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Volume Nr. 7, 8. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats ı von Berlin Teil I Nr.7 8. August 1991 201 
$ 1 - Geltungsbereich Anlage D 
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Länder, deren 
Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag Tarifvertrag 
(BAT) geregelt sind. über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte 
. (TV VL Ang-O) 
$2 - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage . 
EA C . vom 8. Mai 1991 
(1) Angestellte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei 
den Sicherheitsdiensten der Länder eine Zulage unter den glei- . 
chen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem glei- Zwischen 
chen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren der Bundesrepublik Deutschland, 
Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol- der Tarifgemeinschäft deutscher Länder. 
Dr ra DE EEE vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, 
insichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen Zn ; nr 
z n der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
mit den Besoldungsgruppen gilt $ 11 Satz 2 BAT entsprechend. vertreten durch den Vorstand, 
{3) Für die Bemessung der Sicherheitszulage an Angestellte, einerseits 
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 830 
BAT, und 
b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist $34 BAT 
entsprechend anzuwenden. andererseits 
(4) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die dem . a . . . 
Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbe- Wird für die Angestellten, die unter den Tarifvertrag zur Anpas- 
züge zustehen; $36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden. Sung des ELSE - ON Eich Vorschriften - (BAT-O) 
(5) Die Sicherheitszulage ist - auch im Rahmen der Zuwen- vom: 10: Dezember 1990-fallen, folgendes vereinbart: 
dung nach dem. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ange- nn - . 
stellte - bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben S1- Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen 
Jahre lang bezogen worden ist, nicht zusatzversorgungspflich- Leistungen 
tig. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume ange- (1) Der Angestellte erhält monatlich eine vermögenswirksame 
rechnet, während derer die Sicherheitszulage nur aufgrund von Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes: 
Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Kranken- (2) Der vorübergehend beschäftigte Angestellte erhält die ver- 
bezugsfristen nicht zugestanden hat. ns x ES . Sit 
mögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor- 
aussichtlich mindestens sechs Monate dauert. 
$3 - Konkurrenzvorschrift N (3) Für den vollbeschäftigten Angestellten beträgt die vermö- 
Zeitzuschläge nach $35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis BAT, Über- genswirksame Leistung monatlich 13,- DM. Der nichtvollbe- 
stundenvergütung nach $ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, Vergütung Schäftigte Angestellte erhält von dem Betrag nach Satz.1l den 
für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zulagen für Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen 
Wechselschicht- und Schichtarbeit werden an‘ Angestellte, regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. 
an RS Sicherheitszulage nach $2 zusteht, insoweit gezahlt, rür die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am 
Ss er umme dieser Leistungen monatlich bei Angestellten Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das 
der Vergütungsgruppen Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats 
X bis VIII 20 v.H. begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des 
VII bis Va/Vb 25 v.H. Arbeitsverhältnisses maßgebend. 
IVb und höher 30 v.H. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalender- 
der Sicherheitszulage übersteigt. monate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubs- 
vergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die 
"a . . Krankengeldzuschuß zusteht, ist-die vermögenswirksame Lei- 
84 -- Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen stung Teil des Krankengeldzuschusses. 
Die Sicherheitszulage nach $2 ist bei der Bemessung des Ster- 
begeldes (841 BAT) und des Übergangsgeldes ($63 BAT) zu 82 - Mitteilung der Anlageart 
berücksichtigen. . ri vn . 
Der Angestellte teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der 
gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art 
85 - Besitzstandswahrung der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit 
der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt 
nt werden soll. 
86 - Aufhebung des Tarifvertrages vom 1. Dezember 1976 $3 - Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs 
... (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ent- 
steht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Angestellte 
N dem Arbeitgeber die nach $ 2 erforderlichen Angaben mitteilt, 
57 - Inkrafttreten, Laufzeit und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate dessel- 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in ben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letz- 
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines ten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats 
Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. fällig.
	        
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