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Volume Nr. 9, 2. September 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 2. September 1992 ; 
gegen, so sind außer den in $73 Abs. 4 Satz 1 GGO I auf- 
geführten Senatsverwaltungen (Querschnittsverwaltungen) 
höchstens zwei weitere Senatsverwaltungen (Fachverwal- 
tungen) zu beteiligen. 
(3) Berührt eine Angelegenheit, über die dem Senat eine 
Vorlage zu machen ist, den Geschäftsbereich mehrerer 
Mitglieder des Senats, so ist die Verfügung über die Senats- 
vorlage mit den der Senatsvorlage beizufügenden Anlagen 
den zu beteiligenden (Absatz 2) Mitgliedern des Senats 
rechtzeitig - grundsätzlich im Parallelverfahren - zur Mit- 
zeichnung zuzuleiten. Beim Parallelverfahren werden den 
mitzeichnenden Fachverwaltungen gleichzeitig Mehraus- 
fertigungen - im allgemeinen ein Mitzeichnungs- und ein 
Aktenexemplar - der Verfügung über die Senatsvorlage 
übermittelt; zugleich erhalten die beteiligten Querschnitts- 
verwaltungen ein Aktenexemplar vorab zur Kenntnis mit 
dem Vermerk „Vorausstück“. Ist das Mitzeichnungsverfah- 
ren unter den Fachverwaltungen abgeschlossen, so erhal- 
ten die beteiligten Querschnittsverwaltungen für ihre Mit- 
zeichnung ebenfalls Mehrausfertigungen nach Satz 2; in 
diese Ausfertigungen werden die berücksichtigten Ande- 
rungsvorschläge der Fachverwaltungen aufgenommen oder 
in einer besonderen Übersicht dargestellt; verbliebene 
Meinungsverschiedenheiten werden gesondert erläutert. 
Die beteiligten Querschnittsverwaltungen unterrichten 
sich gegenseitig über die Mitzeichnung oder über Mitzeich- 
nungsvorbehalte; zu wählen ist nach Möglichkeit eine 
Form, die wenig Zeit erfordert (z. B. telefonisch oder durch 
Fernkopie). 
(4) Nach zwei Wochen gilt eine Mitzeichnung als. erteilt. 
Den Senatsverwaltungen für Inneres, für Finanzen und für 
Justiz ist bei besonders schwierigen oder besonders 
umfangreichen Vorlagen auf Antrag des Staatssekretärs 
jeweils eine um höchstens sieben Tage verlängerte Mit- 
zeichnungsfrist einzuräumen; danach gilt eine Mitzeich- 
nung als erteilt. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 begin- 
nen mit dem Tag, an dem die Senatsvorlage bei den betei- 
ligten Senatsverwaltungen eingeht (Eingangsstempel) 
(5) Der die Mitzeichnung vorbereitende Bearbeiter hat den 
Tag des Eingangs der Senatsvorlage (Absatz 4 Satz 3) und 
sein Bearbeiterzeichen unverzüglich dem federführenden 
Bearbeiter fernmündlich mitzuteilen. Beide Bearbeiter 
machen einvernehmlich den Tag des Fristendes aktenkun- 
dig. Bei der Mitzeichnung (Namenszeichen, Datum) ist das 
Bearbeiterzeichen anzugeben (Muster 2 Fußnote 6). 
(6) Wird die Senatsvorlage während des Mitzeichnungs- 
verfahrens oder danach geändert, so sind die Senatsmitglie- 
der, die bereits mitgezeichnet haben, rechtzeitig zu unter- 
richten und, soweit die Anderungen Angelegenheiten ihres 
Geschäftsbereichs berühren, um ihr Einverständnis zu 
bitten; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anderungen sind in 
einer Anlage zur Senatsvorlage aufzuführen. 
(7) Entstehen Zweifel über die Federführung ($6 Abs.1 
Satz 2 GGO I) oder über den Umfang der Beteiligung 
anderer Senatsverwaltungen ($6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 
GGO I), so entscheidet, sofern sich nicht die beteiligten 
Staatssekretäre binnen drei Tagen geeinigt haben, der 
Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei -. Die Aus- 
schlußfristen des Absatzes 4 sind bei Bedarf um den Zeit- 
raum der Verzögerung hinauszuschieben. Absatz 5 Satz 2 
- einvernehmliche Feststellung des Fristendes und Akten- 
vermerk - gilt entsprechend. 
