Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.8 20. August 1991 223
Senatsverwaltung für Inneres 20. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Ver-
= 7 sorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder
. . 5. . sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Betriebe (Anlage 7)
das Bezirksamt Tiergarten
Wedding
Kreuzberg
Charlottenburg Allgemeine Hinweise zu den Tarifverträgen
Spandau N
Wilmersdorf Ein Schwerpunkt der Anderungen liegt. bei den Vorschriften
Zehlendorf über Teilzeitarbeit und den damit zusammenhängenden Folge-
Schöneberg regelungen. Im Sinne der - insbesondere von der Rechtspre-
Steglitz chung zunehmend betonten - Gleichbehandlung beim Arbeits-
Tempelhof entgelt (vgl. z. B. BAG-Urteil vom 25. Januar 1989 - 5 AZR 161/
Neukölln 88) werden Teilzeitbeschäftigte auch unterhalb der bisher gefor-
Reinickendorf derten Mindestgrenze einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18
die Sonderbehörden Stunden in den Geltungsbereich des BMT-G sowie der Tarifver-
die Geschäftsleitungen der Eigenbetriebe träge einbezogen, deren Geltungsbereich an den des BMT-G
die nichtrechtsfähigen Anstalten anknüpft, insbesondere also auch der Versorgungstarifverträge.
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Im Zusammenhang damit werden verschiedene Berechnungs-
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein- vorschriften geändert (Beschäftigungszeit, Jubiläumszuwen-
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin) dung, vermögenswirksame Leistungen, Kindererhöhungsbetrag
nachrichtlich der Zuwendung).
an’ den Präsidenten des Rechnungshofes Übergangsgeld wird künftig beim Ausscheiden wegen Verren-
die übrigen Bezirksämter tung generell nicht mehr gezahlt. Mit dieser Einschränkung
den Berliner Datenschutzbeauftragten wird der Anspruch auf Übergangsgeld auch nichtvollbeschäftig-
die Eigengesellschaften ten Arbeitern eingeräumt.
die EEE U nehmen, an denen In die Arbeitszeitvorschriften ist eine allgemeine Regelung für
ein überwiegend beteiligt Ist Arbeitsbereitschaft sowie für Rufbereitschaft eingefügt d:
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen BEIUBE WORAN:
des öffentlichen Rechts Der Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr
bis 20 Uhr ist von 0,75 DM auf 1,25 DM erhöht worden.
Rundschreiben A. BMT-G
über den 40. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G,
die Änderungstarifverträge 1. Zu $3.Abs. 1 BMT-G
zum Monatslohntarifvertrag Nr. 19, zu den 4) Ne der TE 16. WOCBE NS Un den) SUP Ode a
n «s nr “s x z er weniger als ochenstunden) auf die erziehungsgeld-
„Tarifverträgen über vermögenswirksame Leistungen, unschädliche Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub
über eine Zuwendung, über ein Urlaubsgeld und über sind ab 1. April 1991 - vorbehaltlich des Buchstaben d -
den Rationalisierungsschutz für Arbeiter sowie auch diejenigen Teilzeitbeschäftigten in den Geltungsbe-
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes an BT BE Ne ERS N Wochen-
s + . stunden arbeiten. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag
und der Länder SOWETON Arbeitnehmern solcher Arbeiter auf die Anwendung des BMT-G umzustel-
kommunaler Verwaltungen und Betriebe len. Die Arbeiter haben Anspruch auf alle tariflichen Lei-
Vom 3. Juli 1991 stungen, soweit nicht in einzelnen Vorschriften weiterhin
ein höheres Maß der Arbeitsleistung gefordert wird (z. B.
Inn IC 21 für Beihilfen, Unkündbarkeit). Insbesondere sind diese
Tel.: 8 67 - 40 71 oder 8 67 - 1, intern 95 - 40 71 Arbeiter - vorhandene rückwirkend ab 1. April 1991 - bei
der zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung anzumel-
Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene haben in den GE
Redaktionsverhandlungen am 23./24. April 1991 u.a. Einver- b) Ausgenommen von der Geltung des BMT-G sind nach
nehmen über die folgenden, als Anlagen beigefügten Tarif- dem neugefaßten Buchstaben d folgende Arbeiter:
verträge erzielt, die mit einer Ausnahme - vgl. Nummer 31 e aa) Die Arbeiter, die im Sinne des $ 8 SGB IV geringfügig
des 40. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G (Inkrafttreten am beschäftigt sind (vgl. 88 Abs.1 Nr.1l - die Entgelt-
1. Oktober 1990) - am 1. April 1991 in Kraft treten: grenze beträgt 1991 480 DM - bzw. Nr. 2 SGB IV). Eine
— 40. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II (Anlage 1) Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäf-
“ An tigungen gemäß $ 8 Abs. 2 SGB IV findet jedoch nicht
Tarifvertrag zur Anderung des Monatslohntarifvertrages statt. Ein Arbeiter bleibt also: auch dann vom Gel-
Nr. 19 zum BMT-G (Anlage 2) tungsbereich des BMT-G ausgenommen, wenn er
Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über vermögens- mehrere solcher Beschäftigungen nebeneinander aus-
wirksame Leistungen an Arbeiter (Anlage 3) übt und deshalb im Sinne des $ 8 Abs. 2 SGB IV nicht
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag über eine mehr als geringfügig beschäftigt gilt,
Zuwendung für Arbeiter (Anlage 4) bb) Arbeiter, die als Studierende nach $6 Abs.1 Nr.3
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag über ein SGB V versicherungstret sind.
ea cc) Arbeiter, die nebenberuflich tätig sind. Unter welchen
Yrlanbsgeld tür Arbsiter (Anlage 5) Voraussetzungen eine Tätigkeit im Sinne des Buchsta-
Anderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag über den Ra- ben d als nebenberuflich. gilt, ergibt sich aus der
tionalisierungsschutz für Arbeiter (Anlage 6) Begriffsbestimmung in $67 Nr. 7 a.