Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.11 16. November 1992
Anlage 6a. l
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 2
Ortszuschlagstabelle
(zu $ 29 BAT-O)
(monatlich in DM)
- Gültig für Mai 1992 -
|
Tarif- zu der Tarifklasse Stufe 1: Stufe 2 Stufe 3
klasse gehörende 1 Kind
Vergütungsgruppen
[b I bis 1b 585,51 696,25 790,07
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berück-
sichtigende Kind
um 93,82 DM.
Anlage 6b
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 2
Ortszuschlagstabelle
(zu 8 29 BAT-O)
(monatlich in DM)
- Gültig ab 1. Dezember 1992 -
Tarif- zu der Tarifklasse Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3
klasse gehörende 1 Kind
Vergütungsgruppen
[b
I bis ITb 652,40 775,78 880,32
Kr. XII
III bis Va/b 579,81 703,19 807,73
Kr. XII bis Kr. VII ”
Vc bis X 546,17 663,69 768,23
Kr. VI _ bis. Kr. I
ic
14
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der
Ortszuschlag für jedes weitere zu berück-
sichtigende Kind
Gemäß $ 4 Abs. 2 des Vergütungstarifver-
trages Nr. 2 erhöht sich in der Tarifklasse II
der Ortszuschlag für das zweite und jedes
weitere zu berücksichtigende Kind für
Angestellte mit Vergütung nach
—- den Vergütungsgruppen
X, IX b und Kr. I
den Vergütungsgruppen
IX a und Kr. II ;
— der Vergütungsgruppe VIII
dies gilt nicht für Kinder, für die das Kin-
dergeld aufgrund zwischenstaatlicher Ab-
kommen abweichend von $ 10 BKGG be-
messen wird; für die Anwendung des $ 4
Abs. 2 Unterabs. 1 des Vergütungstarifver-
trages Nr.2 sind diese. Kinder bei der
Feststellung der Zahl der zu berücksich-
tigenden Kinder nicht mitzuzählen.
Ortszuschlag nach $ 29 Abschn. B Abs. 8
BAT-O: Tarifklasse Ic
Tarifklasse II
um 104,54 DM.
um je 29,60 DM,
um je 22,20 DM,
um je 14,80 DM;
463,85 DM,
436,93 DM.
Anlage B
Ag A
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 2
für Auszubildende bei Bund und Ländern (Ost)
vom 6. Juli 1992
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
und
einerseits
andererseits
wird für die Auszubildenden bei Bund und Ländern, die
unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV
Azubi-O) vom 6. März 1991 fallen, folgendes vereinbart:
8 1 - Aufhebung des. Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 1
Der für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarif-
gemeinschaft deutscher Länder abgeschlossene Ausbildungs-
vergütungstarifvertrag Nr.1 für Auszubildende (Ost) vom
5. März 1991 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgeho-
ben.
$ 2 - Höhe der Ausbildungsvergütung
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergütungen betragen
a) vom 1. Mai 1992 bis 30. November 1992 10x. H.,
b) vom 1. Dezember 1992 bis 30. Juni 1993 74 v. H. und
c) vom 1. Juli 1993 an 80 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergütungstarifvertrag für
Auszubildende bei Bund und Ländern (West) geltenden
Beträge.
(2) Die Ausbildungsvergütung gemäß 88 Abs. 1 des Mantel-
tarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-O) beträgt
monatlich
für die für die für die
Zeit vom Zeit vom Zeit vom
1. Januar 1. Mai 1. Dezember
1992 bis 1992 bis 1992
30. April 30. Novem-
1992 ber 1992
im 1. Ausbildungs-
jahr 585,23 DM 682,77 DM 721,79 DM
im 2. Ausbildungs-
jahr 631,49 DM 736,74 DM 778,84 DM
im 3. Ausbildungs-
jahr 673,94 DM 786,26 DM 831,19 DM
im 4. Ausbildungs-
jahr 732,86 DM 855,00 DM 903,86 DM.
(3) Bei einer Stufenausbildung ($ 26 Berufsbildungsgesetz, $ 26
Handwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbildungsjah-
res die in vorangegangenen Stufen des Ausbildungsberufes
zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn nach Ausbildungs-
abschluß einer vorangegangenen Stufe eine zeitliche Unterbre-
chung der Ausbildung gelegen hat.
(4) Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalender-
monats begonnen, erhält der Auszubildende die nach Absatz 2
zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn
des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbil-
dungsjahr geendet hat.