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Volume Nr. 9, 28. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.9 28. August 1991 1 
Anlage 5a Arbeitsexemplar 
- Auszug unter Berücksichtigung der 60 v. H.-Regelung - 
Tarifvertrag 
zu 8 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) 
in der ab 1. Juli 1991 gültigen Fassung 
Zwischen von monatlich 9 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 
4 . 5 der jeweiligen Lohngruppe, sofern die Anzahl der von 
ger Vereinigung der“ Kommunalen. Arbeitgsberverbände, ihnen dienstplanmäßig zu leistenden Nachtschichten min- 
vertreten durch den Vorstand x n N 
destens einem Fünftel der Kalendertage entspricht, die in 
und den Zeitraum fallen, der nach dem Schichtplan für das 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver- Durchlaufen aller Schichten festgelegt ist. 
kehr - Hauptvorstand —- Ständige Wechselschichtarbeiter, die die Voraussetzungen 
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, erhalten einen Schicht- 
lohnzuschlag von monatlich 8 v. H. des Monatsgrundloh- 
81 - Höhe des Schichtlohnzuschlages nes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. 
Vorbehaltlich der Übergangsregelungen der 88 2 und 3 gilt für (2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohn- 
die Höhe des Schichtlohnzuschlages folgendes: zuschlag von monatlich 5 v. H. des Monatsgrundlohnes der 
(1) Der Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbei- Stufe 1 der jeweiligen‘ Lohngruppe. 
ter beträgt 167,04 DM monatlich. Ständige Schichtarbeiter, die hauptsächlich in zwei Schich- 
. en . « ten (z. B. Früh- und Nachmittagsschicht) aber in größeren 
NN für ständige Schichtarbeiter Abständen - längstens jedoch in Abständen von sechs 
5 Wochen - in einer dritten Schicht, die den Zeitraum zwi- 
a) 824 Abs. 2 Buchst. a BMT-G 146,16 DM, schen den beiden anderen Schichten ausfüllt (Nacht- 
b) 824 Abs. 2 Buchst. b BMT-G 124.24 DM schicht) arbeiten, erhalten einen Schichtlohnzuschlag von 
. Y > monatlich 7 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der 
c) 824 Abs. 2 Buchst. c BMT-G 87,70 DM jeweiligen Lohngruppe, sofern die Zahl der Arbeitstage in 
monatlich. der dritten Schicht (Nachtschicht) mindestens ein Sechstel 
aller Arbeitstage in dem für den Schichtwechsel maßgeben- 
82 - Übergangsregelung zu $ 1 den Zeitraum beträgt. 
Anstelle des $1 gelten für den Arbeiter, . . . die für ihn in Den Schichtlohnzuschlag von 7 v. H. des Monatsgrundloh- 
Betracht kommenden nachfolgenden Vorschriften . . . bis zu nes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe erhalten auch 
dem Zeitpunkt, von dem an nach diesen Vorschriften der für Arbeiter, die in drei Schichten (Früh-, Nachmittags- und 
den Arbeiter nach 81 maßgebende Betrag erreicht ist. Nachtschicht) arbeiten, aber die Voraussetzungen des 
Absatzes 1 deswegen nicht erfüllen, weil sie üblicherweise 
keine Sonntags- oder Feiertagsarbeit zu leisten brauchen. 
3. Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin Ein Schichtwechsel im Sinne des 867 Nrın. 34 und 35 
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter, die im regelmäßigen BMT-G liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsschichten sich 
Wechsel in allen im Dienstplan vorgesehenen Arbeits- nicht um mehr als 3% Stunden überschneiden. 
schichten arbeiten, erhalten einen Schichtlohnzuschlag 
Anlage 5b 
Der Senator für Inneres Ausführungsvorschrift zu $ 24 BMT-G II 
NC2/1B4 
Betr.: Arbeitnehmer, die zeitweilig im Schichtdienst bzw. im 
An die Mitglieder des Senats Wechselschichtdienst verwendet werden 
die Bezirksämter hier: Auslegung des Begriffs „ständig“ 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten Ständige Schichtarbeiter und ständige Wechselschichtar- 
die Eigenbetriebe n E beiter erhalten bei Erfüllung der sonstigen tariflichen Vor- 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung aussetzungen einen Schichtlohnzuschlag. Von den Tarif- 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe 5 . vertragspartnern ist nicht näher festgelegt worden, unter 
und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin welchen Voraussetzungen ständige Schicht- bzw. Wechsel- 
(AV Berlin) schichtarbeit in diesem Sinne vorliegt. Es lag jedoch in 
nachrichtlich - ihrer Absicht, den betroffenen Arbeitnehmern über die 
an ‚den Rechnungshof von Berlin tariflichen Ansprüche bei Sonn-, Feiertags- und Nachtar- 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen beit hinausgehend eine zusätzliche Leistung dafür zuzubil- 
des öffentlichen Rechts ligen, daß für sie wegen des Schichtwechsels die Notwen- 
die Eigengesellschaften digkeit besteht, den Lebensrhythmus immer wieder umzu- 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, stellen. Insofern kann es keinem Zweifel unterliegen, daß 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist eine vorübergehende und nur kurzfristige Teilnahme am 
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