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Volume Nr. 7, 8. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

140 Dienstblatt des Senats von Berlin TeilI Nr.7 8. August 1991 
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzuneh- bb) Satz 3 des bisherigen Unterabsatzes 1 wird Unterab- 
men (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereit- satz 3. 
schaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, daß cc) Der bisherige Unterabsatz 2 wird gestrichen. 
Alte EEE EN erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne dd) Der bisherige Unterabsatz 3 wird Absatz 2, und es 
ADEHSICSIUNE erwiggt. ; N ; werden Satz 2 gestrichen und im (neuen) Satz 2 die 
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit Worte „Die Sätze 5 und 6 finden“ durch die Worte 
des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten „Satz 1 findet“ ersetzt. 
Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß x & * h 
durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen. 
Arbeitszeit gewertet und.mit der Überstundenvergütung 
($35 Abs.3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 11. 820 wird wie folgt geändert: 
15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an e e ; 
15v. Hl. nicht unterschreiten. a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: 
Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis „Für die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 6 gilt $ 19 
zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch ent- Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend. - 
sprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitaus- b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Buchstabe c nach dem Wort 
gleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene „anwenden“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und 
halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, die Buchstaben d bis g gestrichen. 
auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des . ; 5 . 
Freizeitausgleichs werden die Vergütung ($26) und die c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: S 5 # 
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. aa) In Buchstabe a werden die Worte „oder in der frühe- 
6 b) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnun Pe deutschen Wehrmacht und im ROICNADSNS 
( ADS p ? N Kr ing dienst (aktive Dienstpflicht und Übungen)“ gestri- 
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeits- chen 
zeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle auf- 7 x i 
zuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbe- bb) Buchstabe b wird gestrichen. 
reitschaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- cc) Buchstabe c wird Buchstabe b und erhält folgende 
ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahme- Fassung: 
fällen Arbeit anfällt. „b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zu- 
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit rückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buch- 
der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet stabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1 und 2 ist 
und mit der Überstundenvergütung ($35 Abs.3 Unter- sinngemäß anzuwenden,“ 
abs. 2) vergütet. dd) Buchstaben d und e werden gestrichen. 
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen We- ee) Buchstabe f wird Buchstabe c. 
gezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. ; . . 
Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufent- d) Die Protokollnotiz zu Absatz 6 Buchst. b und d wird ge- 
haltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. strichen: 
Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehr- 
mals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie 12. $23a Satz 2 wird wie folgt geändert: 
nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, a) In Nr. 3 werden in Buchstabe b das Komma durch einen 
m d füre nn WU ° Punkt ersetzt und Buchstabe c gestrichen. 
ie erstundenvergütung für die sich nach Unterab- a 
satz 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entspre- b) Nr.4 Satz 2 Buchst. d erhält die folgende Fassung: 
chende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). „d). Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungs- 
Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 6 a Unterabs. 3 ent- geldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinder- 
sprechend.“ betreuung bis zu insgesamt fünf Jahren.“ 
‘Satz 2 der Protokollnotiz zu Absatz 7 erhält die folgende c) Nr. 6 wird wie folgt geändert: 
Fassung: aa) In Buchstabe b Satz 1 werden die Worte „nach dem 
„Er umfaßt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in 31. Dezember 1987“ durch die Worte „in der Zeit 
dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte ar- vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991“ ersetzt 
beitet.“ und nach den Worten „$3 Buchst. q“ die Worte „in 
der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung“ einge- 
9. 816 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. fügt. 
Ze - N bb) Es wird der folgende Buchstabe c angefügt: 
10. 819 wird wie folgt geändert: „c) Für Bewährungszeiten nach dem 31. März 1991 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gilt 819 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend.“ 
aa) Unterabsatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Un- 
terabsatz 2 ersetzt: 13. 823b wird wie folgt geändert: 
„Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des $3 Buchst. n a) In Abschnitt A werden nach den Worten „Buchst. b“ die 
werden nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Worte „und c“ eingefügt. 
Zeiten als nichtvollbeschäftigter Arbeitnehmer vor- 
behaltlich des Satzes 3 dieses Unterabsatzes voll an- b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: 
gerechnet. Wird eine längere Arbeitszeit vereinbart, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zeiten“ die Worte 
wird die bis dahin erreichte Beschäftigungszeit in „vor dem 1. April 1991“ und nach den Worten „$3 
dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher ver- Buchst. q“ die Worte „in der bis zum 31. März 1991 
einbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht. geltenden Fassung“ eingefügt. 
Jedoch bleibt die vor der Verlängerung erreichte Be- n re 
schäftigungszeit solange maßgebend, bis sich unter bb) Es wird der folgende Unterabsatz angefügt: 
Berücksichtigung des Satzes 3 dieses Unterabsatzes „Für Zeiten nach dem 31. März 1991 gilt 819 Abs. 1 
eine längere Beschäftigungszeit ergibt.“ Unterabs. 2 entsprechend.“
	        
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