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Volume Nr. 3, 19. Februar 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

28 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 19. Februar 1991 
ons- und Erfahrungsaustausch, der Koordinierung von Aktivitä- 
ten und Vorhaben und der Erörterung von Problemen und 
Lösungsmöglichkeiten, Darüber hinaus ist ein gegenseitiger 
Informationsaustausch auch sonst sicherzustellen. 
IV. Schlußbestimmungen 
11 - Geltungsdauer 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 6. November 1990 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft. 
Senatsverwaltung für Inneres 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
den Berliner Datenschutzbeauftragten 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
nachrichtlich 
an die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Berichtigung zum Rundschreiben 
über den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) 
nach dem Stand vom 31. Juli 1990 
Vom 13. Dezember 1990 
Inn II B 31 
Tel.: 8 67 - 33 96 oder 8 67 - 1, intern 95 - 33 96 
Im Rundschreiben über den Bundes-Angestelltentarifvertrag 
(BAT) nach dem Stand vom 31. Juli 1990 (DBIl. I S. 163) haben 
sich leider zahlreiche Druckfehler eingeschlichen. Wir bitten 
daher, die folgenden Berichtigungen vorzunehmen. 
Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir bei der Berichtigung 
der Vergütungsordnung auf die volle Kennzeichnung der 
Bezeichnungen „Teil“, „Abschnitt“ und gegebenenfalls „Unter- 
abschnitt“ verzichtet. 
Fundstelle: fehlerhafter Text: zu berichtigen in 
1. $ 3, Protokollnotiz zu Buchst. c, Zeile 2 (S. 168) Angestelltenvertrag Arbeitsvertrag 
2. $ 5, Zeile 2 (S. 168) und oder 
3. $ 6, Zeile 3 (S. 168) abgegeben abgelegt 
4. $ 20 Abs. 2 Buchst. g, Zeile 3 (S. 172) und oder 
5. $ 20 Abs. 6 Buchst. a, Zeile 4 (S. 172) Einsatzdienst Ersatzdienst 
6. $ 22 Abs.2 Unterabs. 2, Zeile 6 (S. 172) Regel bei Regel erst bei 
7. 826 a Abs. 1, Zeile 1 (S. 174) Vergütungsvertrag Vergütungstarifvertrag 
8. 8 26a Abs. 1, Zeile 3 (S. 174) Anfangsvergütung Anfangsgrundvergütung 
9. $ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Zeile 1: (S. 185) Ablehnung Ablegung 
L0. $ 52a Abs. 1, Zeile 13 (S. 186) da‘ daß
	        
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