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Volume Nr. 8, 20. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20. August 1991 223 
Senatsverwaltung für Inneres 20. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Ver- 
= 7 sorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder 
. . 5. . sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Betriebe (Anlage 7) 
das Bezirksamt Tiergarten 
Wedding 
Kreuzberg 
Charlottenburg Allgemeine Hinweise zu den Tarifverträgen 
Spandau N 
Wilmersdorf Ein Schwerpunkt der Anderungen liegt. bei den Vorschriften 
Zehlendorf über Teilzeitarbeit und den damit zusammenhängenden Folge- 
Schöneberg regelungen. Im Sinne der - insbesondere von der Rechtspre- 
Steglitz chung zunehmend betonten - Gleichbehandlung beim Arbeits- 
Tempelhof entgelt (vgl. z. B. BAG-Urteil vom 25. Januar 1989 - 5 AZR 161/ 
Neukölln 88) werden Teilzeitbeschäftigte auch unterhalb der bisher gefor- 
Reinickendorf derten Mindestgrenze einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 
die Sonderbehörden Stunden in den Geltungsbereich des BMT-G sowie der Tarifver- 
die Geschäftsleitungen der Eigenbetriebe träge einbezogen, deren Geltungsbereich an den des BMT-G 
die nichtrechtsfähigen Anstalten anknüpft, insbesondere also auch der Versorgungstarifverträge. 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Im Zusammenhang damit werden verschiedene Berechnungs- 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein- vorschriften geändert (Beschäftigungszeit, Jubiläumszuwen- 
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin) dung, vermögenswirksame Leistungen, Kindererhöhungsbetrag 
nachrichtlich der Zuwendung). 
an’ den Präsidenten des Rechnungshofes Übergangsgeld wird künftig beim Ausscheiden wegen Verren- 
die übrigen Bezirksämter tung generell nicht mehr gezahlt. Mit dieser Einschränkung 
den Berliner Datenschutzbeauftragten wird der Anspruch auf Übergangsgeld auch nichtvollbeschäftig- 
die Eigengesellschaften ten Arbeitern eingeräumt. 
die EEE U nehmen, an denen In die Arbeitszeitvorschriften ist eine allgemeine Regelung für 
ein überwiegend beteiligt Ist Arbeitsbereitschaft sowie für Rufbereitschaft eingefügt d: 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen BEIUBE WORAN: 
des öffentlichen Rechts Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr 
bis 20 Uhr ist von 0,75 DM auf 1,25 DM erhöht worden. 
Rundschreiben A. BMT-G 
über den 40. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G, 
die Änderungstarifverträge 1. Zu $3.Abs. 1 BMT-G 
zum Monatslohntarifvertrag Nr. 19, zu den 4) Ne der TE 16. WOCBE NS Un den) SUP Ode a 
n «s nr “s x z er weniger als ochenstunden) auf die erziehungsgeld- 
„Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen, unschädliche Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub 
über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über sind ab 1. April 1991 - vorbehaltlich des Buchstaben d - 
den Rationalisierungsschutz für Arbeiter sowie auch diejenigen Teilzeitbeschäftigten in den Geltungsbe- 
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes an BT BE Ne ERS N Wochen- 
s + . stunden arbeiten. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag 
und der Länder SOWETON Arbeitnehmern solcher Arbeiter auf die Anwendung des BMT-G umzustel- 
kommunaler Verwaltungen und Betriebe len. Die Arbeiter haben Anspruch auf alle tariflichen Lei- 
Vom 3. Juli 1991 stungen, soweit nicht in einzelnen Vorschriften weiterhin 
ein höheres Maß der Arbeitsleistung gefordert wird (z. B. 
Inn IC 21 für Beihilfen, Unkündbarkeit). Insbesondere sind diese 
Tel.: 8 67 - 40 71 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 71 Arbeiter - vorhandene rückwirkend ab 1. April 1991 - bei 
der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung anzumel- 
Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene haben in den GE 
Redaktionsverhandlungen am 23./24. April 1991 u.a. Einver- b) Ausgenommen von der Geltung des BMT-G sind nach 
nehmen über die folgenden, als Anlagen beigefügten Tarif- dem neugefaßten Buchstaben d folgende Arbeiter: 
verträge erzielt, die mit einer Ausnahme - vgl. Nummer 31 e aa) Die Arbeiter, die im Sinne des $ 8 SGB IV geringfügig 
des 40. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G (Inkrafttreten am beschäftigt sind (vgl. 88 Abs.1 Nr.1l - die Entgelt- 
1. Oktober 1990) - am 1. April 1991 in Kraft treten: grenze beträgt 1991 480 DM - bzw. Nr. 2 SGB IV). Eine 
— 40. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II (Anlage 1) Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäf- 
“ An tigungen gemäß $ 8 Abs. 2 SGB IV findet jedoch nicht 
Tarifvertrag zur Anderung des Monatslohntarifvertrages statt. Ein Arbeiter bleibt also: auch dann vom Gel- 
Nr. 19 zum BMT-G (Anlage 2) tungsbereich des BMT-G ausgenommen, wenn er 
Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über vermögens- mehrere solcher Beschäftigungen nebeneinander aus- 
wirksame Leistungen an Arbeiter (Anlage 3) übt und deshalb im Sinne des $ 8 Abs. 2 SGB IV nicht 
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über eine mehr als geringfügig beschäftigt gilt, 
Zuwendung für Arbeiter (Anlage 4) bb) Arbeiter, die als Studierende nach $6 Abs.1 Nr.3 
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag über ein SGB V versicherungstret sind. 
ea cc) Arbeiter, die nebenberuflich tätig sind. Unter welchen 
Yrlanbsgeld tür Arbsiter (Anlage 5) Voraussetzungen eine Tätigkeit im Sinne des Buchsta- 
Anderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über den Ra- ben d als nebenberuflich. gilt, ergibt sich aus der 
tionalisierungsschutz für Arbeiter (Anlage 6) Begriffsbestimmung in $67 Nr. 7 a.
	        
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