Dienstblatt des Senats von Berlin‘ Teil I Nr.9 2. September 1992
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dereits zu dem Zeitpunkt, wo die Fachverwaltungen um
Mitzeichnung gebeten werden; dadüfch “steht den -Quer-
schnittsverwaltungen bedeutend mehr Zeit für die Bear-
beitung zur Verfügung.
Die Mitzeichnung im Sukzessivwverfahren (Mitzeichnung
durch die Senatsverwaltungen nacheinander) bildet bei
Senatsvorlagen nunmehr die Ausnahme und wird vor
allem dann anzuwenden sein, wenn ein zugrundeliegender
Vorgang mit übersandt werden muß, dessen Vervielfälti-
gung unwirtschaftlich ist (z.B. umfangreiche Gutachten;
vgl. 873 Abs. 5 Satz 3 GGO I); doch muß auch hier der
Grundsatz größtmöglicher Beschleunigung des Mitzeich-
nungsverfahrens in die gebotene Abwägung („in der
Regel“) mit einbezogen werden.
Einführung einer Regelausschlußfrist von zwei Wochen
für die Mitzeichnung ($ 16 Abs. 4).
Nach dieser Frist gilt eine Mitzeichnung als erteilt (das
wird in der Senatsvorlage unter „Mitzeichnung[en]“ nach
dem Namen der betreffenden Senatsverwaltung mit den
Worten „die Mitzeichnung gilt nach Fristablauf als erteilt“
angegeben, vgl. Muster 2 Anmerkung 6 Buchstabe a). Auf
Antrag des Staatssekretärs kann die Frist nur für die
SenInn, Fin und Just um sieben Tage verlängert werden.
Die besondere Verpflichtung zur Beteiligung. des RBm
nach $8 Abs. 1 GO Sen bleibt unberührt.
Für die Fristberechnung wird klargestellt, daß Tag des
maßgebenden Ereignisses ($ 187 Abs. 1 BGB) der Tag des
Eingangs der Senatsvorlage in der Behörde - und nicht
deim Bearbeiter - ist.
Verpflichtung des mitzeichnenden Bearbeiters, dem feder-
{ührenden Bearbeiter den Tag des Eingangs der Senatsvor-
lage in der Behörde und sein Bearbeiterzeichen mitzutei-
len, sowie Verpflichtung beider Bearbeiter, hierbei einver-
nehmlich den Tag des Fristendes aktenkundig zu machen
($ 16 Abs. 5). Zweck der Vorschrift ist zu ermöglichen, daß
der federführende Bearbeiter den Überblick über den Ver-
bleib der Senatsvorlage behält und daß beide Bearbeiter
den Fristablauf überwachen.
Entscheidung des RBm - SKzl - bei Zweifel über die
Federführung oder den Umfang der Beteiligung anderer
Senatsverwaltungen, sofern sich die beteiligten Staats-
sekretäre nicht binnen 3 Tagen einigen; gegebenenfalls
Verlängerung der Mitzeichnungsfrist ($ 16 Abs. 7), wobei
$ 16 Abs. 5 Satz 2 - einvernehmliche Feststellung des Frist-
endes für die Mitzeichnung und Aktenvermerk - entspre-
chend gilt.
Klarstellung, daß die Mitzeichnung nicht nur auf einer
Kopie der Senatsvorlage oder auf der Verfügung über die
Senatsvorlage selbst, sondern auch durch ein besonderes
Schreiben erklärt werden kann, das auch mit dem Fern-
schreiber, im Telefaxdienst (Fernkopie) oder im Teletex-
dienst übermittelt werden kann ($ 16 Abs. 9).
Pflicht zur Weitergabe von Senatsvorlagen im internen
Behördenverkehr außerhalb des regelmäßigen Verteildien-
stes durch Boten oder den Bearbeiter selbst; Pflicht zur
Prüfung, ob im externen Behördenverkehr Weitergabe der
Senatsvorlage außerhalb des regelmäßigen Dienstpostaus-
tausches durch Boten erforderlich ist ($ 16 Abs. 10).
