X. Dienstblatt des Senats von Berlin Teil Nr. 7 8. August 1991 a
81 - Geltungsbereich (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Angestellten, der in
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des demselben Arbeitsverhältnis
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallenden und von a) mindestens 20 Jahre ununterbrochen für die gesamte regel-
Nr. 4 Abs. 3 SR 2t oder Nr. 4 Abs. 3 SR 2 u BAT erfaßten Ange- mäßige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen bezogen und
stellten des Landes Berlin. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
oder
82 - Wechselschicht- und Schichtzulage b) mindestens 15 Jahre ununterbrochen für die gesamte regel-
(1) Die Angestellten, die ständig Wechselschicht zu leisten mößIeC Arbeitszeit Wechselschichtzulagen ‚bezogen: und
x . das 55. Lebensjahr vollendet hat,
haben, erhalten eine Wechselschichtzulage. ; . .
(2) Die Angestellten, die ständig Schichtarbeit zu leisten WERTE WESEL Leistungsminderung keine. Wechselschichtar-
. . beit mehr leisten kann.
haben, erhalten eine Schichtzulage, wenn @) n
« . ai : Zulagen und Zuschläge für die zugewiesene Arbeit werden
a) Ja nnr EN wo Een ey SV CNICHIMHESSTSIT- nur insoweit gezahlt, als sie über die Zulagen nach den Absät-
en SM, WEN. NaCl GSM SEMCNNNEN zen 1 und 2 hinausgehen.
aa) eine Unterbrechung der Arbeit am ‚Wochenende VON ProtokOllnötiz zu Absatz 1:
höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder ; EEE
HE © Die Wechselschichtzulage gilt auch dann als für die gesamte
bb) ve NEN VAT ne NE I en regelmäßige Arbeitszeit gewährt, wenn sie der Angestellte vor-
auf eines Monats, Jedoch durchschnıtliich 1angStENS pergehend wegen Krankheit, Urlaubs oder Arbeitsbefreiung
nach Ablauf von sieben Wochen erneut zur Nacht- nicht erhalten hat
schicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird, .
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von minde- $5- Übergangsregelung zu 8 3°
stens 18 Stunden geleistet wird, ne .
c) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von minde- 5% - Allgemeine Übergangsregelung
stens 13 Stunden geleistet wird. 87 - Aufhebung des Tarifvertrages vom 3. März 1975*
(3) Beginnt, oder endet für den Angestellten die Wechsel-
schicht- oder Schichtarbeit im Laufe eines Monats, gilt 836 Abs. 588 - Inkrafttreten
2 Satz 1 BAT entsprechend. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. b und c: 2 r
N EEE Die Vorschrift ist nicht abgedruckt, weil sie nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und tens des Tarifvertrages beschäftigten Angestellten von Bedeutung war.
dem Ende der spätesten Schicht innerhalb 24 Stunden. Die 3 Die Vorschrift ist nicht abgedruckt, weil sie nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im ® (ens des Tarifvertrages beschäftigien Angestellten von Bedeutung war.
Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht nd abgedruckt, weil für die Anwendung des TV Zulagen Ang-O ohne Bedeu-
der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, kön-
nen, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts
fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.
83 - Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage Anlage IV
Vorbehaltlich der Übergangsregelungen der 88 5 und 6 gilt für Zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte
die Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulage folgendes: vom 8. Mai 1991 (TV Zulagen Ang-O)
(1) Die Wechselschichtzulage beträgt 278,40 DM monatlich.
(2) Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des Abdruck der derzeit geltenden Fassung des
a) 82 Abs. 2 Buchst. a 243,60 DM, Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
b) 82 Abs. 2 Buchst. b 207,06 DM, bei den Sicherheitsdiensten der Länder
c) 82 Abs. 2 Buchst. c 146,16 DM vom 9. Februar 1978'
monatlich.
Zwischen
84 - Sicherung der Wechselschichtzulage bei Leistungs- der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
minderung vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
(1) Kann der Angestellte ; x
; einerseits
a) infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der RVO, den erim und
bestehenden Arbeitsverhältnis erlitten hat, oder
b) infolge einer Berufskrankheit im Sinne der RVO, die er sich ; .
im bestehenden Arbeitsverhältnis zugezogen hat, andererseits
keine Wechselschichtarbeit mehr leisten, behält er, wenn er für wird folgendes vereinbart:
dieselbe Tätigkeit mindestens fünf Jahre ununterbrochen für
die gesamte regelmäßige Arbeitszeit Wechselschichtzulagen De Tall TE (EVHEC in Diem äh 15716 TAN T SIND STETS ENTE
= z : er larıtvertira| ist ım Dienstblali el! . u . abge-
bezogen hat, die Hälfte dieser Zulagen in der zuletzt bezogenen druckt: wurde geändert durch den 1. ATV vom 26. Juni 1990 (DBI. 1 S. 156) unds4
Höhe. Nr. 2 des 66. ÄTV zum BAT vom 24. April 1991 (Bekanntgabe im DBI. I veranlaßt).
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