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Volume 7. Februar 1967

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1967 (Public Domain)

Ausgegeben am 7. 2.1967 
V/1967 
® an ‚ Seiten 
Dienstblatt Adts von Berli 
jenstblaff des Senats von Berlin NEL 
® ; = 
Teil V Gesundheitswesen 
Inhalt: 
Nr. 1 Richtlinien über die Verwendung Phosphorwasserstoff entwickelnder Mittel zur Wühlmaus- 
bekämpfung. 1... m NE Seite 1 
Nr. 2 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Grundsätze über den Katastrophenschutz für den Teil- 
bereich Gesundheitswesen ...... . eh ra a w Seite 1 
Nr. 3 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu $ 16 Bundes-Seuchengesetz 
(Impfbuch) ........- A Seite 7 
Nr. 4 Ausführungsvorschriften für Zelt- und andere Ferienlager (Zeltlagervorschriften — ZLV) ....... Seite 7 
Nr. 5 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Zahnersatz für Hilfe- ; 
bedürftige (Dbl. IV/1966 Nr. 23, V/1966 Nr. 22) ..... BE Seite 8 
Berichtigung betr. Dbl. V/1966 Nr. 36 ........ BEE Seite 10 
Ges III B 4 — 5455/7 Nr. 1 eo anan 
{ - | „12.196 
VI Fernruf: 35 0141 — (988) 306 {1.12.1966 | Für die Erteilung der Erlaubnis ist der Senator für Ge- 
ABI. S. 1343 Sundheitswesen zuständig. 
An die Bezirksämter — Ges — GR 5. 
Über die erteilten Erlaubnisse sind beim Senator für Ge- 
Richtlinien sundheitswesen Nachweise zu führen. 
über die Verwendung 6. 
Phosphorwasserstoff entwickelnder Mittel Diese Richtlinien ersetzen die infolge Ablaufs der Gel- 
is 5 tungsdauer außer Kraft tretenden gleichlautenden Richt- 
zur Wühlmausbekämpfung linien vom 2. Januar 1962 (Dbl. V/1962 Nr.9 / ABI. S. 89). 
Auf Grund des 8 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ver- Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 1967 
wendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämp- !2 Kraft. 
fung vom 6. April 1936 (RGBl.I S. 360) in der Fassung der Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1971 außer Kraft. 
Zweiten Verordnung vom 15. August 1936 (RGBIl.I S. 633) 
werden folgende Richtlinien erlassen: Im Auftrage 
Dr. Borgmann 
Mittel, die Phosphorwasserstoff entwickeln und die von —r 
der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- 
schaft in Braunschweig — Abteilung für Pflanzenschutz- 
mittel- und Geräteprüfung — als geeignet für die Wühlmaus- 
bekämpfung anerkannt sind, können zur Wühlmausbekämp- v2 1 Ges V C? —- 5592 [22 11. 1966] 
fung im Freiland auf umfriedeten Grundstücken unter der | 6 | Fernruf: 350141 — (988) 206 On 
Voraussetzung verwendet werden, daß der Verwender die ABI. S. 1362? 
nach $ 3 Abs. 1 der o. a. Verordnung erforderliche Erlaubnis An qie Bezirksämter — Ges — a 
besitzt. Die Bestimmungen des 83 Abs.1 Nr.2 bis 6 der einschl. städtische Krankenanstalten DbI. 1/1967 
o. a. Verordnung finden insoweit keine Anwendung. das Rettungsamt Berlin Nr. 1 
den Berliner Blutspendedienst DbI. 1111/1967 
2, das Landesinstitut für gerichtliche und Nr. 3 
soziale Medizin Berlin 
Einzelpersonen kann die Anwendungserlaubnis für. das das Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin GR 
Arbeiten mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Mitteln die Medizinaluntersuchungsämter I bis III Berlin 
zur  Wühlmausbekämpfung im Freiland erteilt werden, die Landesanstalt für Lebensmittel-, Arzneimittel- 
wenn dem Antrag beigefügt sind: und gerichtliche Chemie Berlin 
x na - * die Landesimpfanstalt Berlin 
a) ein polizeiliches Führungszeugnis, mit tropenmedizinischer Beratungsstelle 
b) ein amtsärztliches Zeugnis, wonach der Antragsteller nachrichtlich 
geistig und körperlich geeignet, insbesondere zur sinn- an den Senator für Inneres 
lichen Wahrnehmung des Phosphorwasserstoffs be- den Senator für Finanzen 
fähigt ist, den Senator für Verkehr und Betriebe 
„;) eine Bestätigung des Pflanzenschutzamtes Berlin (Ber- den Senator Zür Schulwesen 
lin-Zehlendorf, Altkircher Straße 1-3), daß der Antrag- den Rechnungshof von Berlin 
steller mit der Anwendung, mit den Gefahren und mit 1, Der Senat von Berlin hat in seiner Sitzung am 8. No- 
Vorsichtsmaßnahmen vertraut ist, vember 1966 — Beschluß Nr. 3636/66 — die nachstehend 
a) eine Versicherung des Antragstellers, daß Restmengen abgedruckten „Verwaltungsvorschriften zur Änderung 
der betreffenden Mittel nicht aufgehoben, sondern der Grundsätze über den Katastrophenschutz für den 
durch den: Besitzer unschädlich gemacht werden. Teilbereich Gesundheitswesen‘ erlassen. 
2. Die Grundsätze über den Katastrophenschutz für den 
3 Teilbereich Gesundheitswesen vom 9. Februar 1965 in 
der Fassung, die sie durch die Verwaltungsvorschriften 
Die Erlaubnis wird nur widerruflich und nur an Personen vom 8. November 1966 erhalten haben, sind in der An- 
erteilt, welche die in 83 Abs.1 Nr.1 der Verordnung über lage abgedruckt. 
die Verwendung von Phosphorwasserstoff zur Schädlings- Im Auftrage 
bekämpfung. vom 6. April 1936 vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen erfüllen. Dr. Mühe
	        
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