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Volume Nr. 8, 5. August 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

02 
Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 5. August 1997 
[V. 
Die Beamten, denen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 mit 
Zulage übertragen werden soll, erhalten keine Urkunde, son- 
dern lediglich eine Mitteilung mit folgendem Wortlaut: 
‚Hiermit verleihe ich Ihnen das Amt eines Polizeihauptmeisters 
der Besoldungsgruppe A 9, das mit einer Amtszulage nach Fuß- 
note 4 zu dieser Besoldungsgruppe ausgestattet ist. Mit Wir- 
kung vom ... weise ich Sie-in eine entsprechende Planstelle 
in.“ 
5, 
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über ein 
Urlaubsgeld für Auszubildende vom 26. Mai 1992 
- Anlage E - 
6. Entgelttarifvertrag Nr. 4 für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum 
vom 26. Mai 1992 
- Anlage F- 
V. 
Dieser Erlaß tritt am 15. Juni 1992 in Kraft. Die Regelungen in 
Abschnitt II Abs. 2 sowie in Abschnitt III 2. Alternative verlie- 
ren am 15. Juni 1997 ihre Gültigkeit. 
7 
Änderungstarifvertrag Nr.2 zum Tarifvertrag über ein 
Urlaubsgeld für Arzte/Arztinnen im Praktikum vom 
26. Mai 1992 
- Anlage G - 
8. 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr.4 für Schülerinnen/ 
Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes 
oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 
26. Mai 1992 
Anlage H - . 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner. Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
den Hauptpersonalrat 
Rundschreiben 
über die Bekanntgabe von Tarifverträgen 
Vom 9. Juni 1992 
Inn II B 21 
Fel.: 867-4576 oder 867-1, intern 95 - 45 76 
Als Anlagen geben wir die folgenden Tarifverträge bekannt, 
über die Einvernehmen erzielt worden ist: 
Vergütungstarifvertrag Nr. 27 zum BAT für den Bereich des 
Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deut- 
scher Länder vom 26. Mai 1992 
- Anlage A - 
Änderungstarifvertrag Nr.7 zum Tarifvertrag über ein 
Urlaubsgeld für Angestellte vom 26. Mai 1992 
Anlage B.- 
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 15 für Auszubildende 
vei Bund und Ländern vom 26. Mai 1992 
- Anlage C - 
Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Manteltarifvertrag für Aus- 
zubildende vom 26. Mai 1992 
Anlage D - 
) 
Änderungstarifvertrag Nr.2 zum Tarifvertrag‘ über ein 
Urlaubsgeld für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe 
des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in 
der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebam- 
mengesetzes ausgebildet werden, vom 26. Mai 1992 
Anlage I - 
10. 
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über. die Rege- 
lung der Arbeitsbedingungen der „Praktikantinnen/Prak- 
tikanten (TV Prakt) vom 26. Mai 1992 
Anlage J - 
Die Tarifverträge gemäß Nummer 1, 2, 6, 7, 8, 9 und 10 sind 
jeweils getrennt, jedoch gleichlautend 
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die 
Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und 
Wissenschaft und für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- 
und Forstwirtschaft 
und 
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - 
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des 
öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund 
(MB) -: 
die Verträge unter Nummer 3, 4 und 5 sind ebenfalls getrennt, 
jedoch gleichlautend 
mit der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr - Hauptvorstand -, diese zugleich handelnd für die 
Gewerkschaft der Polizei, die Gewerkschaft Erziehung und 
Wissenschaft und für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- 
und Forstwirtschaft 
und 
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen 
Dienst - Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) - 
Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des 
öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) - 
diese jedoch nicht für arbeiterrentenversicherungs- 
pflichtige Auszubildende - 
abgeschlossen worden. 
Über die Unterzeichnung dieser Tarifverträge werden Sie eben- 
falls im Dienstblatt - Teil I.- unterrichtet.
	        
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