Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.9 2. September 1992 ;
gegen, so sind außer den in $73 Abs. 4 Satz 1 GGO I auf-
geführten Senatsverwaltungen (Querschnittsverwaltungen)
höchstens zwei weitere Senatsverwaltungen (Fachverwal-
tungen) zu beteiligen.
(3) Berührt eine Angelegenheit, über die dem Senat eine
Vorlage zu machen ist, den Geschäftsbereich mehrerer
Mitglieder des Senats, so ist die Verfügung über die Senats-
vorlage mit den der Senatsvorlage beizufügenden Anlagen
den zu beteiligenden (Absatz 2) Mitgliedern des Senats
rechtzeitig - grundsätzlich im Parallelverfahren - zur Mit-
zeichnung zuzuleiten. Beim Parallelverfahren werden den
mitzeichnenden Fachverwaltungen gleichzeitig Mehraus-
fertigungen - im allgemeinen ein Mitzeichnungs- und ein
Aktenexemplar - der Verfügung über die Senatsvorlage
übermittelt; zugleich erhalten die beteiligten Querschnitts-
verwaltungen ein Aktenexemplar vorab zur Kenntnis mit
dem Vermerk „Vorausstück“. Ist das Mitzeichnungsverfah-
ren unter den Fachverwaltungen abgeschlossen, so erhal-
ten die beteiligten Querschnittsverwaltungen für ihre Mit-
zeichnung ebenfalls Mehrausfertigungen nach Satz 2; in
diese Ausfertigungen werden die berücksichtigten Ande-
rungsvorschläge der Fachverwaltungen aufgenommen oder
in einer besonderen Übersicht dargestellt; verbliebene
Meinungsverschiedenheiten werden gesondert erläutert.
Die beteiligten Querschnittsverwaltungen unterrichten
sich gegenseitig über die Mitzeichnung oder über Mitzeich-
nungsvorbehalte; zu wählen ist nach Möglichkeit eine
Form, die wenig Zeit erfordert (z. B. telefonisch oder durch
Fernkopie).
(4) Nach zwei Wochen gilt eine Mitzeichnung als. erteilt.
Den Senatsverwaltungen für Inneres, für Finanzen und für
Justiz ist bei besonders schwierigen oder besonders
umfangreichen Vorlagen auf Antrag des Staatssekretärs
jeweils eine um höchstens sieben Tage verlängerte Mit-
zeichnungsfrist einzuräumen; danach gilt eine Mitzeich-
nung als erteilt. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 begin-
nen mit dem Tag, an dem die Senatsvorlage bei den betei-
ligten Senatsverwaltungen eingeht (Eingangsstempel)
(5) Der die Mitzeichnung vorbereitende Bearbeiter hat den
Tag des Eingangs der Senatsvorlage (Absatz 4 Satz 3) und
sein Bearbeiterzeichen unverzüglich dem federführenden
Bearbeiter fernmündlich mitzuteilen. Beide Bearbeiter
machen einvernehmlich den Tag des Fristendes aktenkun-
dig. Bei der Mitzeichnung (Namenszeichen, Datum) ist das
Bearbeiterzeichen anzugeben (Muster 2 Fußnote 6).
(6) Wird die Senatsvorlage während des Mitzeichnungs-
verfahrens oder danach geändert, so sind die Senatsmitglie-
der, die bereits mitgezeichnet haben, rechtzeitig zu unter-
richten und, soweit die Anderungen Angelegenheiten ihres
Geschäftsbereichs berühren, um ihr Einverständnis zu
bitten; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Anderungen sind in
einer Anlage zur Senatsvorlage aufzuführen.
(7) Entstehen Zweifel über die Federführung ($6 Abs.1
Satz 2 GGO I) oder über den Umfang der Beteiligung
anderer Senatsverwaltungen ($6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
GGO I), so entscheidet, sofern sich nicht die beteiligten
Staatssekretäre binnen drei Tagen geeinigt haben, der
Regierende Bürgermeister - Senatskanzlei -. Die Aus-
schlußfristen des Absatzes 4 sind bei Bedarf um den Zeit-
raum der Verzögerung hinauszuschieben. Absatz 5 Satz 2
- einvernehmliche Feststellung des Fristendes und Akten-
vermerk - gilt entsprechend.
