Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.12 29. Oktober 1991 329
(3) Den Willen beeinträchtigende Vernehmungsmethoden 53 - Nichterscheinen des Beschuldigten
und -mittel, wie zum Beispiel Ermüdung und Täuschung, sind . . .
unzulässig ($ 136 a StPO) und haben ein Verwertungsverbot zur N NEE IC ADD EHEN 2 SnGHRE TEE nicht
Folge (vgl. Nummer 134). | i ;
(4) Der Zeuge ist über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu die Tadung Zu wiederholen jst;
belehren, wenn Anhaltspunkte für ein solches Recht erkennbar — er darauf hingewiesen werden soll, die BuStra gehe davon
sind ($52 Abs.3 StPO), obwohl davon ausgegangen werden aus, daß er keinen Wert darauf lege, sich zu der erhobenen
kann, daß jeder die mit seinem Beruf zusammenhängenden Beschuldigung zu äußern, und daß das Verfahren nunmehr
Rechte und Pflichten kennt, soll auch auf das Zeugnisverweige- zur Erhebung der öffentlichen Klage an die Staatsanwalt-
rungsrecht nach $8 53, 53 a StPO hingewiesen werden. Eine schaft abgegeben (vgl. Nummer 83) oder Strafbefehl bean-
Belehrung nach $55 Absatz 2 StPO muß spätestens erfolgen, tragt werde (vgl. Nummer 80 ff.);
sobald Anhaltspunkte dafür erkennbar werden, daß der Zeuge - ihm nochmals Gelegenheit zu geben ist, sich schriftlich zu
durch seine Aussage sich selbst oder einen nahen Angehörigen äußern (8163 a Abs. 1 Satz 2 StPO);
in die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord- . .
nungswidrigkeit bringen würde. - SC Leis Vernehmung beantragt ($162 Abs. 1 Satz 1
(5) Der Zeuge darf zu seiner Vernehmung mit einem Rechts- ) ne
anwalt (BVerfGE 38, 105) oder einem Angehörigen der steuer- — nach ihm gefahndet (vgl. Nummer 39 ff. RiStBV) oder
beratenden Berufe (Nummer 31 Abs. 1) als Beistand erschei- — Vorführung angeordnet werden soll (s. Absatz 2).
nen. Der Beistand hat nicht mehr Befugnisse als der Zeuge
selbst. Gefährdet seine Anwesenheit den Ermittlungszweck, (2) Eine Vorführung ($ 163 a Abs. 3 Satz 2; $$ 134, 135 StPO)
kann er zurückgewiesen werden. wird nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Leistet der
Beschuldigte Widerstand oder ist mit Widerstand zu rechnen,
50 - Anfertigung von Notizen ist TE der polizeilichen Vollzugsorgane in Anspruch zu
Die Anfertigung von Notizen durch Beschuldigte, Zeugen, Ver- DAMEN . . .
teidiger und Beistände ist zulässig. (3) Erscheint der Beschuldigte auf Ladung der Steufa nicht
(s. Nummer 46 Abs. 1 Satz 2), soll eine Ladung durch die
51 - Vernehmungsniederschrift BuStra zum Erscheinen vor der BuStra herbeigeführt werden,
en wenn diese das Verfahren selbständig durchführt (Nummer 19),
(1) Über die Vernehmung soll eine Niederschrift nach Maß- sofern nicht die Ladung zu wiederholen, ihm Gelegenheit zur
gabe der Absätze 2 bis 5 aufgenommen werden, soweit dies schriftlichen Äußerung zu geben oder durch die BuStra richter-
ohne. erhebliche Verzögerung der Ermittlungen geschehen liche Vernehmung (s. Nummer 42) zu beantragen ist. Führt die
kann. Andernfalls ist das Ergebnis der Vernehmung auf andere Staatsanwaltschaft das Verfahren durch, ist sie zu unterrichten.
Weise aktenkundig zu machen ($ 168 b StPO).
