V/1967
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Nr. 13
vernehmen mit dem Ausscheider durchzuführende A) In der Spalte „Tätigkeitsverbot erteilt am‘ sind
Stuhlkontrollen als ausreichend angesehen werden. a der EEE Teen Sn NED
3 Ta x nz ertragbarer Krankheiten durc ersonen in Le-
Hält das Gesundheitsamt die Anordnung ST Be- bensmittelbetrieben (LebPersVO) vom 6. November
m AA ER erforderlich, 50 1961 (GVBl. S. 1269) und $ 38 BSeuchG erteilten
gelten Nrn. 15 entsprechend, Tätigkeitsverbote zu vermerken; vgl. Anmerkung
1‘ Die Anordnung der Beobachtung als Ausscheider (Ss. zu $ 38 der „Ausführungsvorschriften zum Bun-
Nr. 9) ist durch schriftliche Verfügung aufzuheben, desseuchengesetz‘ vom 28. März 1962 (Dbl. V/1962
wenn fünf- in zwei- bis dreitägigen Abständen vor- Nr. 30) in der jeweils geltenden Fassung
genommene bakteriologische Stuhluntersuchungen das Auf der Rückseite des Vordrucks Ges 217 und auf
N techn Erregern ergeben haben. Nr. 6b gilt dem Vordruck Ges 217 8a sind alle Untersuchungs-
ENISPFECHENU. ergebnisse und die im Zusammenhang mit der Aus-
scheidung durchgeführten Operationen und Anti-
Ba biotikabehandlungen einzutragen. Als Datum des
s : n Untersuchungsergebnisses gilt der Tag der Proben-
Typhus- und Paratyphusbakterien-Ausscheiderkartei entnahme. In der Spalte „Bemerkungen“ ist das
Medizinaluntersuchungsamt und ggf. das Kranken-
5 A. ” ” haus zu vermerken, in dem die Untersuchungspro-
Aufnahme in die Ausscheiderkartei ben abgenommen oder die Behandlung bzw. Opera-
x na tion durchgeführt wurden.
11. Jedes Gesundheitsamt hat eine Kartei über die in
seinem Bezirk wohnhaften Ausscheider zu führen. 17, Die Gesundheitsämter übersenden mir bis zum 10. eines
Karteikarten sind für alle‘ Personen anzulegen, die jeden Monats Zweitausfertigungen der neu hinzu-
TO oder bl NEE ra gekommenen Karteikarten und eine Aufstellung über
erkrankt zu sein. Der ZeitlDun er Aufnahme In die die im vergangenen Monat erhobenen Befunde und son-
Kartei richtet sich nach den Nrn. 12 bis 14. stigen Veränderungen. Zwischenzeitliche Meldungen
i ich .
_%, Personen, die vorher nicht an Typhus oder Paratyphus sind. mich? zu ePSEALLS.
erkrankt waren, sind bei der Feststellung des zweiten 18. a) Verzieht ein Ausscheider in einen anderen Verwal-
positiven Befundes aufzunehmen (vgl. Nr. 7). tungsbezirk oder in ein anderes Land der Bundes-
N n * . republik, so ist der gesamte Vorgang und die Kar-
So Personen, die früher einen Typhus- N BUS SE teikarte der für den neuen Wohnort des Ausschei-
gr Da Ur Ok eRUAG UNE hun .. ders zuständigen Gesundheitsbehörde zum Verbleib
Fz . En : zu übersenden. Bei dem bisher zuständigen Gesund-
positiver Befund erhoben wird, sind bei der Feststel- heitsamt verbleibt lediglich ein Aktenauszug, eine
lung dieses Befundes aufzunehmen, Abschrift der Karteikarte und die Abgabeverfü-
4 Personen, die nach einer Typhus- oder Paratyphus- gung.
en mit ee N Ur ER om N nal ADLER. b) Verzieht ein Ausscheider ins Ausland, so ist meine
aus entlassen werden, sind in die Kartei autzunehmen, Entscheidung einzuholen, ob die Benachrichtigung
wenn nach Abschluß der siebenwöchentlichen Kon- der ausländischen Gesundheitsbehörde erforderlich
trolluntersuchungen keine Bakterienfreiheit im Sinne ist.
von Dbl. V/1967 Nr. 12, Nr. 2 d oder 4, 5 b und 6 erzielt
worden ist.
