266 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.10 4. September 1991
x den diese Arbeiter für die Berechnung des Aufschlages
18. Zu 8$ 58 bis 60 BMT-G-O ® so behandelt, als ob das Arbeitsverhältnis am 1. Juli
Die Vorschriften regeln die Zahlung eines Übergangsgel- 1991 begonnen hätte. Dies bedeutet, daß der Arbeiter
des, das unter anderem dazu dient, dem Arbeiter nach dem erstmals einen Aufschlag erhalten kann, wenn er nach
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen, dem 1.-Juli 1991 30 Tage gearbeitet und im Rahmen des
eine sich unmittelbar anschließende vorübergehende Zeit 826 a Abs..1 Unterabs. 2 „unständige“ Bezügebestand-
ohne: Beschäftigung zu überbrücken. In den in $ 58 Abs. 2 teile erhalten hat. In der Zeit bis 30. Juni 1992 ist der
aufgeführten Fällen besteht kein Anspruch auf Übergangs- Aufschlag, so oft ein Anspruch auf Urlaubslohn zusteht,
geld, es sei denn, daß einer der Tatbestände des Absatzes 3 neu zu berechnen, und zwar immer auf der Grundlage
dieser Vorschrift erfüllt ist. der jeweils beiden letzten Kalendermonate. Hat der
Die Höhe des Übergangsgeldes ist abhängig von der Dauer Arbeiter in den jeweils beiden letzten Kalendermona-
einer ununterbrochenen Beschäftigung im öffentlichen ten nicht an mindestens 30 Tagen gearbeitet, werden
Dienst seit Inkrafttreten des BMT-G-O (= 1. Januar 1991) nach Absatz 2 Unterabs. 2 Satz 2, wenn vorhanden, so
und wird nach dem Lohn bemessen, der dem Arbeiter viele weitere Kalendermonate in die Dürchschnittsbe-
zuletzt zustand. Die in 8 59 Abs. 5 Unterabs. 1 aufgeführten rechnung einbezogen, bis in ihr mindestens 30 Arbeits-
Bezüge, die der Arbeiter in der Zeit des Bezugs des Über- tage enthalten sind.
gangsgeldes erhält, werden angerechnet. Zu .den dort
genannten Bezügen aus öffentlichen Mitteln gehört auch . I.
das Übergangsgeld nach AnlagelI Kapitel XIX Sachge- Zum Ersten Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G-O
biet A Abschnitt II Nr. 1 Abs. 4- des FITIEHNESVETLTOBOS- 1. Zu 82 (= Besitzstandswahrung)
Die Voraussetzungen für die Zahlung des tariflichen Über- . : a . a
gangsgeldes können frühestens beim Ausscheiden des Die Vorschrift enthält eine Besitzstandsregelung für die
Arbeiters nach dem 31. Dezember 1991 erfüllt sein (vgl. Fälle, in denen aufgrund des Inkrafttretens der Tarifver-
859 Abs. 3 Unterabs. 1. Buchst. 6). träge, die in diesem Rundschreiben erläutert werden, die ab
1. Juli 1991 zustehenden ständigen monatlichen Bezüge
19. Zu 8 67 BMT-G-O niedriger sind als die bisherigen ständigen monatlichen Be-
züge. Zur Feststellung, ob die Vorschrift eingreift, ist eine
a) Zu Nrn. 7 und 7a Vergleichsberechnung vorzunehmen. In den Vergleich sind
Mit diesen Arbeitern können die Arbeitsbedingungen einerseits der Monatsgrundlohn ($ 67 Nr. 26 b BMT-G-O),
abweichend von tariflichen Bestimmungen vereinbart der Sozialzuschlag ($33 BMT-G-O) und die in Monatsbe-
werden. trägen festgelegten Zuschläge sowie andererseits die nach
Soweit in Fällen nebenberuflicher Tätigkeit bestehende bisherigem Recht am 30. Juni 1991 für dieselbe Tätigkeit
Arbeitsverträge den BMT-G-O in Bezug nehmen, be- zustehenden vergleichbaren ständigen monatlichen Be-
stehen keine Bedenken, es für die Dauer des Arbeitsver- züge einzubeziehen. Ein sich nach neuem Recht etwa er-
hältnisses dabei zu belassen. gebender Minderbetrag ist als persönliche Zulage zu zah-
b len. Die Zulage wird abgebaut durch Verbesserungen aus
) Zu Nr. 13 Hö . .
