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Volume Nr. 9, 2. September 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin: Teil I Nr.9 2. September 1992 
V. Aufhebung der Immunität 
17. Abgesehen von den Regelungen des IV. Abschnitts bedarf 
die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungs- oder 
Strafverfahrens gegen einen Parlamentsabgeordneten 
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder die 
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Parlaments- 
ıbgeordneten der Genehmigung des Parlaments. Ohne 
diese Genehmigung darf die Polizei keine Maßnahmen 
gegen einen Abgeordneten treffen, insbesondere nicht 
Ermittlungen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Be- 
schlagnahmen usw. durchführen. 8 
Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann durch Beschluß eine 
generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen, die 
höchstens auf die Dauer der Legislaturperiode befristet 
sein kann und ihrem Umfang nach bestimmt sein muß ($ 43 
Abs. 3 GO Abghs). Für die 12.. Wahlperiode (1990 - 1995) 
hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch Beschluß vom 
11. Januar 1991 die folgende generelle Genehmigung erteilt 
(GVBl. S. 43). 
a) Bis zum Ablauf der 12. Wahlperiode ist die Durchfüh- 
rung von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete 
wegen Straftaten genehmigt, es sei denn, daß es sich um 
Beleidigungen ($$ 185, 186, 187 a Abs. 1 StGB) politi- 
schen Charakters handelt sowie von Ehrengerichts- und 
Disziplinarverfahren. Soweit die allgemeine Genehmi- 
gung gilt, ist aber vor Einleitung eines Ermittlungsver- 
fahrens . dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
unmittelbar und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfin- 
dung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten 
Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an 
den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon 
unter Angabe der Gründe zu unterrichten. 
v) Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige Ent- 
ziehung der Fahrerlaubnis gemäß $ 111 a StPO. Die 
Maßnahme ist dem Präsidenten unverzüglich mitzutei- 
len. 
:) Diese Genehmigung umfaßt nicht 
aa) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer 
Straftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls 
oder einer Strafverfügung, 
5b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid- 
rigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über die 
Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden 
werden kann ($ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG), 
freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende 
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren. 
1) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien in 
Immunitätsangelegenheiten (Anlage zur Geschäftsord- 
nung des Abgeordnetenhauses von Berlin). Das Recht 
des Abgeordnetenhauses, die Aufhebung jeder Haft 
oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit 
eines Abgeordneten zu verlangen (Artikel 35 Abs. 4 
VvB), bleibt unberührt. 
Entsprechende Genehmigungen zur Strafverfolgung: für 
die Dauer einer Legislaturperiode sind vom Bundestag 
sowie den gesetzlichen Körperschaften der Bundesländer 
erteilt worden. 
Den Antrag auf Aufhebung der Immunität können nur 
stellen 
a) die Staatsanwaltschaft, 
5) das Gericht oder ein öffentlich-rechtliches Ehrenge- 
richt, 
c) die oberste Dienstbehörde bei Durchführung eines Dis- 
ziplinarverfahrens, 
der Privat- und der Nebenkläger (Nummer 1 der Richtli- 
nien). 
Die Polizei hat daher Ermittlungsvorgänge, in denen ein 
derartiger Antrag erforderlich ist, der Staatsanwaltschaft, in 
Disziplinarverfahren der Senatsverwaltung für Inneres vor- 
zulegen. 
Bei Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin wird 
die Immunität für einzelne Abschnitte des Verfahrens 
gesondert aufgehoben, und zwar 
a). für die Strafverfolgung (bis zum Abschluß des Erkennt- 
nisverfahrens),; 
b) für die Verhaftung, 
c) für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und 
d) für die Wiederaufnahme des Verfahrens. 
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfaßt, sofern sie 
nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis 
zur zwangsweisen Vorführung. Die Wiederaufnahme von 
Ermittlungen in einem von der Staatsanwaltschaft einge- 
stellten Verfahren bedarf nicht einer neuen Genehmigung. 
Die Aufhebung der Immunität für die Strafverfolgung 
erstreckt sich nicht auf die Durchführung eines Disziplinar- 
verfahrens, die Aufhebung der Immunität für die Durch- 
führung eines Disziplinarverfahrens erstreckt sich nicht auf 
die Strafverfolgung (Nummer 7 Abs. 1 bis 5 der Richtli- 
nien). 
VI. Geltungsdauer 
21. Der Erlaß tritt am 1. September 1992 in Kraft und mit 
Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft. 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen 
(einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
ABI. S. 2388 
Rundschreiben über die Neufassung 
der Studien- und Prüfungsordnung 
der Verwaltungsakademie Berlin 
Vom 13. Juli 1992 
‚9. 
Inn IL F 31 
Tel.: 867 - 40 51 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 51 
Hiermit geben wir die vom Akademievorstand der Verwaltungs- 
akademie Berlin beschlossene Neufassung der Studien- und 
Prüfungsordnung bekannt, die heute von uns bestätigt worden 
ist (Anlage).
	        
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