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Dienstblatt des Senats von Berlin: Teil I Nr.9 2. September 1992
V. Aufhebung der Immunität
17. Abgesehen von den Regelungen des IV. Abschnitts bedarf
die Einleitung und Durchführung eines Ermittlungs- oder
Strafverfahrens gegen einen Parlamentsabgeordneten
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung oder die
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Parlaments-
ıbgeordneten der Genehmigung des Parlaments. Ohne
diese Genehmigung darf die Polizei keine Maßnahmen
gegen einen Abgeordneten treffen, insbesondere nicht
Ermittlungen, Vernehmungen, Durchsuchungen, Be-
schlagnahmen usw. durchführen. 8
Das Abgeordnetenhaus von Berlin kann durch Beschluß eine
generelle Genehmigung zur Strafverfolgung erteilen, die
höchstens auf die Dauer der Legislaturperiode befristet
sein kann und ihrem Umfang nach bestimmt sein muß ($ 43
Abs. 3 GO Abghs). Für die 12.. Wahlperiode (1990 - 1995)
hat das Abgeordnetenhaus von Berlin durch Beschluß vom
11. Januar 1991 die folgende generelle Genehmigung erteilt
(GVBl. S. 43).
a) Bis zum Ablauf der 12. Wahlperiode ist die Durchfüh-
rung von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete
wegen Straftaten genehmigt, es sei denn, daß es sich um
Beleidigungen ($$ 185, 186, 187 a Abs. 1 StGB) politi-
schen Charakters handelt sowie von Ehrengerichts- und
Disziplinarverfahren. Soweit die allgemeine Genehmi-
gung gilt, ist aber vor Einleitung eines Ermittlungsver-
fahrens . dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses
unmittelbar und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfin-
dung entgegenstehen, dem betroffenen Abgeordneten
Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an
den Abgeordneten, so ist der Präsident auch hiervon
unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
v) Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis gemäß $ 111 a StPO. Die
Maßnahme ist dem Präsidenten unverzüglich mitzutei-
len.
:) Diese Genehmigung umfaßt nicht
aa) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer
Straftat und den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls
oder einer Strafverfügung,
5b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten den Hinweis des Gerichts, daß über die
Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden
werden kann ($ 81 Abs. 1 Satz 2 OWiG),
freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende
Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.
1) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien in
Immunitätsangelegenheiten (Anlage zur Geschäftsord-
nung des Abgeordnetenhauses von Berlin). Das Recht
des Abgeordnetenhauses, die Aufhebung jeder Haft
oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit
eines Abgeordneten zu verlangen (Artikel 35 Abs. 4
VvB), bleibt unberührt.
Entsprechende Genehmigungen zur Strafverfolgung: für
die Dauer einer Legislaturperiode sind vom Bundestag
sowie den gesetzlichen Körperschaften der Bundesländer
erteilt worden.
Den Antrag auf Aufhebung der Immunität können nur
stellen
a) die Staatsanwaltschaft,
5) das Gericht oder ein öffentlich-rechtliches Ehrenge-
richt,
c) die oberste Dienstbehörde bei Durchführung eines Dis-
ziplinarverfahrens,
der Privat- und der Nebenkläger (Nummer 1 der Richtli-
nien).
Die Polizei hat daher Ermittlungsvorgänge, in denen ein
derartiger Antrag erforderlich ist, der Staatsanwaltschaft, in
Disziplinarverfahren der Senatsverwaltung für Inneres vor-
zulegen.
Bei Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin wird
die Immunität für einzelne Abschnitte des Verfahrens
gesondert aufgehoben, und zwar
a). für die Strafverfolgung (bis zum Abschluß des Erkennt-
nisverfahrens),;
b) für die Verhaftung,
c) für die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe und
d) für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfaßt, sofern sie
nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis
zur zwangsweisen Vorführung. Die Wiederaufnahme von
Ermittlungen in einem von der Staatsanwaltschaft einge-
stellten Verfahren bedarf nicht einer neuen Genehmigung.
Die Aufhebung der Immunität für die Strafverfolgung
erstreckt sich nicht auf die Durchführung eines Disziplinar-
verfahrens, die Aufhebung der Immunität für die Durch-
führung eines Disziplinarverfahrens erstreckt sich nicht auf
die Strafverfolgung (Nummer 7 Abs. 1 bis 5 der Richtli-
nien).
VI. Geltungsdauer
21. Der Erlaß tritt am 1. September 1992 in Kraft und mit
Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft.
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen
(einschließlich Senatskanzlei)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
ABI. S. 2388
Rundschreiben über die Neufassung
der Studien- und Prüfungsordnung
der Verwaltungsakademie Berlin
Vom 13. Juli 1992
‚9.
Inn IL F 31
Tel.: 867 - 40 51 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 51
Hiermit geben wir die vom Akademievorstand der Verwaltungs-
akademie Berlin beschlossene Neufassung der Studien- und
Prüfungsordnung bekannt, die heute von uns bestätigt worden
ist (Anlage).