. ne fe . . öhergruppierungen, aus Lohnzulagen und aus allgemei-
Durch die angefügten neuen Sätze wird die Berücksich- nen Lohnerhöhungen.
tigung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Beschäfti- En . .
gungszeit neu geregelt. Sofern nach endgültiger Bewertung des Arbeitsplatzes die
Weiterhin bleiben Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des abe an Gran 1. Juli EMTEC en 2
83 Abs. 1 Buchst. d unberücksichtigt. Im übrigen wer- 1 5 W1 Tg eR ZUE BIENZUNE COS DE VOM
den Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich Ge 991 korrigiert werden sollte, ist eine neue Ver-
Ta san . ; leichsberechnung vorzunehmen.
voll berücksichtigt. Wenn eine längere Arbeitszeit ver- 5
einbart wird, wird die bis zu diesem Zeitpunkt erreichte nn
Beschäftigungszeit nur noch in dem Verhältnis berück- « Zu $3 (= Außerkrafttreten von Regelungen)
sichtigt, in dem die bisherige Arbeitszeit zu der neu ver- Vom 1. Juli 1991 an gelten für die Arbeiter nur noch der
einbarten Arbeitszeit steht. Die bis zur Verlängerung BMT-G-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge. Alle son-
der Arbeitszeit erreichte Beschäftigungszeit bleibt stigen Regelungen (die in der Vorschrift genannten Tarif-
jedoch solange unberührt, bis sich eine längere Beschäf- verträge eingeschlossen) sind nicht mehr anzuwenden, weil
tigungszeit ergibt. sie mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft getreten sind.
c) Zu Nr. 40
Die Vorschrift enthält die Definition des Urlaubslohns. Hl.
Dieser steht nicht nur während des Urlaubs zu. Er ist Zum Monatslohntarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G-O
vielmehr gemäß $ 26 Abs. 2 Satz 1 auch in anderen Fäl- -
len zu zahlen, in denen der Lohn ohne Arbeitsleistung | Zu $ 2 (Monatstabellenlöhne)
für volle Arbeitstage (vgl. z. B. $29 Abs.2, $30, $31) Die vom 1.Juli 1991 an geltenden Monatstabellenlöhne
fortzuzahlen ist. (Ist der Lohn für einzelne Arbeitsstun- sind in der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag festgelegt. Dar-
den fortzuzahlen, gilt nach $ 26 Abs. 2 Satz 2 das soge- auf hinzuweisen ist, daß die Monatstabellenlöhne der mit
nannte Ausfallprinzip; es steht also der Lohn zu, den „a“ bezeichneten Lohngruppen zur Zeit noch keine Bedeu-
der Arbeiter erhalten würde, wenn er gearbeitet hätte.) tung haben (vgl. $ 2 Abs. 5 des Tarifvertrages zur Ergänzung
Der Urlaubslohn wird auch als Krankenlohn gezahlt des BMT-G-O vom 11. Juli: 1991).
und ist Berechnungsgrundlage für den Krankengeldzu-
schuß ($$ 34, 35). 2. Zu 83 (Sozialzuschlag)
Der Urlaubslohn setzt sich aus den in Absatz 1 aufge- Nach 8 33 Satz 1 BMT-G-O erhält der Arbeiter neben dem
führten Lohnbestandteilen und dem nach Absatz 2 zu Lohn (und als Teil des Urlaubslohnes - vgl. die Protokoller-
bemessenden Aufschlag zusammen. klärung zu $ 33 BMT-G-O -) als Sozialzuschlag den Betrag,
Für die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse
im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeiter ist die Über- als Angestellter nach $29 BAT-O als kinderbezogenen
gangsvorschrift zu Absatz 2 zu beachten. Danach wer- Anteil des Ortszuschlages der Tarifklasse II erhalten würde.