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Volume Nr. 12, 29. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

344 Dienstblatt des Senats von Berlin _ Teil I Nr. 12 29. Oktober 1991 
(3) In einem Verfahren gegen Dritte kann auch bei einem (2) Gegen Mitglieder der sowjetischen Truppe oder deren 
Abgeordneten ermittelt, insbesondere von ihm die Herausgabe _Familienangehörige können Strafverfahren und Bußgeldverfah- 
von Gegenständen oder deren Vorlage verlangt ($ 95 StPO) oder ren durchgeführt werden. Es muß aber der Vertrag über die 
bei ihm durchsucht werden ($ 103 StPO). Hierbei sind das Zeug- Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten 
nisverweigerungsrecht des Abgeordneten sowie das Beschlag- des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem 
nahmeverbot zu beachten ($ 53 Abs. 1 Nr. 4, 897 Abs. 3 StPO: Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundes- 
$6 des Europaabgeordnetengesetzes). republik Deutschland und der Union der ‚Sozialistischen 
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist unverzuglich, gege- Sowjetrepubliken (BGBl. II 1991 S. 256) beachtet werden. 
benenfalls vorab fernmündlich, der vorgesetzten Behörde zu 5 . I 
berichten. Verfahren zur Durchführung der Besteuerung kön- 139 - Jugendliche, Heranwachsende, vermindert Schuldfähige 
nen ungeachtet der Immunität eingeleitet und fortgeführt wer- Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ($&1 
den. Abs. 2 JGG) sind in der Regel sogleich an die Staatsanwalt- 
S N schaft. abzugeben (Nummer 18 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe e, 
137 - Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen Satz 4). Dies gilt auch, sobald sich Anhaltspunkte dafür erge- 
(1) Gegen Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere ben, daß der Beschuldigte vermindert schuldfähig ($ 21 StGB) 
von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen ($$ 18, oder aus psychischen Gründen in seiner Verteidigung behindert 
20 GVG) dürfen keine Strafverfahren eingeleitet und ohne ist. 
deren ausdrückliche Zustimmung keine sonstigen Maßnahmen 
im Strafverfahren ergriffen werden (Nummer 193 ff. RiStBV). 
Wegen des Personenkreises, der Vorrechte und Befreiungen . 
genießt, vergleiche Abschnitt II der Bestimmungen über Diplo- Abschnitt 10 
maten und andere bevorrechtigte Personen.“ In Besteuerungs- Mitteilungen im Straf- und Bußgeldverfahren 
verfahren sind nur solche Ermittlungen unzulässig, die auch 
nach Absatz 2 Satz 1 als Maßnahmen im Strafverfahren nicht 140 - Mitteilungen an Behörden und Stellen der Finanzverwal- 
statthaft wären. tung 
(2) Maßnahmen, welche in die Rechtssphäre eines Diplomaten (1) Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sowie 
oder einer gleichbehandelten Person einschließlich deren der Abschluß des Verfahrens und das Ergebnis sind der für die 
Diensträume und. Wohnungen eingreifen, sind auch in einem Durchführung der Besteuerung zuständigen Finanzbehörde 
Verfahren gegen eine andere Person unzulässig, wenn der Oder Stelle von der BuStra mitzuteilen. 
Betroffene nicht ausdrücklich zustimmt. Bei nach Satz 1 zuläs- (2) Soweit sonstige Behörden oder Stellen der Finanzverwal- 
a Deren N NET 193 ff. RiStBV aan tung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder die Ein- 
c ed ae b SC ne Le estimmungen Dr Diplomaten eitung durch die BuStra oder Steufa veranlaßt haben, gilt für 
NL aNGETE BEVOrFSCHLGIE CrSONCN ANZUWCNGEN, die Unterrichtung dieser Behörden und Stellen durch die 
(3) Die Mitglieder konsularischer Vertretungen unterliegen BuStra Absatz 1 sinngemäß. 
