250 Dienstblatt des Senats von Berlin Teill Nr.9 28. August 1991
(3) Eine Eingruppierung nach den ‘allgemeinen Tätigkeits- bart, wird die bis dahin zurückgelegte Bewährungs- oder Tätigmerkmalen
für die einzelnen Lohngruppen (Fallgruppe 2 der keitszeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher ver-Lohngruppe
1, Fallgruppe 1 der Lohngruppe 2, Fallgruppen 1 einbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht. Satz 2
und. 2 der Lohngruppe 3, Fallgruppen 1, 2, 8 und 50 der Lohn- dieses Unterabsatzes ist nicht anzuwenden, wenn die Bewähgruppe
4, Fallgruppen 1 und 21 der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 rungs- oder Tätigkeitszeit im Zeitpunkt der Verlängerung der
der Lohngruppe 6) ist gerechtfertigt, wenn eine spezielle Tätig- Arbeitszeit bereits abgeleistet und der Arbeiter höhergruppiert
keitsbezeichnung im Lohngruppenverzeichnis fehlt. Abwei- ist.
chend hiervon sind Arbeiter, die die Voraussetzungen der Unterabsatz 3 gilt für die im Rahmen einer Tätigkeit nach
Lohngruppe 3 Fallgruppe 2 oder der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 Absatz 2 _Unterabs. 3 zurückgelegte Zeit der Bewährung oder
erfüllen, auch dann in diese Lohn- und Fallgruppen einzugrup- Tätigkeit ent: h d
. . aaa va az gkeit entsprechend.
pieren, wenn ihre Tätigkeit außerdem in einer niedrigeren
Lohngruppe aufgeführt ist. Sofern es sich bei den in Unterabsatz 4 genannten Zeiten um
(4) Arbeiter, die die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fall- — Zeiten vor dem 1. Januar 1988
gruppe 1 nicht erfüllen, können nicht in die Lohngruppen 6 oder
bis 9 N SO Hu jert N ALT Tız ) icht A die Ki — bei Zeiten nach dem 31. Dezember 1987 um Anteile han-NEO
Abgruüppen A; 7, 2. Un ezcchncken CHEN MT delt, die bei Anwendung des $ 67 Nr. 7 BMT-G-O geringrbeiter
der Lohngruppe 5 Fallgruppen 21 und 42, die im Wege fügie wären
des Bewährungs- bzw. Tätigkeitsaufstiegs in die Lohngruppe 6 E15 N
Fallgruppe 2 bzw. in die Lohngruppe 6a eingereiht werden Sind sie ihrem Anteil an der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß
sowie für Arbeiter der Lohngruppe 5 Fallgruppen 4, 5, 7, 10 und $14 Abs. 1 BMT-G-O entsprechend anzurechnen.
14 bis 17, die im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohn- Sofern die Bewährung bzw. die Tätigkeit in einer bestimmten
gruppe 6 Fallgruppe 3 eingereiht werden. Lohngruppe zurückgelegt sein muß, sind auch Zeiten zu
Eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 kommt für Arbeiter, berücksichtigen, während derer ein Arbeiter in gleicher Berufsdie
die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 nicht tätigkeit in eine höhere Lohngruppe eingruppiert war.
erfüllen, nur dann in Betracht, wenn sie die in-den Fallgrup- pje vor einer Unterbrechung der Tätigkeit liegenden bei a) bis
pen 4 bis 8, 10, 14 bis 18, 21 oder 42 der Lohngruppe 5 beschrie- y) bezeichneten Zeiten sind - soweit die Anlage 1 nichts anbenen
Tätigkeiten verrichten oder wenn sie als Arbeiter der dgeres bestimmt - zu berücksichtigen, wenn die Unterbrechung
Lohngruppe 4 Fallgruppen 2 bis 4, 6 bis 8, 10, 12, 16, 19, 20,22 nicht länger als drei Jahre gedauert hat; bei längerer Unterbrebis
25, 29, 31, 32, 34, 37, 38, 40, 43 bis 46 oder 48 bis 50 im Wege chung liegt die Anrechnung im Ermessen der Verwaltung oder
des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe 5 Fallgruppe 2 bzw. ges Betriebes. Als Zeiten der Berufserfahrung werden auch
Fallgruppe 3 eingereiht werden. Die Anwendung der Fall- 7e;ten einer entsprechenden Berufstätigkeit, die nicht bei den
gruppe 21 kann nicht damit begründet werden, daß ein im glei- ;m Satz 1 Buchst. a) bezeichneten Arbeitgebern zurückgelegt
chen Fach tätiger Arbeiter mit abgeschlossener Berufsausbil- wurden, berücksichtigt; Satz 1 Buchst. b) bis h) gilt entspredung
aufgrund einer speziellen Fallgruppe.den Lohn der Lohn- chend.
gruppe 5 erhält.
