entladen des Wagens, mit dem 
Kohle oder Koks zum Heizkessel transportiert 
wird, gilt nicht als Umlagerung in diesem 
Sinne. Kohlenkarrern wird dieser Zuschlag 
nicht gewährt. 
Transportieren von Kohlen oder Koks durch 
Eintragen oder Einfahren mit Handkarren bei 
Temperaturen unter. 7°C... irn 
Tragen von Schlacke in Gefäßen mit minde- 
stens 201 Rauminhalt“ \+... 041004004 44 
Transportieren von Kübelpflanzen von Hand 
Anmerkung: Ü 
Arbeitern der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/ 
Lohngruppe 3 a wird der Zuschlag nicht ge- 
währt. 
Transportieren von Panzer- oder Stahl- 
schränken ........ 
Arbeiten mit fressenden Säuren, ätzenden 
Laugen oder anderen gesundheitsschädigen- 
den chemischen Flüssigkeiten ............ 
Anmerkung: 
Die in den Schuhmacherwerkstätten der Poli- 
zei und der Feuerwehr beim Inkrafttreten 
dieses Tarifvertrages verwendeten Klebstoffe, 
Lösemittel für Klebstoffe und Schwärzungs- 
mittel gelten als gesundheitsschädigende che- 
mische Flüssigkeiten in diesem Sinne. 
2 
69 Pf 
87 Pf 
Teilewaschen an Entfettungsanlagen für Kraft- 
fahrzeuggroßteile ........... 
gestrichen 
87 Pf 
55 
87 Pf 
23 
V. Kraftfahrer/Kraftfahrzeughandwerker 
Auf- und Abladen schwerer Güter durch 
Kraftfahrer von Hand... 04H 
Anmerkung: 
Um schwere Güter handelt es sich bei Lasien, 
deren Gewicht mindestens 25kg je Arbeiter 
beträgt. _ 
gestrichen 
Fahren von Fahrzeugen, die Sonderrechte 
nach $ 35 StVO in- Anspruch nehmen .... 
Anmerkung: ; 
Der Zuschlag steht lediglich für die Zeit des 
Einsatzes der Fahrzeuge mit Blaulicht und 
Mehrklanghorn zu. 
69 Pf 
42 Pf 
36 
69 Pf 
37 
a! 
69 Pf 
38 
Tragen, Auf- und Abladen von sperrigen La- 
sten von Hand in Materiallagern und auf 
Lagerplätzen 2A ur 
Anmerkung: 
Dieser Erschwerniszuschlag wird den Arbei- 
tern der Lohngruppe 3, Fallgruppe 49/Lohn- 
gruppe 3a und den Bühnenarbeitern der 
Lohngruppe 3/4/5/5 a nicht gewährt. 
108 Pf. 
26 
69 Pf 
59 
Arbeiten der Kfz.-Handwerker in der K{z.- 
Hauptwerkstatt der Berliner Feuerwehr - mit 
Ausnahme der Kraftfahrzeugsattler —- 
monatlich 
4.0 
Arbeiten der Kraftfahrzeugsattler in der K{fz.- E 
Hauptwerkstatt der Berliner Feuerwehr 
monatlich 39,84 DM 
79,69 DM 
IV. Arbeiten mit giftigen oder ätzenden 
Stoffen 
Abbrennen oder Abbeizen von Farbe, Spritz- 
arbeiten und die nötigen Vorarbeiten, Schleif- 
arbeite run re 
Anmerkung: 
Dieser . Erschwerniszuschlag wird Spritz- 
lackierern (Lohngruppe 5, Fallgruppe 32 / 6, 
Fallgruppe 2/6a), Kostümmalern (Lohn- 
gruppe 6, Fallgruppe 11 / 6 a) sowie Lackierern 
als Kraftfahrzeughandwerker (Lohngruppe 6, 
Fallgruppe 21 / 7, Fallgruppe 1 / 7 a) nicht ge- 
währt. 
Anmerkung zu Nrn. 39 und 40: 
Durch diesen Zuschlag werden alle anderen 
Erschwerniszuschläge ersetzt. 
69 Pf 
VI. Garten- und Friedhofsarbeiten 
Auslichten von über 1,5m hohen dornigen 
Gehölzpartien und sonstige Pflegearbeiten an 
derartigen Gehölzpartien oder Abtransportie- 
ren: von Strauchwerk, Reisig oder Gestrüpp 
Arbeiten: im Mittelstreifen in Straßen mit 
starkem Verkehr... ....- 
Anstreicharbeiten mit Bleifarben, Chromfar- 
ben, Nitrofarben, DD-Lacken, Karbolineum, 
Xylamon-, Teer- oder Bitumenprodukten oder 
gleichartigen Einsatzstoffen ............ 
Arbeiten mit Streusalzen oder Streusalzgemi- 
SCHEN TE a N a 
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Pflan- 
zenschutz- und Düngemitteln ............ 
31 gestrichen 
Versprühen oder Verstäuben von Desinfek- 
tions- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln 
42 Pf 
42 
69 Pf 
69 Pf 
29 
69 Pf 
43 
Entfernen von übelriechendem Unrat und 
Tierkadavern aus Park- oder Friedhofsanlagen 
sowie Ausräumen von Gullys in Park- oder 
Friedhofsanlagen, die nicht von den Berliner 
Stadtreinigungs-Betrieben betreut werden .. 
30 
69 Pf 
69 Pf 
44 
Auslichten von überhängenden Bäumen an 
Gewässern .:...... 
69 Pf 
32 
69 Pf 
45 
Fällen und Roden von Bäumen mit einem 
Stammdurchmesser von mindestens 40cm . 
69 Pf
	        
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