(8) Im Mitzeichnungsverfahren (Absatz 3 und 6) nicht aus- 
geräumte. Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitglie- 
dern des Senats sollen durch Verhandlungen zwischen den 
Beteiligten (Chefgespräche) beseitigt werden. ‘Ist keine 
Übereinstimmung zu erreichen, so soll der Regierende 
Bürgermeister von den Beteiligten gemeinsam oder von 
einem der Beteiligten unterrichtet und gebeten werden, 
den Versuch ‚einer Verständigung ($7 Abs.2 Satz 2 GO 
Sen) zu unternehmen. Führt der Verständigungsversuch 
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nach Satz 1 oder 2 zu keiner vollständigen Einigung, so 
sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in einer 
Anlage zur Senatsvorlage darzustellen; falls erforderlich, 
ist eine Gegenstellungnahme hinzuzufügen. 
(9) Die Mitzeichnung kann durch ein besonderes Schrei- 
ben erklärt werden, das auch mit dem Fernschreiber 
(Telex), dem Fernkopierer (Telefax) oder im Teletexdienst 
übermittelt werden kann; $ 68 Abs. 2 GGO I - vertrauliche 
Schriftstücke - bleibt unberührt. 8 
(10) Verfügungen über Senatsvorlagen und die Mitzeich- 
nung von Senatsvorlagen sind unverzüglich zu bearbeiten 
und außerhalb des regelmäßigen Verteildienstes durch 
Boten oder durch den Bearbeiter selbst weiterzugeben ($ 52 
Abs. 2 Satz 4 GGO I); in jedem Falle ist zu prüfen, ob die 
Sendung außerhalb des regelmäßigen Dienstpostaustau- 
sches durch Boten zu überbringen ist ($47 Abs.1 Satz 2 
GGO J).“ 
$24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 
„(3) Beruht eine Vorlage an den Rat der Bürgermeister 
nicht auf einem Beschluß des Senats, so gilt für die Mit- 
zeichnung ($ 6 Abs. 2 Satz 2, $ 73 GGO I) $ 16 Abs. 6 Satz 1 
Halbsatz 1 entsprechend. Im Mitzeichnungsverfahren nicht 
ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten zwischen Mit- 
gliedern des Senats sollen durch Verhandlungen zwischen 
den Beteiligten (Chefgespräche) beseitigt werden; gegebe- 
nenfalls ist nach $ 7 Abs. 2 GO Sen zu verfahren. Die erfor- 
derlichen Mitzeichnungen auf der Verfügung sind nicht in 
die Abdrucke zu übernehmen.“ 
In $ 40 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt: 
„Nach sieben Tagen gilt eine Mitzeichnung als erteilt; 
$16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 
$ 41 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: 
„(3) Das federführende Mitglied des Senats bereitet 
eine Antwort vor, deren Wortlaut sich auch für die 
schriftliche Beantwortung (Absatz 6) eignen soll. Nach 
Möglichkeit soll eine Verständigung mit den beteiligten 
Mitgliedern des Senats herbeigeführt werden; auf die 
förmliche Mitzeichnung ist der Eile wegen zu verzich- 
ten.“ ; 
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: 
„(5) Erklärt sich der Fragesteller mit der schriftlichen 
Beantwortung der Anfrage einverstanden ($51 Abs. 6 
GO Abghs), so finden die Vorschriften des $ 40 Abs. 2 
bis 5 - Beantwortung Kleiner Anfragen - Anwendung.“ 
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: 
„(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde aus 
Zeitmangel nicht beantwortet worden sind, werden von 
dem federführenden Mitglied des Senats namens des 
Senats unverzüglich binnen einer Woche schriftlich 
beantwortet (Muster 25). Die schriftliche Antwort 
soll bereits zur Fragestunde vorbereitet werden, wenn 
damit gerechnet werden kann, daß die mündliche 
Beantwortung nicht möglich sein wird (Mündliche 
Anfragen von Ifd. Nr. 6 an); sie ist dem Regierenden 
Bürgermeister - Senatskanzlei - noch während der Sit- 
zung des Abgeordnetenhauses zu übergeben.“ 
d) Absatz 7 wird aufgehoben. 
Muster 2 wird wie folgt geändert: : 
In der. Anmerkung 6 Buchstabe a werden nach dem Wort 
„Datum“ die Wörter. „oder: die Mitzeichnung gilt nach 
Fristablauf als erteilt“ angefügt. 
3. 
82 - Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der 
Bekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I in 
Kraft.
	        
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