Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 8. August 1991 141
14. 827 wird wie folgt geändert: reich des Landes Berlin und im Bereich der Vereinigung
a) In Abschnitt A Abs. 7 Satz 2 in der für die Bereiche des re A va RETTEN vom 1. Juli 1981
Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder gel- in der jeweils geltenden Fassung fallen.
tenden Fassung werden die Worte „des Erziehungsur- . R
laubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fas- Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:
sung vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung,“ Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten
durch die Worte „einer Kinderbetreuung bis zu drei Jah- und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stun-
ren für jedes Kind,“ ersetzt. den. Die geforderte Stundenzahl muß im Durchschnitt an
b) In Abschnitt A Abs. 3 Unterabs. 6 Satz 2 in der für den den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber- werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wö-
verbände geltenden Fassung werden die Worte „des Er- chentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berech-
ziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zu-
in der Fassung vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren grunde gelegt‘ werden.
Fassung,“ durch die Worte „einer Kinderbetreuung bis 16: 834 i . en )
zu drei Jahren für jedes Kind,“ ersetzt. - 834 wird wie folgt geändert:
-) In Abschnitt B-Abs.3 Unterabs: 4 Satz 2 werden die a) Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:
Worte „des Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserzie- „Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus lei-
hungsgeldgesetz in der Fassung vom 25. Juli 1989 oder in stet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung un-
einer früheren Fassung,“ durch die Worte „einer Kinder- ter Fortzahlung der Vergütung ($26) und der in Monats-
betreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,“ ersetzt. beträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. So-
weit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Angestellte
15. Nach $33 wird der folgende $33 a eingefügt: für jede zusätzliche Arbeitsstunde den. auf eine Stunde
n S entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden
„S33a - Wechselschicht- und Schichtzulagen vollbeschäftigten Angestellten; 817 Abs. 1 bleibt unbe-
(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan rührt.“
(Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel ; ; k ; OF
der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten ($15 Abs. 8 by Es wird die folgende Protokollnotiz angefügt:
Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wo- „Protokollnotiz:
chen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht lei- seinen Wunsch aus familiären Gründen eine Teilzeitbe-
stet, erhält eine Wechselschichtzulage von 200 DM monat- schäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei
lich. späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei glei-
(2) Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit ($15 Abs. 8 cher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieb-
Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn lichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.“
a) er Alt deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht 17. 835 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der a) In DE DM a d der Betrag „1,50 DM“ durch den Be-
Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden trag „2, ersetzt.
vorgesehen ist oder b) In Buchstabe f wird der Betrag „0,75 DM“ durch den Be-
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstun- trag „1.25 DM“ ersetzt.
den in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen
Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet, 18. Dem 836 Abs. 7 wird der folgende Unterabsatz angekündigt:
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von min- „Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten
destens kann, wenn sich die Rentenzahlung verzögert, gegen Abtre-
aa) 18 Stunden tung des Rentenanspruchs ein Vorschuß auf die Rente ge-
bb) 13 Stunden währt werden.
geleistet wird.
. 19. 837 Abs. 2 Unterabs. 5 erhält die folgende Fassung:
Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des „Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) Unterabsatzes 1 Buchst. a 120 DM, a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) Unterabsatzes 1 Buchst. b b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte
aa) Doppelbuchst. aa 90 DM Bezüge - ausgenommen eine Hinterbliebenenrente -
bb) Doppelbuchst. bb 70 DM aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zu-
Yonstlich sätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder
. . N aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der
a) Pförtner, Wächter, Feuerwehrpersonal. diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich
Tr S ee zn Te gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmä- teilweise beigesteuert hat. Liegt dieser Zeitpunkt vor
ßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich min- dem Ende der 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, werden
destens drei Stunden täglich fällt, die Krankenbezüge bis zum Ende der 16. Woche gezahlt,
c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Geräten, EU N Del Mona Tom Denon der Se
x N E züge im Sinne des Satzes 1 an. eträge, die als Kranken-
d) Angestellte, die Auslandsbezüge nach Nr. 7 SR 2.d erhal- bezüge über den hiernach maßgebenden Zeitpunkt hin-
ten . aus gezahlt worden sind, gelten als Vorschüsse auf die
e) Angestellte, die unter die Tarifverträge betreffend Wech- zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1; als Vor-
selschicht- und Schichtzulagen für Angestellte im Be- schüsse gelten auch vermögenswirksame Leistungen,