Für die Eingruppierung von Bühnenarbeitern (Lohngruppe 3
(5) Auf die in einigen Fallgruppen geforderte Zeit der Bewäh- Fallgruppe 61) in die Lohngruppe 4 Fallgruppe 47 sind auch die
rung oder Tätigkeit sind anzurechnen: Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit bei anderen Theatern
a) Zeiten der tatsächlichen Bewährung bzw. Tätigkeit bei ern SA berücksichtigen: Satz} Buchst. b) bis h) eilt
Arbeitgebern, die den BMT-G-O anwenden, Für di ß ro > Fall een STOl
„ ür die gemäß Lohngruppe 2 Fallgruppe 2, Lohngruppe 3 Fallb)
Zeiten des Erholungsurlaubs, gruppe 3 und Protokollerklärung zur Fallgruppe 35, Lohnc)
Zeiten des Sonderurlaubs gemäß $ 47 a Abs. 1 BMT-G-O, gruppe 5 Fallgruppe 18, Lohngruppe 6 Fallgruppe 2, Lohn-;
; ; 5 Ce gruppe 7 Fallgruppe 1 sowie Lohngruppe 8 vorgeschriebene
9 Zehen der Arbeilsbeftenns Sem +29 BMF-G-O, Bewährungszeit und für die Zeit der Tätigkeit im Sinne der
8) Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des $34 Abs. 1 Lohngruppen la, 2a, 3a, 4a, 5a, 6a, 7a und 8 a gelten die
Unterabs. 1 erster Halbsatz BMT-G-O, wenn sie auf einem (nterabsätze 1 bis 6 entsprechend. Die Bewährungs- bzw.
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit im Sinne der Tätigkeitszeit muß jedoch ununterbrochen zurückgelegt sein.
RVO beruhen, unbegrenzt, im übrigen bis zu einem Viertel Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind
der Zeit der Bewährung bzw. der Tätigkeit, längstens unschädlich. Das gleiche gilt für Unterbrechungen wegen eines
jedoch bis zu 26 Wochen. Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in
f) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, der Fassung vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung
N ß % = . : sowie ohne Rücksicht auf die Länge der Unterbrechungszeit bei
g) Zeiten eines Arbeitsversäumnisses im Sinne des $31 A rbeitsunfähigkeit im Sinne des 8 34 Abs. 1 Unterabs. 1 erster
BMT-G-O, Halbsatz BMT-G-O und bei Unterbrechungen im Sinne der
h) Zeiten einer Freistellung für Schulungs- und Bildungsver- regelmäßig wiederkehrenden Unterbrechungen bei Saisonanstaltungen
nach dem Personalvertretungsgesetz, dem arbeitern.
Betriebsverfassungsgesetz oder dem Gesetz zur Förderung (6) Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Lohnder
Teilnahme an Bildungsveranstaltungen. gruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs, der nach diesem
Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten vor dem 1. Januar 1988, Tarifvertrag oder nach dem Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2
während derer der Arbeiter.nicht vollbeschäftigt war ($67 Nr.6 zum BMT-G-O. vom 7. Juli 1988 in seiner jeweiligen Fassung
BMT-G-O in der vor dem 1. Januar 1988 jeweils geltenden Fas- erworben worden ist, besteht auch für ein neues entsprechensung),
werden zur Hälfte angerechnet. des Arbeitsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn diese Beschäftigung
Bewä EN ; bei demselben Arbeitgeber um mehr als drei zusammenhänewährungs-
oder Tätigkeitszeiten nach dem 31. Dezember ende Jahre unterbrochen. war.
1987, während derer der Arbeiter mit einer kürzeren als der 5 .
regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des $ 14 Abs. 1 BMT-G-O, (7) Sofern die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine
jedoch nicht geringfügig im Sinne des $67 Nr. 7 BMT-G-O höhere Lohngruppe oder die Voraussetzungen für die Gewähbeschäftigt
war, werden vorbehaltlich des Satzes 2 dieses Unter- rung der Lohnzulage gemäß Protokollerklärung zur Lohnabsatzes
voll angerechnet. Wird eine längere Arbeitszeit verein- gruppe 3 Fallgruppe 35 im Laufe eines Kalendermonats erfüllt