MC:
B. Streichung aus der Ausscheiderkartei
Führung der Ausscheiderkartei 19. Die Streichung eines Ausscheiders aus der Bezirks-
? x « N kartei (Aufhebung der Beobachtung gemäß Nr. 62a) ist
15. Als Karteikarten sind die Vordrucke Ges 217 — Kartei- Bent m ; RE 3
karte (Typhus-, Paratyphus-Bakterienausscheider) — nur zulässig, wenn zehn in wöchentlichen Abständen
. ; vorgenommene bakteriologische Untersuchungen von
und Ges 2178 — Anlage zur Ausscheiderkartei — zu Stuhl und Urin das Freisein von Erregern ergeben
verwenden, die im Vorärucklager beim Landesverwal- haben und eine unmittelbar nach Erfüllung dieser Vor-
tungsamt Berlin unentgeltlich erhältlich sind. aussetzung im Städt. Krankenhaus Tegel-Süd (TPE-
16. Bei der Ausfüllung der Karten sind folgende Punkte Ambulanz) durchgeführte ambulante Beobachtung das
besonders zu beachten: Freisein von Erregern bestätigt hat. Während dieser
. > , Beobachtung sind fünf Stuhl- und Urinuntersuchungen
a) Die Spalten „Erlernter Beruf“ und „Zur Zeit des in zwei- bis dreitägigen Abständen und zwei Galle-
Beginns der Ausscheidung ausgeübte Tätigkeit untersuchungen durchzuführen; die Stuhlproben müssen
sind genau auszufüllen; dabei genügen nicht all- durch Rektalabstrich oder auf andere Weise zweifels-
gemeine Angaben wie „Verkäuferin, Angestellter, frei entnommen, die Galle muß durch Duodenalsonde
Arbeiter“, sondern es ist anzugeben, in welcher gewonnen werden ($32 Abs.3 letzter Satz BSeuchG
Berufssparte diese Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. ist zu beachten)
Eisverkäuferin, Buchhalter, Autoschlosser usw.).
bi Aus der Spalte „Arbeitsstätte“ muß insbesondere 20. N D Frist für die DE tan
zu ersehen sein, ob es sich um einen Lebensmittel- gleichzeitig aber auch die Un ELCH NO 8 a u N Sin
betrieb, ein Krankenhaus, eine Kindertagesstätte gegenüber den bisherigen Vorsc Vier WESCHENSE VELS
ä kürzt worden. Um eine unnötige Belastung der Be-
0. ä. handelt. On &
troffenen und der Gesundheitsämter zu vermeiden,
) In die Spalte „Ausscheider seit‘ sind folgende Daten sollen wöchentliche Untersuchungen nur durchgeführt
einzutragen: werden, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg be-
In den Fällen von Nr. 12 das Datum des zweiten steht. Es muß daher von Zeit zu Zeit in jedem Einzel-
positiven Befundes; fall geprüft werden, ob an Hand der bisherigen Unter-
in den Fällen von Nr. 13 das Datum des ersten suchungsergebnisse, einer Cholezystektomie oder einer
positiven Befundes; spezifischen Behandlung mit einem Aufhören der Aus-
in den Fällen VÖRNE 14 der Krankenhausentlas- scheidung gerechnet werden kann.
sungstag. 21. Es besteht keine Verpflichtung für die Betroffenen, sich
Bei Personen, die bereits von außerhalb als Aus- aus der Ausscheiderkartei streichen zu lassen. Per-
scheider zuziehen, ist entsprechend zu verfahren. sonen, die die Entnahme von Galle ohne stichhaltige
Im Zweifelsfall gilt der früheste, dem Gesundheits- Begründung verweigern, sind auf unbestimmte Zeit als
amt bekanntwerdende positive Befund als Beginn Ausscheider anzusehen und gemäß Nrn. 1-5 zu beob-
der Ausscheidung. achten.
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