(8) Im Mitzeichnungsverfahren (Absatz 3 und 6) nicht aus-
geräumte. Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitglie-
dern des Senats sollen durch Verhandlungen zwischen den
Beteiligten (Chefgespräche) beseitigt werden. ‘Ist keine
Übereinstimmung zu erreichen, so soll der Regierende
Bürgermeister von den Beteiligten gemeinsam oder von
einem der Beteiligten unterrichtet und gebeten werden,
den Versuch ‚einer Verständigung ($7 Abs.2 Satz 2 GO
Sen) zu unternehmen. Führt der Verständigungsversuch
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nach Satz 1 oder 2 zu keiner vollständigen Einigung, so
sind die verbliebenen Meinungsverschiedenheiten in einer
Anlage zur Senatsvorlage darzustellen; falls erforderlich,
ist eine Gegenstellungnahme hinzuzufügen.
(9) Die Mitzeichnung kann durch ein besonderes Schrei-
ben erklärt werden, das auch mit dem Fernschreiber
(Telex), dem Fernkopierer (Telefax) oder im Teletexdienst
übermittelt werden kann; $ 68 Abs. 2 GGO I - vertrauliche
Schriftstücke - bleibt unberührt. 8
(10) Verfügungen über Senatsvorlagen und die Mitzeich-
nung von Senatsvorlagen sind unverzüglich zu bearbeiten
und außerhalb des regelmäßigen Verteildienstes durch
Boten oder durch den Bearbeiter selbst weiterzugeben ($ 52
Abs. 2 Satz 4 GGO I); in jedem Falle ist zu prüfen, ob die
Sendung außerhalb des regelmäßigen Dienstpostaustau-
sches durch Boten zu überbringen ist ($47 Abs.1 Satz 2
GGO J).“
$24 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Beruht eine Vorlage an den Rat der Bürgermeister
nicht auf einem Beschluß des Senats, so gilt für die Mit-
zeichnung ($ 6 Abs. 2 Satz 2, $ 73 GGO I) $ 16 Abs. 6 Satz 1
Halbsatz 1 entsprechend. Im Mitzeichnungsverfahren nicht
ausgeräumte Meinungsverschiedenheiten zwischen Mit-
gliedern des Senats sollen durch Verhandlungen zwischen
den Beteiligten (Chefgespräche) beseitigt werden; gegebe-
nenfalls ist nach $ 7 Abs. 2 GO Sen zu verfahren. Die erfor-
derlichen Mitzeichnungen auf der Verfügung sind nicht in
die Abdrucke zu übernehmen.“
In $ 40 Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Nach sieben Tagen gilt eine Mitzeichnung als erteilt;
$16 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
$ 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
„(3) Das federführende Mitglied des Senats bereitet
eine Antwort vor, deren Wortlaut sich auch für die
schriftliche Beantwortung (Absatz 6) eignen soll. Nach
Möglichkeit soll eine Verständigung mit den beteiligten
Mitgliedern des Senats herbeigeführt werden; auf die
förmliche Mitzeichnung ist der Eile wegen zu verzich-
ten.“ ;
Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
„(5) Erklärt sich der Fragesteller mit der schriftlichen
Beantwortung der Anfrage einverstanden ($51 Abs. 6
GO Abghs), so finden die Vorschriften des $ 40 Abs. 2
bis 5 - Beantwortung Kleiner Anfragen - Anwendung.“
Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
„(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde aus
Zeitmangel nicht beantwortet worden sind, werden von
dem federführenden Mitglied des Senats namens des
Senats unverzüglich binnen einer Woche schriftlich
beantwortet (Muster 25). Die schriftliche Antwort
soll bereits zur Fragestunde vorbereitet werden, wenn
damit gerechnet werden kann, daß die mündliche
Beantwortung nicht möglich sein wird (Mündliche
Anfragen von Ifd. Nr. 6 an); sie ist dem Regierenden
Bürgermeister - Senatskanzlei - noch während der Sit-
zung des Abgeordnetenhauses zu übergeben.“
d) Absatz 7 wird aufgehoben.
Muster 2 wird wie folgt geändert: :
In der. Anmerkung 6 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Datum“ die Wörter. „oder: die Mitzeichnung gilt nach
Fristablauf als erteilt“ angefügt.
3.
82 - Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der
Bekanntgabe im Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I in
Kraft.