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Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI. Nr.9 28. August 1991
Schicht- bzw. Wechselschichtdienst die Gewährung des
Zuschlages nicht auslösen kann. Etwas anderes muß jedoch
dann gelten, wenn sich die Teilnahme am Schicht- oder
Wechselschichtdienst über einen Zeitraum erstreckt, in
dem die lästigen Auswirkungen des wechselnden Beginns
der Arbeitszeit bereits stärker in Erscheinung treten. Hier-
von ausgehend erkläre ich mich in Anlehnung an die für
Arbeiter des-Bundes getroffene Regelung damit einverstan-
den, daß Arbeiter dann als ständige Schicht- oder Wechsel-
schichtarbeiter im Sinne des $ 24 BMT-G II angesehen wer-
den, wenn ‚sie. solange ununterbrochen im Schicht- oder
Wechselschichtdienst verwendet werden, daß sie nach dem
im Schichtplan vorgesehenen Turnus an allen vorkommen-
den Schichten teilnehmen müssen. In jedem Falle muß
sich der Einsatz im Schicht- oder Wechselschichtdienst
jedoch mindestens über einen Monat erstrecken:
Im Auftrag
Gaffron