14 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 8. August 199ı
Wissens-/Themenbereich Modul-Nr. Richtzeit Zielgruppen
Bezeichnung ABCDEFG
3 Produktbezogenes
Wissen
3.1 Software
3.1.1 Betriebssysteme ‚ 311x H OXAKXKXMXX
3.1.2 Betriebssystemnahe SW 312x H OXXXXX
3.1.3 Datenbanksysteme 313x H 0X00O0O.
3.1.4 Kommunikations- und 314x IH ‚00000
Netzwerksoftware
3.1.5 Anwendungsentwicklungs- 315x IH XIX
software
3.1.6 Bürokommunikations- 316x H '00.
software
3.1.7 Graphiksoftware 317x H 00.
3.1.8 Entwicklungswerkzeuge für 318x H 00
Expertensysteme
Zeichenerklärung:
T:= Tag(e)
W = Woche(n)
H =. hersteller-/systemabhängig (keine Richtzeitangabe)
X = erforderlich
O = nach Bedarf
Bei der Bezifferung der Richtzeiten wird von 7 Unterrichtsstunden A 45 Minuten je vollen Arbeitstagausgegangen. Unter Berücksich-
tigung von Kürzungen an Montagen (Anreise) und an Freitagen (Abreise) werden bei Richtzeiten, die in Wochen festgelegt sind, 30
Unterrichtsstunden ä 45 Minuten je Woche angesetzt.“
V. Teil III Abschn. A Unterabschn. V wird wie folgt geändert:* 3. Angestellte nach einjähriger Bewährung in Vergütungs-
gruppe Vc Fallgruppe 6.
VI. Der Anhang 1 zu Teil III Abschn. B gilt in der im Gemeinsamen (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)“
Ministerialblatt 1989 S. 50 bekanntgemachten Neufassung.* .
3 Die Vergütungsgruppe Vc erhält die folgende Fassung:
* Gilt nicht in Berlin. „Vergütungsgruppe Vc
. SE ® R 1. Angestellte nach vierjähriger Bewährung in Vergütungs-
VII Teil III Abschn. C wird wie folgt geändert:* gruppe VIb Fallgruppe 1.
VII. Teil III Abschn. F wird wie folgt geändert:* (Hierzu Protokollnotizen Nrn.4 und 5)
2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü-
IX. Teil III Abschn. L Unterabschn. XI wird wie folgt geändert:* tungsgruppe VIb Fallgruppe 3 oder 6.
AA (Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)
Gilt nicht in Berlin: hier nicht abgedruckt.
3. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Ein-
X. Teil IV Abschn. A Unterabschn. III wird wie folgt geändert: arbeitungszeit in Vergitungsgrupps: VIb Fallerupps.4.
0.1 In Nr. 2 der Vorbemerkungen wird das Wort „überwiegend“ + Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen Ein-
durch die Worte „mindestens zur Hälfte“ ersetzt. arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
x nn Rad ar . 5. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
e z x vr
Bis Vergülungsgrunps 5 erhält:die folgende Fassung arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 7.
„Vergütungsgruppe IV b : ;
DON 1 h fünflähri R ; % 6. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
. Angestellte nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungs- arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 8:
gruppe V b Fallgruppe 3.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) 7. Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen Ein-
Se arbeitungszeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 9.“
2. Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü- ‚, ® 7 x ; ne .
tungsgruppe V b Fallgruppe 4 oder 5. + Die Vergütungsgruppe VIb wird wie folgt geändert:
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5)“ a) Die Fallgruppen 1 bis 3 erhalten die folgende Fassung:
; In Vergütungsgruppe Vb erhalten die Fallgruppen 1 bis 3 1. Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen
die folgende Fassung: Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall-
N nn a an gruppe 1.
„1.A tellt h h Vi - x 1 .
uunpe V ce Fallsrunpe a Bewährung In Vergütungs „ Angestellte nach einer mindestens zwölfmonatigen
aa ; Einarbeit it in Vergüt -
(Hierzu Protokollnotizen Nrn.3 und 5) ED in Vergütungsgruppe‘ VIE Hall
2 Angestellte nach mehrjähriger Bewährung in Vergü- ' Angestellte nach einer mindestens sechsmonatigen
tungsgruppe V c Fallgruppe 5 oder 7. Einarbeitungszeit in Vergütungsgruppe VII Fall-
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 5) gruppe 3.“
+ A