V/1967
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Nr. 12-13
8. Der Ärzteschaft ist von den Gesundheitsämtern zu belehrung gem. Dbl. 1/1965 Nr. 109. Die von den
empfehlen, vor der Wiederzulassung zu einer‘ der im Ausscheidern zu, beachtenden Verhaltungsmaßregeln
845 Abs.1 und $48 Abs.1 BSeuchG genannten Ein- brauchen in. der Verfügung nicht im einzelnen auf-
richtungen ebenfalls die Kontrolluntersuchungen ge- geführt zu werden, wenn das Merkblatt für Aus-
mäß Nr. 1 durchzuführen. scheider — Ges 242 — (in der Fassung ab Februar 1962)
beigefügt und der Betroffene auf die Einhaltung des
D. Kostenregelung Abschnitts „Besondere Verhaltungsmaßregeln‘“ ver-
Nach Abschluß eines Behandlungsfalles ist von den pflichtet wird.
Krankenhäusern in den Fällen von Nr.5a und Nr.8 2, Der schriftlichen Verfügung steht die Protokollauf-
die Kostenregelung für eine weitere stationäre Durch- nahme gleich: Das Protokoll muß hinsichtlich seines
führung der bakteriologischen Untersuchungen sicher- Inhalts dieselben Voraussetzungen wie die schriftliche
zustellen. Dies hat dadurch zu geschehen, daß das Verfügung erfüllen. Eine Durchschrift ist dem Aus-
Krankenhaus das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort scheider auszuhändigen.
des Betreffenden zuständige Gesundheitsamt recht-
zeitig benachrichtigt, wenn vor Abschluß der bakterio- 3 Die Verfügung ist durch die Post mit Einschreiben
logischen Kontrolluntersuchungen ein Zustand eintritt, mit Rückschein oder ausnahmsweise mit Postzustel-
der nicht mehr als Krankheit im, Sinne der RVO an- lungsurkunde oder durch das Bezirksamt — Ges —
zusehen ist (Nr. 2b). (nachstehend „Gesundheitsamt‘“ genannt) selbst gegen
Men A " z Empfangsbekenntnis zuzustellen (Verwaltungszustel-
10. Hansen Ve me Bl ea lungsgesetz Abschn. II). Die Protokolldurchschrift ist
derung von Personen nach $ 37 BSeuchG entsprechend. gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.
4, a) Zu den „erforderlichen Untersuchungen‘“ im Rah-
1 men der Beobachtung ($ 36 Abs.2 Satz 1 und 2)
" können auch bakteriologische Stuhl- und Urinkon-
Schlußvorschriften trollen gehören. Das Material kann durch Desinfek-
; . toren eingesammelt werden. Eine Unterschiebung
3. a mh ügung können: von von fremdem Untersuchungsmaterial durch den
. 7 Ausscheider ist möglichst zu verhindern.
12. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. April 196 x x . z
in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. März 1972 außer D SEES De AUSSRTSAUEE, de ee A nn
Kraft. Sie ersetzen die „Verwaltungsvorschriften über AUCHUNGSProDEN, SO ist er eindringlic darüber Zu
bakteriologilsche Schlußuntersuchungen nach Erkran- belehren, daß nur an Hand der. bakteriologischen
kungen an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B Untersuchungen entschieden werden kann, ob und
und Ruhr“ vom 25. Mai 1962 (Dbl.V/1962 Nr.31) in re ER SALUNS En a
‘ in S Er Y entlassen werden kann un adurc je ihm auf-
N VO ADB) ds Da De. DE 0 re erlegten Verhaltungsmaßregeln und sonstigen Be-
etreten Sin. U. ) schränkungen entfallen. Ist der Ausscheider weiter-
5 . hin uneinsichtig, so ist die Durchführung der erfor-
Im Auftrage derlichen Untersuchungen nach dem Verwaltungs-
vollstreckungsgesetz zu erzwingen. Daneben kann
Dr. Borgmann ein Bußgeld gem. 8 69 Abs.1 Nr.7 BSeuchG fest-
gesetzt werden.
5. Den Ausscheidern sind Desinfektionsmittel kostenlos
zu überlassen. Die Verweigerung der Annahme befreit
sie jedoch nicht von der Desinfektionspflicht.
6. a) Die Anordnung über die Beobachtung als Aus-
1 v3] Ges III B ? — 5434/5 | 21.2.1967 | scheider (s. Nr. 1) ist durch schriftliche Verfügung
Lt Fernruf: 350141 — (988) 193 144 791 aufzuheben, wenn der Betroffene aus der Aus-
GR scheiderkartei gestrichen wird (s. Nr. 19).
An die Bezirksämter — 008 — b) Die Beobachtung kann jedoch fortgesetzt werden,
wenn der Betroffene noch als ausscheidungsver-
dächtig anzusehen ist und ein Bedürfnis für eine
Ausführungsvorschriften weitere Überwachung besteht (z. B. Wohngemein-
x. - - schaft von Personen, die bei der Behandlung von
über die Beobachtung der Ausscheider Lebensmitteln tätig sind, mit Ausscheidern). s
von Erregern des Ty phus abdominalis, : Als Ausscheider gilt nicht, wer, ohne erkennbar an
des Paratyphus A und B, der Salmonellose Typhus oder Paratyphus erkrankt gewesen zu sein,
d der Ruh nach einmaliger Feststellung eines positiven Befundes
un er Tr (passagere Ausscheidung) durch Untersuchungen im
Auf Grund des 8 4 Abs.4 PolZG werden zur Ausführung Eieen SEE ‚Tegel-Sud. rolgende Vorauset
von $ 36 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) die fol-
genden Ausführungsvorschriften erlassen: a) fünf in zwei- bis dreitägigem Abstand vorgenom-
mene negative Stuhl- und Urinbefunde sowie
LI. b) eine zu Beginn der Stuhluntersuchungen vorgenom-
Beobachtung der Ausscheider mene Blutuntersuchung, die keinen Hinweis auf
Erregerausscheidung erkennen läßt. Ergibt die
- Blutuntersuchung einen solchen Hinweis, so muß
Typhus- und Paratyphusbakterienausscheider außer den in a genannten negativen Stuhl- und
Typhus- und Paratyphusbakterienausscheider können Knbefunden auch ein negativer Gallenbefund vor-
einer Beobachtung gem. $ 36 BSeuchG unterworfen segen.
werden. Die Beobachtung ist durch schriftliche Ver-
fügung anzuordnen, die folgende Punkte enthalten >
muß: Salmonellen- und Ruhrbakterienausscheider
Zugrunde liegender Sachverhalt, Rechtsgrundlage, 8 Uber die Anordnung einer Beobachtung gemäß 8 36
Verhaltungsmaßregeln, Bußgeld- und Strafandrohung BSeuchG bei Salmonellen- und Ruhrbakterienausschei-
gem. $8 63 und 69 Abs.1 Nr. 1, 3, 7, 9 BSeuchG, Hin- dern entscheidet das Gesundheitsamt. Im allgemeinen
weis auf 8 35 Abs.2 BSeuchG ‚und Rechtsmittel- können eine mündiche Belehrung und einige im Ein-
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