Beschleunigung eines Mitzeichnungsverfahrens bei der
Beantwortung Kleiner Anfragen ($40 Abs.3 Satz 5).
Wird ausnahmsweise die förmliche Mitzeichnung der Ant-
wort auf eine Kleine Anfrage für erforderlich gehalten, so
gilt - mit der Möglichkeit der Fristverlängerung für die
SenInn, Fin und Just - eine Mitzeichnung nach sieben
Tagen als erteilt. '
2.10 Verzicht auf die Mitzeichnung bei der schriftlichen Beant-
wortung Mündlicher Anfragen, die in der Fragestunde aus
Zeitmangel nicht beantwortet worden sind ($ 51 Abs. 5 GO
Abghs). Nach Möglichkeit soll - entsprechend dem Ver-
{ahren bei der Beantwortung Großer Dringlichkeitsanfra-
gen ($ 39 Abs. 4 Satz 2) - eine Verständigung mit den betei-
ligten Mitgliedern des Senats formlos herbeigeführt wer-
den.
Unberührt hiervon bleibt der Fall, daß sich der Fragestel-
‚er mit der schriftlichen Beantwortung der Mündlichen
Anfrage - die dann als Kleine Anfrage behandelt wird -
sinverstanden erklärt ($ 51 Abs. 6 i. V. m. $ 50 Abs. 1 Satz 2
und 3 GO Abghs, 841 Abs. 5 i. V.m. 840 Abs. 2 bis 5
GGO IN).
Der Senatsbeschluß Nr. 2092 vom 7.Juli 1987 über
Beschleunigung des _Mitzeichnungsverfahrens und
Abschnitt I.’A.1 bis 5 und 10 des Senatsbeschlusses
Nr. 1009 vom 5. November 1991 über Vereinfachung und
Beschleunigung des Mitzeichnungsverfahrens sind nicht
mehr anzuwenden.
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Zu den in der Berliner Verwaltung verteilten Loseblatt-
ausgaben der GGO II lassen wir Ergänzungslieferungen
herstellen, die die Anderungen durch die Verwaltungs-
vorschriften berücksichtigen.
Die‘ Verwaltungsdruckerei Berlin wird die Ergänzungs-
lieferungen zu gegebener Zeit ausliefern.
Anlage
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung
der Gemeinsamen Geschäftsordnung
für die Berliner Verwaltung,
Besonderer Teil (GGO II)
Vom 24. März 1992
Auf Grund des 86 Abs. 1 AZG wird bestimmt:
$1 - Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner
Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) vom 29. November
1988, geändert durch $2 der Verwaltungsvorschriften vom
28. November 1989 (ABl. S. 2394/DBIl. 19901 S. 2), wird wie
folgt geändert:
I. In $ I5 Abs. II Satz I wird die Angabe „($.16 Abs. 4)“ durch
die Angabe „($ 16 Abs. 8)“ ersetzt.
$ 16 wird wie folgt gefaßt:
„S 16 - Vorbereitung von Senatsvorlagen
(1) Alle Angelegenheiten, die dem Senat zur Beschlußfas-
sung unterbreitet werden sollen, sind zwischen den ober-
sten Landesbehörden, deren Zuständigkeit berührt sein
könnte, so früh wie möglich vor Ausarbeitung einer Senats-
vorlage zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlich-
xeit der Entscheidung eine Ausnahme erfordert. Über Vor-
haben grundsätzlicher Art soll der Regierende Bürgermei-
ster bereits in diesem Bearbeitungsabschnitt unterrichtet
werden. Schon in diesem Stadium sollen Verhandlungen
zwischen den Beteiligten (Chefgespräche) stattfinden,
wenn es. zur Vermeidung späterer langwieriger Abstim-
mungs- und Einigungsverfahren erforderlich erscheint, den
Bearbeitern übereinstimmende Weisungen für die Behand-
lung einer Angelegenheit zu erteilen. Der Absatz 7 Satz 1
gilt entsprechend.
(2) Beteiligungen ($ 7 Abs. ’1,$ 8 GO Sen, $ 6 Abs. 1GGO I)
sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken; steht die
Geschäftsverteilung des Senats nicht ausdrücklich ent-