Dienstblatt des Senats von Berlin TeilIl Nr.9 28. August 1991 1
Anlage 5a Arbeitsexemplar
- Auszug unter Berücksichtigung der 60 v. H.-Regelung -
Tarifvertrag
zu 8 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag)
in der ab 1. Juli 1991 gültigen Fassung
Zwischen von monatlich 9 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1
4 . 5 der jeweiligen Lohngruppe, sofern die Anzahl der von
ger Vereinigung der“ Kommunalen. Arbeitgsberverbände, ihnen dienstplanmäßig zu leistenden Nachtschichten min-
vertreten durch den Vorstand x n N
destens einem Fünftel der Kalendertage entspricht, die in
und den Zeitraum fallen, der nach dem Schichtplan für das
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver- Durchlaufen aller Schichten festgelegt ist.
kehr - Hauptvorstand —- Ständige Wechselschichtarbeiter, die die Voraussetzungen
wird folgender Tarifvertrag geschlossen: des Unterabsatzes 1 nicht erfüllen, erhalten einen Schicht-
lohnzuschlag von monatlich 8 v. H. des Monatsgrundloh-
81 - Höhe des Schichtlohnzuschlages nes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.
Vorbehaltlich der Übergangsregelungen der 88 2 und 3 gilt für (2) Ständige Schichtarbeiter erhalten einen Schichtlohn-
die Höhe des Schichtlohnzuschlages folgendes: zuschlag von monatlich 5 v. H. des Monatsgrundlohnes der
(1) Der Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbei- Stufe 1 der jeweiligen‘ Lohngruppe.
ter beträgt 167,04 DM monatlich. Ständige Schichtarbeiter, die hauptsächlich in zwei Schich-
. en . « ten (z. B. Früh- und Nachmittagsschicht) aber in größeren
NN für ständige Schichtarbeiter Abständen - längstens jedoch in Abständen von sechs
5 Wochen - in einer dritten Schicht, die den Zeitraum zwi-
a) 824 Abs. 2 Buchst. a BMT-G 146,16 DM, schen den beiden anderen Schichten ausfüllt (Nacht-
b) 824 Abs. 2 Buchst. b BMT-G 124.24 DM schicht) arbeiten, erhalten einen Schichtlohnzuschlag von
. Y > monatlich 7 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der
c) 824 Abs. 2 Buchst. c BMT-G 87,70 DM jeweiligen Lohngruppe, sofern die Zahl der Arbeitstage in
monatlich. der dritten Schicht (Nachtschicht) mindestens ein Sechstel
aller Arbeitstage in dem für den Schichtwechsel maßgeben-
82 - Übergangsregelung zu $ 1 den Zeitraum beträgt.
Anstelle des $1 gelten für den Arbeiter, . . . die für ihn in Den Schichtlohnzuschlag von 7 v. H. des Monatsgrundloh-
Betracht kommenden nachfolgenden Vorschriften . . . bis zu nes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe erhalten auch
dem Zeitpunkt, von dem an nach diesen Vorschriften der für Arbeiter, die in drei Schichten (Früh-, Nachmittags- und
den Arbeiter nach 81 maßgebende Betrag erreicht ist. Nachtschicht) arbeiten, aber die Voraussetzungen des
Absatzes 1 deswegen nicht erfüllen, weil sie üblicherweise
keine Sonntags- oder Feiertagsarbeit zu leisten brauchen.
3. Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin Ein Schichtwechsel im Sinne des 867 Nrın. 34 und 35
(1) Ständige Wechselschichtarbeiter, die im regelmäßigen BMT-G liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsschichten sich
Wechsel in allen im Dienstplan vorgesehenen Arbeits- nicht um mehr als 3% Stunden überschneiden.
schichten arbeiten, erhalten einen Schichtlohnzuschlag
Anlage 5b
Der Senator für Inneres Ausführungsvorschrift zu $ 24 BMT-G II
NC2/1B4
Betr.: Arbeitnehmer, die zeitweilig im Schichtdienst bzw. im
An die Mitglieder des Senats Wechselschichtdienst verwendet werden
die Bezirksämter hier: Auslegung des Begriffs „ständig“
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten Ständige Schichtarbeiter und ständige Wechselschichtar-
die Eigenbetriebe n E beiter erhalten bei Erfüllung der sonstigen tariflichen Vor-
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung aussetzungen einen Schichtlohnzuschlag. Von den Tarif-
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe 5 . vertragspartnern ist nicht näher festgelegt worden, unter
und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin welchen Voraussetzungen ständige Schicht- bzw. Wechsel-
(AV Berlin) schichtarbeit in diesem Sinne vorliegt. Es lag jedoch in
nachrichtlich - ihrer Absicht, den betroffenen Arbeitnehmern über die
an ‚den Rechnungshof von Berlin tariflichen Ansprüche bei Sonn-, Feiertags- und Nachtar-
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen beit hinausgehend eine zusätzliche Leistung dafür zuzubil-
des öffentlichen Rechts ligen, daß für sie wegen des Schichtwechsels die Notwen-
die Eigengesellschaften digkeit besteht, den Lebensrhythmus immer wieder umzu-
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, stellen. Insofern kann es keinem Zweifel unterliegen, daß
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist eine vorübergehende und nur kurzfristige Teilnahme am
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