Dienstblatt des Senats ı von Berlin Teil I Nr.7 8. August 1991 201
$ 1 - Geltungsbereich Anlage D
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten der Länder, deren
Arbeitsverhältnisse durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag Tarifvertrag
(BAT) geregelt sind. über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte
. (TV VL Ang-O)
$2 - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage .
EA C . vom 8. Mai 1991
(1) Angestellte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei
den Sicherheitsdiensten der Länder eine Zulage unter den glei- .
chen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem glei- Zwischen
chen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren der Bundesrepublik Deutschland,
Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu vertreten durch den Bundesminister des Innern,
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesol- der Tarifgemeinschäft deutscher Länder.
Dr ra DE EEE vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
insichtlich der Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen Zn ; nr
z n der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
mit den Besoldungsgruppen gilt $ 11 Satz 2 BAT entsprechend. vertreten durch den Vorstand,
{3) Für die Bemessung der Sicherheitszulage an Angestellte, einerseits
a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 830
BAT, und
b) die nicht vollbeschäftigt sind, ist $34 BAT
entsprechend anzuwenden. andererseits
(4) Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die dem . a . . .
Angestellten Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbe- Wird für die Angestellten, die unter den Tarifvertrag zur Anpas-
züge zustehen; $36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden. Sung des ELSE - ON Eich Vorschriften - (BAT-O)
(5) Die Sicherheitszulage ist - auch im Rahmen der Zuwen- vom: 10: Dezember 1990-fallen, folgendes vereinbart:
dung nach dem. Tarifvertrag über eine Zuwendung für Ange- nn - .
stellte - bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben S1- Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen
Jahre lang bezogen worden ist, nicht zusatzversorgungspflich- Leistungen
tig. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeiträume ange- (1) Der Angestellte erhält monatlich eine vermögenswirksame
rechnet, während derer die Sicherheitszulage nur aufgrund von Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes:
Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Kranken- (2) Der vorübergehend beschäftigte Angestellte erhält die ver-
bezugsfristen nicht zugestanden hat. ns x ES . Sit
mögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor-
aussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
$3 - Konkurrenzvorschrift N (3) Für den vollbeschäftigten Angestellten beträgt die vermö-
Zeitzuschläge nach $35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a bis BAT, Über- genswirksame Leistung monatlich 13,- DM. Der nichtvollbe-
stundenvergütung nach $ 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, Vergütung Schäftigte Angestellte erhält von dem Betrag nach Satz.1l den
für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie Zulagen für Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen
Wechselschicht- und Schichtarbeit werden an‘ Angestellte, regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
an RS Sicherheitszulage nach $2 zusteht, insoweit gezahlt, rür die Anwendung der Sätze 1 und 2 sind die Verhältnisse am
Ss er umme dieser Leistungen monatlich bei Angestellten Ersten des jeweiligen Kalendermonats maßgebend. Wenn das
der Vergütungsgruppen Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats
X bis VIII 20 v.H. begründet wird, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des
VII bis Va/Vb 25 v.H. Arbeitsverhältnisses maßgebend.
IVb und höher 30 v.H. (4) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalender-
der Sicherheitszulage übersteigt. monate gewährt, für die dem Angestellten Vergütung, Urlaubs-
vergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die
"a . . Krankengeldzuschuß zusteht, ist-die vermögenswirksame Lei-
84 -- Berücksichtigung der Zulage bei anderen Leistungen stung Teil des Krankengeldzuschusses.
Die Sicherheitszulage nach $2 ist bei der Bemessung des Ster-
begeldes (841 BAT) und des Übergangsgeldes ($63 BAT) zu 82 - Mitteilung der Anlageart
berücksichtigen. . ri vn .
Der Angestellte teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der
gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art
85 - Besitzstandswahrung der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit
der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt
nt werden soll.
86 - Aufhebung des Tarifvertrages vom 1. Dezember 1976 $3 - Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
... (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ent-
steht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Angestellte
N dem Arbeitgeber die nach $ 2 erforderlichen Angaben mitteilt,
57 - Inkrafttreten, Laufzeit und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate dessel-
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in ben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letz-
Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines ten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats
Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden. fällig.