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Volume Nr. 11, 16. November 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.11 16. November 1992 
Protokollnotiz zu Absatz 2: 
Vom Inkrafttreten des Ausbildungsvergütungstarifvertrages 
Nr. 16 für Auszubildende bei Bund und Ländern (West) an wer- 
den die Ausbildungsvergütungen entsprechend Absatz 1 neu 
festgelegt: 
8 3 - Zulagen, Zuschläge 
(1) Dem angestelltenversicherungspflichtigen Auszubildenden 
($ 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) können bei Vorliegen 
der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gezahlt 
werden, die für Angestellte gemäß 8 33 Abs. 1 Buchst. c in Verb. 
mit Abs. 6 BAT-O jeweils vereinbart sind. 
(2) Dem. arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubilden- 
den ($ 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O), der im Rahmen 
seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß 
$ 29 MTArb-O beschäftigt wird, kann im zweiten bis vierten 
Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 
12,00 DM für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. April 1992, 
14,00 DM für die Zeit vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992, 
14,80 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 
und 
16,00 DM für die Zeit vom 1. Juli 1993 an gezahlt werden. $ 2 
Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. 
Öffentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Beschäftigung 
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei 
einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- 
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der 
kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, 
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- 
lichen Rechts, die den BAT-O, den BAT, den MTArb-O, 
den MTB II, den MTL II oder einen Tarifvertrag wesentlich 
gleichen Inhalts anwendet. 
8 7 - Inkrafttreten, Laufzeit 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in 
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß 
sines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1993, 
schriftlich gekündigt werden. 
Bonn, den 6. Juli 1992 
Anlage € 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 2 
für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe 
des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes 
ausgebildet werden (Ost) 
vom 6. Juli 1992 
8 4 - Unterkunft und Verpflegung 
(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, 
wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 150 DM gekürzt. 
(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbil- 
dungsvergütung monatlich um 30 DM, gewährt er nur Verpfle- 
gung, wird die Ausbildungsvergütung monatlich um 120 DM 
gekürzt. 
Protokollnotiz: 
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden 
a) in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 auf 74 v. H. 
und 
b) in der Zeit vom 1. Juli 1993 an auf 80 v.H. 
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrag für 
Auszubildende bei Bund und Ländern (West) jeweils geltenden 
entsprechenden Beträge neu festgelegt. 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
und 
einerseits 
andererseits 
wird gemäß $ 10 Abs. 1 Mantel-TV Schü-O vom 5. März 1991 
folgendes vereinbart: 
8 5 - Verzicht auf Spitzenbeträge 
Der Auszubildende kann auf den 749 DM übersteigenden 
Betrag der Bruttobezüge im Sinne des $ 2 Abs. 2 Satz 2 des 
Bundeskindergeldgesetzes verzichten. Der Verzicht kann nur 
widerrufen werden, wenn sich die Höhe der Ausbildungsvergü- 
tung ändert. Der Verzicht und der Widerruf sind schriftlich zu 
erklären. Sie werden mit dem Ersten des Kalendermonats wirk- 
sam, der auf den Monat folgt, in dem die schriftliche Erklärung 
dem Ausbildenden zugegangen ist. 
Bis zum 30. September 1992 kann der Verzicht auch mit Rück- 
wirkung bis zum 1. Mai 1992 erklärt werden. 
$ 1 - Aufhebung des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 1 
Der Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 1 für Schülerinnen/ 
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des 
Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost), vom 5. März 
1991 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgehoben. 
$ 2 - Höhe der Ausbildungsvergütung 
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergütungen betragen 
a) vom 1. Mai bis 30. November 1992 70 v.H.; 
b) vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 74 v.H., 
c) vom 1. Juli 1993 an 80 v.H. 
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrag für 
Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegege- 
setzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (West), 
geltenden Beträge. 
{2) Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt für 
a) die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der 
Kinderkrankenpflege und die Hebammenschülerin/den 
Schüler in der Entbindungspflege 
$ 6 - Ausnahmen vom Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewandt auf Auszubildende, 
die spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1992 aus ihrem Verschul- 
den oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis 
ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Auszubil- 
dende, die im unmittelbaren Anschluß an‘ das auf eigenen 
Wunsch beendete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffent- 
lichen Dienst eingetreten sind.
	        
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