(2) Beginn und Ende der Vernehmung sowie die Belehrung des 54 - Nichterscheinen des Zeugen
Vernommenen sind in der Niederschrift festzuhalten. Auf (1) Erscheint der Zeuge auf Ladung der BuStra nicht, ist dar-
Nummer 45 Abs. 2 RiStBV wird hingewiesen, über zu entscheiden, ob bei ungenügend entschuldigtem Aus-
(3) Die Niederschrift ist dem Vernommenen zur Genehmi- bleiben
gung vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Berichtigun- — ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufer-
gen, die den Sinn der Vernehmung berühren, soll der Vernom- legt und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden
mene mit seinem Handzeichen versehen. sollen (8 161 a Abs. 2 Satz 1, 8 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO),
(4) Der Vernommene . unterschreibt die Niederschrift mit - seine Vorführung angeordnet (8 161:a Abs. 2 Satz 1, 851
seinem Vor- und Zunamen unter der Genehmigungsformel Abs. 1 Satz 3 StPO) oder
„Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben“ oder „Selbst ge- R ) .
lesen, genehmigt und unterschrieben“ oder „nach Diktat geneh- — gemäß $ 162 Abs. 1 Satz 1 StPO richterliche Vernehmung
migt“. Verzichtet der Vernommene auf das Vorlesen oder die beantragt werden Soll.
Vorlage zur Durchsicht, so ist dies in der Niederschrift zu ver- ;
merken. Der Vernehmende und ein etwaiger Protokollführer (2) Festsetzung eines Ordnungsgeldes, Auferlegung der
unterzeichnen sodann mit Namen und Dienstbezeichnung. Kosten und zwangsweise Vorführung dürfen nur angeordnet
werden, wenn in der Ladung auf sie hingewiesen wurde ($ 48
(5) Verweigert der Vernommene seine Aussage oder seine StPO). Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt,
Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe in der Nieder- werden die Anordnungen wieder aufgehoben ($ 161a Abs.2
schrift zu vermerken. Satz 1, $51 Abs. 2 Satz 3 StPO). Bei wiederholtem Ausbleiben
(6) Beschuldigter und Zeuge haben keinen Anspruch auf Aus- kann Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden, Für die
händigung von Vernehmungsniederschriften. Dem Beschuldig- Anordnung und Ausführung der zwangsweisen Vorführung gilt
ten soll jedoch eine Durchschrift der Vernehmungsniederschrift Nummer 53 Abs. 2 sinngemäß.
ausgehändigt werden, wenn eine Gefährdung des Unter- : . WiVeIWEiGeUNG Ist der Zeuse dar:
AHCHUNE ZWECHES nicht zu beilirchten ist: Wegen des Rechts des Sr N EERCHS Orbahnr de durch seine N Meeeuns N erWrach-
Verteidi gers, die Vernehmungsniederschriften einzusehen und ten Kosten auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld
Abschriften zu fertigen, siehe Nummer 34. festgesetzt werden können ($16l1a Abs.2 Satz 1, $ 70 StPO);
7) Die Aushändigung von Abschriften der Vernehmungsnie- gegebenenfalls ist darüber zu befinden, ob gemäß $ 162 Abs. 1
derschrift ist in den Akten zu vermerken. Satz 1 StPO richterliche Vernehmung beantragt werden soll.
Ordnungsgeld darf in demselben Verfahren oder in einem
52 - Schriftliche Aussagen gegen einen anderen Beschuldigten gerichteten Verfahren, das
] © . dieselbe Tat zum Gegenstand hat, gegen den Zeugen nur ein-
In geeigneten Fällen kann es ausreichen, daß sich Beschuldigte mal festgesetzt werden (8 161 a Abs. 2 Satz 1, 8:70 Abs. 4 StPO).
und Zeugen schriftlich äußern. Dies kommt ‚insbesondere in Zur Erhebung des Ordnungsgeldes siehe Nummer 110.
Betracht, wenn der Beschuldigte oder ‘Zeuge für seine Aussage
Akten, Geschäftsbücher oder andere umfangreiche Schrift- (4) Erscheint ein Zeuge auf Ladung vor der Steufa nicht, gilt
stücke braucht (vgl. Nummer 67 RiStBV) Nummer 53 Abs. 3 sinngemäß.