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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Vom Inkrafttreten des Ausbildungsvergütungstarifvertrages
Nr. 16 für Auszubildende bei Bund und Ländern (West) an wer-
den die Ausbildungsvergütungen entsprechend Absatz 1 neu
festgelegt:
8 3 - Zulagen, Zuschläge
(1) Dem angestelltenversicherungspflichtigen Auszubildenden
($ 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) können bei Vorliegen
der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gezahlt
werden, die für Angestellte gemäß 8 33 Abs. 1 Buchst. c in Verb.
mit Abs. 6 BAT-O jeweils vereinbart sind.
(2) Dem. arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubilden-
den ($ 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O), der im Rahmen
seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß
$ 29 MTArb-O beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten
Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von
12,00 DM für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1992,
14,00 DM für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992,
14,80 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993
und
16,00 DM für die Zeit vom 1. Juli 1993 an gezahlt werden. $ 2
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechts, die den BAT-O, den BAT, den MTArb-O,
den MTB II, den MTL II oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts anwendet.
8 7 - Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß
sines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1993,
schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 6. Juli 1992
Anlage €
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 2
für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden (Ost)
vom 6. Juli 1992
8 4 - Unterkunft und Verpflegung
(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung,
wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 150 DM gekürzt.
(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbil-
dungsvergütung monatlich um 30 DM, gewährt er nur Verpfle-
gung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 120 DM
gekürzt.
Protokollnotiz:
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden
a) in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 auf 74 v. H.
und
b) in der Zeit vom 1. Juli 1993 an auf 80 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrag für
Auszubildende bei Bund und Ländern (West) jeweils geltenden
entsprechenden Beträge neu festgelegt.
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
und
einerseits
andererseits
wird gemäß $ 10 Abs. 1 Mantel-TV Schü-O vom 5. März 1991
folgendes vereinbart:
8 5 - Verzicht auf Spitzenbeträge
Der Auszubildende kann auf den 749 DM übersteigenden
Betrag der Bruttobezüge im Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 2 des
Bundeskindergeldgesetzes verzichten. Der Verzicht kann nur
widerrufen werden, wenn sich die Höhe der Ausbildungsvergü-
tung ändert. Der Verzicht und der Widerruf sind schriftlich zu
erklären. Sie werden mit dem Ersten des Kalendermonats wirk-
sam, der auf den Monat folgt, in dem die schriftliche Erklärung
dem Ausbildenden zugegangen ist.
Bis zum 30. September 1992 kann der Verzicht auch mit Rück-
wirkung bis zum 1. Mai 1992 erklärt werden.
$ 1 - Aufhebung des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 1
Der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 1 für Schülerinnen/
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des
Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost), vom 5. März
1991 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben.
$ 2 - Höhe der Ausbildungsvergütung
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergütungen betragen
a) vom 1. Mai bis 30. November 1992 70 v.H.;
b) vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 74 v.H.,
c) vom 1. Juli 1993 an 80 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrag für
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegege-
setzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (West),
geltenden Beträge.
{2) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt für
a) die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der
Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den
Schüler in der Entbindungspflege
$ 6 - Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewandt auf Auszubildende,
die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 aus ihrem Verschul-
den oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis
ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubil-
dende, die im unmittelbaren Anschluß an‘ das auf eigenen
Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffent-
lichen Dienst eingetreten sind.