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Volume Nr. 7, 8. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

X. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Nr. 7 8. August 1991 a 
81 - Geltungsbereich (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Angestellten, der in 
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des demselben Arbeitsverhältnis 
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallenden und von a) mindestens 20 Jahre ununterbrochen für die gesamte regel- 
Nr. 4 Abs. 3 SR 2t oder Nr. 4 Abs. 3 SR 2 u BAT erfaßten Ange- mäßige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen bezogen und 
stellten des Landes Berlin. das 50. Lebensjahr vollendet hat, 
oder 
82 - Wechselschicht- und Schichtzulage b) mindestens 15 Jahre ununterbrochen für die gesamte regel- 
(1) Die Angestellten, die ständig Wechselschicht zu leisten mößIeC Arbeitszeit Wechselschichtzulagen ‚bezogen: und 
x . das 55. Lebensjahr vollendet hat, 
haben, erhalten eine Wechselschichtzulage. ; . . 
(2) Die Angestellten, die ständig Schichtarbeit zu leisten WERTE WESEL Leistungsminderung keine. Wechselschichtar- 
. . beit mehr leisten kann. 
haben, erhalten eine Schichtzulage, wenn @) n 
« . ai : Zulagen und Zuschläge für die zugewiesene Arbeit werden 
a) Ja nnr EN wo Een ey SV CNICHIMHESSTSIT- nur insoweit gezahlt, als sie über die Zulagen nach den Absät- 
en SM, WEN. NaCl GSM SEMCNNNEN zen 1 und 2 hinausgehen. 
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am ‚Wochenende VON ProtokOllnötiz zu Absatz 1: 
höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder ; EEE 
HE © Die Wechselschichtzulage gilt auch dann als für die gesamte 
bb) ve NEN VAT ne NE I en regelmäßige Arbeitszeit gewährt, wenn sie der Angestellte vor- 
auf eines Monats, Jedoch durchschnıtliich 1angStENS pergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder Arbeitsbefreiung 
nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nacht- nicht erhalten hat 
schicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, . 
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von minde- $5- Übergangsregelung zu 8 3° 
stens 18 Stunden geleistet wird, ne . 
c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von minde- 5% - Allgemeine Übergangsregelung 
stens 13 Stunden geleistet wird. 87 - Aufhebung des Tarifvertrages vom 3. März 1975* 
(3) Beginnt, oder endet für den Angestellten die Wechsel- 
schicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt 836 Abs. 588 - Inkrafttreten 
2 Satz 1 BAT entsprechend. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1982 in Kraft. 
Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. b und c: 2 r 
N EEE Die Vorschrift ist nicht abgedruckt, weil sie nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttre- 
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und tens des Tarifvertrages beschäftigten Angestellten von Bedeutung war. 
dem Ende der spätesten Schicht innerhalb 24 Stunden. Die 3 Die Vorschrift ist nicht abgedruckt, weil sie nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttre- 
geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im ® (ens des Tarifvertrages beschäftigien Angestellten von Bedeutung war. 
Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht nd abgedruckt, weil für die Anwendung des TV Zulagen Ang-O ohne Bedeu- 
der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, kön- 
nen, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts 
fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. 
83 - Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage Anlage IV 
Vorbehaltlich der Übergangsregelungen der 88 5 und 6 gilt für Zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte 
die Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage folgendes: vom 8. Mai 1991 (TV Zulagen Ang-O) 
(1) Die Wechselschichtzulage beträgt 278,40 DM monatlich. 
(2) Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des Abdruck der derzeit geltenden Fassung des 
a) 82 Abs. 2 Buchst. a 243,60 DM, Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte 
b) 82 Abs. 2 Buchst. b 207,06 DM, bei den Sicherheitsdiensten der Länder 
c) 82 Abs. 2 Buchst. c 146,16 DM vom 9. Februar 1978' 
monatlich. 
Zwischen 
84 - Sicherung der Wechselschichtzulage bei Leistungs- der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
minderung vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
(1) Kann der Angestellte ; x 
; einerseits 
a) infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, den erim und 
bestehenden Arbeitsverhältnis erlitten hat, oder 
b) infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO, die er sich ; . 
im bestehenden Arbeitsverhältnis zugezogen hat, andererseits 
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behält er, wenn er für wird folgendes vereinbart: 
dieselbe Tätigkeit mindestens fünf Jahre ununterbrochen für 
die gesamte regelmäßige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen De Tall TE (EVHEC in Diem äh 15716 TAN T SIND STETS ENTE 
= z : er larıtvertira| ist ım Dienstblali el! . u . abge- 
bezogen hat, die Hälfte dieser Zulagen in der zuletzt bezogenen druckt: wurde geändert durch den 1. ATV vom 26. Juni 1990 (DBI. 1 S. 156) unds4 
Höhe. Nr. 2 des 66. ÄTV zum BAT vom 24. April 1991 (Bekanntgabe im DBI. I veranlaßt). 
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