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Volume 2. Mai 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

V/1967 
Seite 40 
Nr. 12-13 
8. Der Ärzteschaft ist von den Gesundheitsämtern zu belehrung gem. Dbl. 1/1965 Nr. 109. Die von den 
empfehlen, vor der Wiederzulassung zu einer‘ der im Ausscheidern zu, beachtenden Verhaltungsmaßregeln 
845 Abs.1 und $48 Abs.1 BSeuchG genannten Ein- brauchen in. der Verfügung nicht im einzelnen auf- 
richtungen ebenfalls die Kontrolluntersuchungen ge- geführt zu werden, wenn das Merkblatt für Aus- 
mäß Nr. 1 durchzuführen. scheider — Ges 242 — (in der Fassung ab Februar 1962) 
beigefügt und der Betroffene auf die Einhaltung des 
D. Kostenregelung Abschnitts „Besondere Verhaltungsmaßregeln‘“ ver- 
Nach Abschluß eines Behandlungsfalles ist von den pflichtet wird. 
Krankenhäusern in den Fällen von Nr.5a und Nr.8 2, Der schriftlichen Verfügung steht die Protokollauf- 
die Kostenregelung für eine weitere stationäre Durch- nahme gleich: Das Protokoll muß hinsichtlich seines 
führung der bakteriologischen Untersuchungen sicher- Inhalts dieselben Voraussetzungen wie die schriftliche 
zustellen. Dies hat dadurch zu geschehen, daß das Verfügung erfüllen. Eine Durchschrift ist dem Aus- 
Krankenhaus das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort scheider auszuhändigen. 
des Betreffenden zuständige Gesundheitsamt recht- 
zeitig benachrichtigt, wenn vor Abschluß der bakterio- 3 Die Verfügung ist durch die Post mit Einschreiben 
logischen Kontrolluntersuchungen ein Zustand eintritt, mit Rückschein oder ausnahmsweise mit Postzustel- 
der nicht mehr als Krankheit im, Sinne der RVO an- lungsurkunde oder durch das Bezirksamt — Ges — 
zusehen ist (Nr. 2b). (nachstehend „Gesundheitsamt‘“ genannt) selbst gegen 
Men A " z Empfangsbekenntnis zuzustellen (Verwaltungszustel- 
10. Hansen Ve me Bl ea lungsgesetz Abschn. II). Die Protokolldurchschrift ist 
derung von Personen nach $ 37 BSeuchG entsprechend. gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 
4, a) Zu den „erforderlichen Untersuchungen‘“ im Rah- 
1 men der Beobachtung ($ 36 Abs.2 Satz 1 und 2) 
" können auch bakteriologische Stuhl- und Urinkon- 
Schlußvorschriften trollen gehören. Das Material kann durch Desinfek- 
; . toren eingesammelt werden. Eine Unterschiebung 
3. a mh ügung können: von von fremdem Untersuchungsmaterial durch den 
. 7 Ausscheider ist möglichst zu verhindern. 
12. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 196 x x . z 
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1972 außer D SEES De AUSSRTSAUEE, de ee A nn 
Kraft. Sie ersetzen die „Verwaltungsvorschriften über AUCHUNGSProDEN, SO ist er eindringlic darüber Zu 
bakteriologilsche Schlußuntersuchungen nach Erkran- belehren, daß nur an Hand der. bakteriologischen 
kungen an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B Untersuchungen entschieden werden kann, ob und 
und Ruhr“ vom 25. Mai 1962 (Dbl.V/1962 Nr.31) in re ER SALUNS En a 
‘ in S Er Y entlassen werden kann un adurc je ihm auf- 
N VO ADB) ds Da De. DE 0 re erlegten Verhaltungsmaßregeln und sonstigen Be- 
etreten Sin. U. ) schränkungen entfallen. Ist der Ausscheider weiter- 
5 . hin uneinsichtig, so ist die Durchführung der erfor- 
Im Auftrage derlichen Untersuchungen nach dem Verwaltungs- 
vollstreckungsgesetz zu erzwingen. Daneben kann 
Dr. Borgmann ein Bußgeld gem. 8 69 Abs.1 Nr.7 BSeuchG fest- 
gesetzt werden. 
5. Den Ausscheidern sind Desinfektionsmittel kostenlos 
zu überlassen. Die Verweigerung der Annahme befreit 
sie jedoch nicht von der Desinfektionspflicht. 
6. a) Die Anordnung über die Beobachtung als Aus- 
1 v3] Ges III B ? — 5434/5 | 21.2.1967 | scheider (s. Nr. 1) ist durch schriftliche Verfügung 
Lt Fernruf: 350141 — (988) 193 144 791 aufzuheben, wenn der Betroffene aus der Aus- 
GR scheiderkartei gestrichen wird (s. Nr. 19). 
An die Bezirksämter — 008 — b) Die Beobachtung kann jedoch fortgesetzt werden, 
wenn der Betroffene noch als ausscheidungsver- 
dächtig anzusehen ist und ein Bedürfnis für eine 
Ausführungsvorschriften weitere Überwachung besteht (z. B. Wohngemein- 
x. - - schaft von Personen, die bei der Behandlung von 
über die Beobachtung der Ausscheider Lebensmitteln tätig sind, mit Ausscheidern). s 
von Erregern des Ty phus abdominalis, : Als Ausscheider gilt nicht, wer, ohne erkennbar an 
des Paratyphus A und B, der Salmonellose Typhus oder Paratyphus erkrankt gewesen zu sein, 
d der Ruh nach einmaliger Feststellung eines positiven Befundes 
un er Tr (passagere Ausscheidung) durch Untersuchungen im 
Auf Grund des 8 4 Abs.4 PolZG werden zur Ausführung Eieen SEE ‚Tegel-Sud. rolgende  Vorauset 
von $ 36 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) die fol- 
genden Ausführungsvorschriften erlassen: a) fünf in zwei- bis dreitägigem Abstand vorgenom- 
mene negative Stuhl- und Urinbefunde sowie 
LI. b) eine zu Beginn der Stuhluntersuchungen vorgenom- 
Beobachtung der Ausscheider mene Blutuntersuchung, die keinen Hinweis auf 
Erregerausscheidung erkennen läßt. Ergibt die 
- Blutuntersuchung einen solchen Hinweis, so muß 
Typhus- und Paratyphusbakterienausscheider außer den in a genannten negativen Stuhl- und 
Typhus- und Paratyphusbakterienausscheider können Knbefunden auch ein negativer Gallenbefund vor- 
einer Beobachtung gem. $ 36 BSeuchG unterworfen segen. 
werden. Die Beobachtung ist durch schriftliche Ver- 
fügung anzuordnen, die folgende Punkte enthalten > 
muß: Salmonellen- und Ruhrbakterienausscheider 
Zugrunde liegender Sachverhalt, Rechtsgrundlage, 8 Uber die Anordnung einer Beobachtung gemäß 8 36 
Verhaltungsmaßregeln, Bußgeld- und Strafandrohung BSeuchG bei Salmonellen- und Ruhrbakterienausschei- 
gem. $8 63 und 69 Abs.1 Nr. 1, 3, 7, 9 BSeuchG, Hin- dern entscheidet das Gesundheitsamt. Im allgemeinen 
weis auf 8 35 Abs.2 BSeuchG ‚und Rechtsmittel- können eine mündiche Belehrung und einige im Ein- 
a
	        
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