140 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 8. August 1991
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzuneh- bb) Satz 3 des bisherigen Unterabsatzes 1 wird Unterab-
men (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit- satz 3.
schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß cc) Der bisherige Unterabsatz 2 wird gestrichen.
Alte EEE EN erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne dd) Der bisherige Unterabsatz 3 wird Absatz 2, und es
ADEHSICSIUNE erwiggt. ; N ; werden Satz 2 gestrichen und im (neuen) Satz 2 die
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit Worte „Die Sätze 5 und 6 finden“ durch die Worte
des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten „Satz 1 findet“ ersetzt.
Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß x & * h
durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
Arbeitszeit gewertet und.mit der Überstundenvergütung
($35 Abs.3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 11. 820 wird wie folgt geändert:
15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an e e ;
15v. Hl. nicht unterschreiten. a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis „Für die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 6 gilt $ 19
zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch ent- Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend. -
sprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitaus- b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Buchstabe c nach dem Wort
gleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene „anwenden“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und
halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, die Buchstaben d bis g gestrichen.
auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des . ; 5 .
Freizeitausgleichs werden die Vergütung ($26) und die c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: S 5 #
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. aa) In Buchstabe a werden die Worte „oder in der frühe-
6 b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnun Pe deutschen Wehrmacht und im ROICNADSNS
( ADS p ? N Kr ing dienst (aktive Dienstpflicht und Übungen)“ gestri-
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeits- chen
zeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle auf- 7 x i
zuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbe- bb) Buchstabe b wird gestrichen.
reitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und erhält folgende
ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme- Fassung:
fällen Arbeit anfällt. „b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zu-
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit rückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buch-
der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet stabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist
und mit der Überstundenvergütung ($35 Abs.3 Unter- sinngemäß anzuwenden,“
abs. 2) vergütet. dd) Buchstaben d und e werden gestrichen.
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen We- ee) Buchstabe f wird Buchstabe c.
gezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. ; . .
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufent- d) Die Protokollnotiz zu Absatz 6 Buchst. b und d wird ge-
haltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. strichen:
Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehr-
mals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie 12. $23a Satz 2 wird wie folgt geändert:
nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, a) In Nr. 3 werden in Buchstabe b das Komma durch einen
m d füre nn WU ° Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen.
ie erstundenvergütung für die sich nach Unterab- a
satz 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entspre- b) Nr.4 Satz 2 Buchst. d erhält die folgende Fassung:
chende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). „d). Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungs-
Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6 a Unterabs. 3 ent- geldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinder-
sprechend.“ betreuung bis zu insgesamt fünf Jahren.“
‘Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 7 erhält die folgende c) Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Fassung: aa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte „nach dem
„Er umfaßt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in 31. Dezember 1987“ durch die Worte „in der Zeit
dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte ar- vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991“ ersetzt
beitet.“ und nach den Worten „$3 Buchst. q“ die Worte „in
der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung“ einge-
9. 816 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. fügt.
Ze - N bb) Es wird der folgende Buchstabe c angefügt:
10. 819 wird wie folgt geändert: „c) Für Bewährungszeiten nach dem 31. März 1991
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gilt 819 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.“
aa) Unterabsatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Un-
terabsatz 2 ersetzt: 13. 823b wird wie folgt geändert:
„Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des $3 Buchst. n a) In Abschnitt A werden nach den Worten „Buchst. b“ die
werden nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Worte „und c“ eingefügt.
Zeiten als nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmer vor-
behaltlich des Satzes 3 dieses Unterabsatzes voll an- b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
gerechnet. Wird eine längere Arbeitszeit vereinbart, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zeiten“ die Worte
wird die bis dahin erreichte Beschäftigungszeit in „vor dem 1. April 1991“ und nach den Worten „$3
dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher ver- Buchst. q“ die Worte „in der bis zum 31. März 1991
einbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht. geltenden Fassung“ eingefügt.
Jedoch bleibt die vor der Verlängerung erreichte Be- n re
schäftigungszeit solange maßgebend, bis sich unter bb) Es wird der folgende Unterabsatz angefügt:
Berücksichtigung des Satzes 3 dieses Unterabsatzes „Für Zeiten nach dem 31. März 1991 gilt 819 Abs. 1
eine längere Beschäftigungszeit ergibt.“ Unterabs. 2 entsprechend.“