28 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.3 19. Februar 1991
ons- und Erfahrungsaustausch, der Koordinierung von Aktivitä-
ten und Vorhaben und der Erörterung von Problemen und
Lösungsmöglichkeiten, Darüber hinaus ist ein gegenseitiger
Informationsaustausch auch sonst sicherzustellen.
IV. Schlußbestimmungen
11 - Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 6. November 1990 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1995 außer Kraft.
Senatsverwaltung für Inneres
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
nachrichtlich
an die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Berichtigung zum Rundschreiben
über den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
nach dem Stand vom 31. Juli 1990
Vom 13. Dezember 1990
Inn II B 31
Tel.: 8 67 - 33 96 oder 8 67 - 1, intern 95 - 33 96
Im Rundschreiben über den Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) nach dem Stand vom 31. Juli 1990 (DBIl. I S. 163) haben
sich leider zahlreiche Druckfehler eingeschlichen. Wir bitten
daher, die folgenden Berichtigungen vorzunehmen.
Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir bei der Berichtigung
der Vergütungsordnung auf die volle Kennzeichnung der
Bezeichnungen „Teil“, „Abschnitt“ und gegebenenfalls „Unter-
abschnitt“ verzichtet.
Fundstelle: fehlerhafter Text: zu berichtigen in
1. $ 3, Protokollnotiz zu Buchst. c, Zeile 2 (S. 168) Angestelltenvertrag Arbeitsvertrag
2. $ 5, Zeile 2 (S. 168) und oder
3. $ 6, Zeile 3 (S. 168) abgegeben abgelegt
4. $ 20 Abs. 2 Buchst. g, Zeile 3 (S. 172) und oder
5. $ 20 Abs. 6 Buchst. a, Zeile 4 (S. 172) Einsatzdienst Ersatzdienst
6. $ 22 Abs.2 Unterabs. 2, Zeile 6 (S. 172) Regel bei Regel erst bei
7. 826 a Abs. 1, Zeile 1 (S. 174) Vergütungsvertrag Vergütungstarifvertrag
8. 8 26a Abs. 1, Zeile 3 (S. 174) Anfangsvergütung Anfangsgrundvergütung
9. $ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Zeile 1: (S. 185) Ablehnung Ablegung
L0. $ 52a Abs. 1, Zeile 13 (S. 186) da‘ daß