der Strafverfolgung, soweit sie nicht nach Maßgabe des Völker- (3) Mitteilungen aus dem Bundeszentralregister ($41 Abs. 1 
rechts, insbesondere des Wiener Übereinkommens’ über konsu- Nr. 4 BZRG) dürfen nur für Zwecke der Strafverfolgung ausge- 
larische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II wertet werden; es ist daher darauf zu achten, daß diese Mittei- 
S. 1585 ff.) von der. deutschen Gerichtsbarkeit befreit sind ($ 19 lungen bei den Strafakten verbleiben 
GVG; Abschnitt IV der Bestimmungen über Diplomaten und . 
andere bevorrechligte Personen). 141 - Mitteilungen an andere Behörden und Stellen 
(4) Der vorgesetzten Behörde ist unverzüglich zu berichten. (1) Mitzuteilen sind 
Die Sache ist in der Regel sogleich an die Staatsanwaltschaft I } 
abzugeben (Nummer 18 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe e, Satz 4). a) den zuständigen Gewerbebehörden im Benehmen mit der 
(5) Für den Verkehr mit ausländischen diplomatischen und AP DEN lan zuständigen ER An 
konsularischen Vertretungen gelten die Nummern 133 bis 137 N 165 EL. Di Ne u u Buß elle t N u ad m IE GEF 
der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrecht- Der Or Ss idri kei n ee Net N URSCH DS 0 
lichen Angelegenheiten vom 18. September 1984 (RiVASt). Soll N 00. An In SE nd sin d N Sich aus in N 
ein Diplomat oder eine andere von der inländischen Gerichts- = WENN SIE. SO SCHWETWICHENE"SIIC, 08) SIETAUS FEINEN: 
barkeit befreite Person als Zeuge vernommen werden, sind die allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergibt (vgl. 
Nummern 196 bis 198 RiStBV entsprechend anzuwenden. $35 Gewerbeordnung); 
(6). Die Absätze 1 bis 4 gelten für das Bußgeldverfahren ent- b) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Einlei- 
sprechend (vgl. Nummer 299 RiStBV). tung und: der Ausgang von Steuerstrafverfahren gegen 
Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten ($ 8 
138 - Streitkräfte anderer Staaten Nr Au EN be Das ar 
) " rn ür Steuerstrafverfahren gegen Bedienstete eines Kreditin- 
ES N ATOL SEEN 00 GER AT TEE LORE ne stituts, wenn der Verdacht besteht, daß sie die Steuerstraf- 
ki nn RE tat im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit bei 
NE En NAT TEEN EEE TO DO Ta Da EEE ur Kreditinstitut begangen haben. Die MID soll 
7 : 1 bal i inlei Verfah d 
Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut mit dem Unter- Ne eh liefen SOHDS NONE 039 De 5-40) nd 
1959 (BGBL. Me SL N SOME U NerarTan en der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint; die Mittei- 
Notenwechsel vom 25  Septeniber 1990 (BGBI Is 250) beach- lung ist.spätestens zu veranlassen, wenn die SALE 
. . N ER En abgeschlossen sind und eine Einstellung des Verfahrens 
Sn EnE Sn EAU Den soll EN N RE an En nicht beabsichtigt ist. Eine Mitteilung ist auch dann vorzu- 
Ks RD ww S DW en werden (Nummer 18 Abs. nehmen, wenn von der Erhebung der öffentlichen Klage 
atz uchstabe e, Satz 4). nach $153 a Abs. 1 StPO vorläufig abgesehen worden ist 
ARE . en und die Auflagen nicht erfüllt worden sind. Der Ausgang 
Verleihe Gran Rundschreiben „des Bundesminisiers des Innern vom Gines Steuerstrafverfahrens braucht nicht mitgeteilt zu wer- 
Innern Rheinland-Pfalz vom 5. September 1975, MinBl. S. 867 ff. den, wenn eine. Mitteilung hierüber von den Justizbehör-
	        
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