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Volume Nr. 7, 8. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

14 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 8. August 199ı 
Wissens-/Themenbereich Modul-Nr. Richtzeit Zielgruppen 
Bezeichnung ABCDEFG 
3 Produktbezogenes 
Wissen 
3.1 Software 
3.1.1 Betriebssysteme ‚ 311x H OXAKXKXMXX 
3.1.2 Betriebssystemnahe SW 312x H OXXXXX 
3.1.3 Datenbanksysteme 313x H 0X00O0O. 
3.1.4 Kommunikations- und 314x IH ‚00000 
Netzwerksoftware 
3.1.5 Anwendungsentwicklungs- 315x IH XIX 
software 
3.1.6 Bürokommunikations- 316x H '00. 
software 
3.1.7 Graphiksoftware 317x H 00. 
3.1.8 Entwicklungswerkzeuge für 318x H 00 
Expertensysteme 
Zeichenerklärung: 
T:= Tag(e) 
W = Woche(n) 
H =. hersteller-/systemabhängig (keine Richtzeitangabe) 
X = erforderlich 
O = nach Bedarf 
Bei der Bezifferung der Richtzeiten wird von 7 Unterrichtsstunden A 45 Minuten je vollen Arbeitstagausgegangen. Unter Berücksich- 
tigung von Kürzungen an Montagen (Anreise) und an Freitagen (Abreise) werden bei Richtzeiten, die in Wochen festgelegt sind, 30 
Unterrichtsstunden ä 45 Minuten je Woche angesetzt.“ 
V. Teil III Abschn. A Unterabschn. V wird wie folgt geändert:* 3. Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungs- 
gruppe Vc Fallgruppe 6. 
VI. Der Anhang 1 zu Teil III Abschn. B gilt in der im Gemeinsamen (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)“ 
Ministerialblatt 1989 S. 50 bekanntgemachten Neufassung.* . 
3 Die Vergütungsgruppe Vc erhält die folgende Fassung: 
* Gilt nicht in Berlin. „Vergütungsgruppe Vc 
. SE ® R 1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs- 
VII Teil III Abschn. C wird wie folgt geändert:* gruppe VIb Fallgruppe 1. 
VII. Teil III Abschn. F wird wie folgt geändert:* (Hierzu Protokollnotizen Nrn.4 und 5) 
2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü- 
IX. Teil III Abschn. L Unterabschn. XI wird wie folgt geändert:* tungsgruppe VIb Fallgruppe 3 oder 6. 
AA (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 
Gilt nicht in Berlin: hier nicht abgedruckt. 
3. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Ein- 
X. Teil IV Abschn. A Unterabschn. III wird wie folgt geändert: arbeitungszeit in Vergitungsgrupps: VIb Fallerupps.4. 
0.1 In Nr. 2 der Vorbemerkungen wird das Wort „überwiegend“ + Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Ein- 
durch die Worte „mindestens zur Hälfte“ ersetzt. arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5. 
x nn Rad ar . 5. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
e z x vr 
Bis Vergülungsgrunps 5 erhält:die folgende Fassung arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7. 
„Vergütungsgruppe IV b : ; 
DON 1 h fünflähri R ; % 6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungs- arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 8: 
gruppe V b Fallgruppe 3. 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 7. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein- 
Se arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 9.“ 
2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü- ‚, ® 7 x ; ne . 
tungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5. + Die Vergütungsgruppe VIb wird wie folgt geändert: 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)“ a) Die Fallgruppen 1 bis 3 erhalten die folgende Fassung: 
; In Vergütungsgruppe Vb erhalten die Fallgruppen 1 bis 3 1. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen 
die folgende Fassung: Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall- 
N nn a an gruppe 1. 
„1.A tellt h h Vi - x 1 . 
uunpe V ce Fallsrunpe a Bewährung In Vergütungs „ Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen 
aa ; Einarbeit it in Vergüt - 
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.3 und 5) ED in Vergütungsgruppe‘ VIE Hall 
2 Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü- ' Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen 
tungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7. Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall- 
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) gruppe 3.“ 
+ A
	        
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