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Volume Nr. 11, 14. Oktober 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr.11 14. Oktober 1991 309 
Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe Bei Umbenennungen zur Beseitigung aus der Zeit von 1945 
— — bis 1989 stammender und heute unerwünschter Straßenna- 
N T men ist wegen der besonderen Umstände und des erhebli- 
An die Bezirksämter ABI. S. 1966 chen Umfanges wie folgt zu verfahren: 
nachrichtlich . Notwendige Umbenennungen dieser Straßen sind im Inter- 
an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) esse der Öffentlichkeit und mit Rücksicht auf erforderliche 
den Präsidenten des Rechnungshofes Anderungen von Netzplänen für.den öffentlichen Nahver- 
die: Eigenbetriebe kehr, Adreßbüchern, Stadtplänen usw. unter Beteiligung 
der Fachöffentlichkeit und der Bezirksverordnetenversamm- 
. lung möglichst zeitgleich in der Zeit vom 1. Oktober 1991 
„... Verwaltungsvorschriffen bis 31. Dezember 1991 durchzuführen. 
zur Anderung der Ausführungsvorschriften Vor Bekanntmachung der Umbenennung ist die Benen- 
zu 8 5 des Berliner Straßengesetzes — Benennung — nungsverfügung der für das Straßenrecht zuständigen. Se- 
natsverwaltung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Wegen der 
Vom 16. August 1991 besonderen Bedeutung ist die Bekanntmachung zusätzlich 
in verschiedenen Tageszeitungen zu veröffentlichen.“ 
VuB III B 41 K 5. In Nummer 6 entfällt Satz 2. 
Tel.: 8 67 - 31 72 oder 8 67 - 1, intern 95 - 31 72 6. Nummer 9 Abs. 1 wird Absatz 2 und um folgenden Satz 
erweitert: 
Aufgrund des $18 Abs. 3 des Berliner Straßengesetzes (Berl- . 
StrG) vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert ES Den en Een Buchstabe b kann 
durch Artikel IT des Gesetzes vom 30. Juni 1988 (GVBl. S.977), 1e Sechsmonatsirist verkürzt werden. 
wird bestimmt: : Nummer 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
. ie : . „Vor Benennungen und Umbenennungen sind die betroffe- 
Die Ausführungsvorschriften zu $ 5 des Berliner Straßengesetzes nen Straßenanlieger und Anwohner von der geplanten 
— Benennung — vom 6. Dezember 1985 (ABl. S.2466/DBl. VI Maßnahme durch Handzettel. EI itteil der ähnli 
S. 156) werden wie folgt geändert: aßnahme durc andzettel, Hausmitteilung oder ähnlı- 
ches in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zu geben, 
l. Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.“ 
„Die Benennung der Brücken und Ingenieurbauwerke im 8 In Nummer 11 und Nummer 12 sowie in Nummer 15 wird 
Zuge öffentlich gewidmeter Straßen und Wege erfolgt durch die Bezeichnung „Senator für Verkehr und Betriebe“ durch 
die für das Bauwesen zuständige‘ Senatsverwaltung. Der „für das Straßenrecht zuständige Senatsverwaltung“ ersetzt. 
Bezirk, in dem sich das Bauwerk befindet, ist anzuhören.“ . s N 
9 In Nummer 12 wird das Wort „Entwidmung“ durch „Ein- 
en 2 Buchstabe a Satz 1 und 2 erhalten folgende ziehung“ ersetzt. 
assung: Se S nr 
„Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. 10. In Nummer 24 wird folgender Satz 2 eingefügt: ; 
Sich nur in den Grundwörtern (Straße, Platz, Weg, Allee, „Dabei soll dem Straßeneigentümer nahegelegt werden, die 
Damm oder dergleichen) bzw. in Vornamen voneinander Benennungsgrundsätze bei der Auswahl .des Namens zu 
unterscheidende sowie gleich und ähnlich lautende Straßen- beachten. 
bezeichnungen gelten als Wiederholung.“ 
In Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Absatz 2 einge- 
Mer: Senatsverwaltung für Soziales 
„Bei der Auswahl einer Person, nach der eine Straße —— 27) jung‘ 
benannt werden soll, sind nach Möglichkeit Namen weib- 
licher Personen zu berücksichtigen, um deren Andenkenin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
der Öffentlichkeit zu fördern.“ die Präsidentin des Abgeordnetenhauses 
Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: den Präsidenten des Rechnungshofes 
„Umbenennungen mit einem neuen oder dem vorherigen A a EN tenschutzbeauftragten 
Straßennamen sind zulässig, um S SSLSMET S 
L. aus der Zeit von 1933 bis 1945 stammende Straßenna- die Sonderbehörden : 
; . ; die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
men nach. aktiven Gegnern der Demokratie und zu- a : 
, Ken 7 5 des öffentlichen Rechts 
gleich geistig-politischen Wegbereitern und Verfechtern one 
der. national-sozialistischen Ideologie und Gewaltherr- MNachrichtlich 
schaft, an den Hauptpersonalrat 
” aus der Zeit von 1945 bis 1989 stammende Straßenna- 
men nach aktiven Gegnern der Demokratie und zugleich . ze z r . 
geistig-politischen Wegbereitern und Verfechtern der sta- Rundschreiben über die Ausführungsvorschriften 
linistischen Gewaltherrschaft, des DDR-Regimes und zur Verordnung über die Beamten in Laufbahnen 
anderer kommunistischer Unrechtsregime besonderer Fachrichtungen im Bereich Sozialwesen 
zu beseitigen. (AV FachLVO Soz) 
Das gilt auch für Straßen, die in der Zeit von 1933 bis 1945 Vom 21.A t 1991 
bzw. 1945 bis 1989 aus politischen Gründen anderweitig EN? 
benannt oder umbenannt worden sind (nach Orten, Sachen, Soz1B5 
Ereignissen, Organisationen, Symbolen), Tel.: 21 22 - 22 46 oder 21 22 - 1, intern 9 79 - 22 46 
Die Verwendung des vorherigen Straßennamens ist nicht 
zulässig, falls dies zu einer Wiederholung führen würde, es Im Rahmen der Erstellung der nachstehenden Ausführungsvor- 
sei denn, es handelt sich in Ausnahmefällen um die Verwen- Schriften haben wir geprüft, ob weiterhin die Notwendigkeit 
dung eines besonders bedeutsamen historischen. über Berlin besteht, Bewerber mit staatlicher Anerkennung als Psychagöge 
hinaus bekannten Namens. in die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes zu übernehmen.
	        
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