V/1966
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1960 (GVBl. S. 269), werden im Einvernehmen mit dem‘ entschädigung — in’ zweifacher Ausfertigung —, ggf.
Senator für Finanzen folgende Ausführungsvorschriften Tagebücher für Beschauer) zwecks Errechnung der
erlassen: nach den 88 2 und 3 Fleischbeschaukostenordnung vor-
- > . » gesehenen Vergütungen und Entschädigungen der Ab-
1. Für die im $ 1 der Fleischbeschaugebührenordnung rechnungsstelle einzureichen.
(GVBl. 1964 S. 1168) genannten Verrichtungen erheben n g
die Fleischbeschautierärzte und Trichinenschauer (Be- Der Abrechnungsstelle ist der Durchschreibeblock auch
Schauer) im Auftrage und für Rechnung des Landes zur Einsichtnahme vorzulegen, wenn in einem Monat
Berlin möglichst vor dem Beginn der Beschau von den von den Beschauern keine gebührenpflichtigen Ver-
Schlachttierbesitzern die nach 88 2 bis 4 der o. a. Ver- richtungen ausgeführt wurden.
ordnung zu entrichtenden Gebühren. Der Nachweis über die Wegeentschädigung (8 3
Die Gebühren sind mit dem jeweils zuständigen Be- Fleischbeschaukostenordnung‘) ist von den Beschauern
zirksamt, Abt. Gesundheitswesen — Veterinäramt -—, nach folgenden Merkmalen zu führen:
abzurechnen (Abrechnungsstelle). Datum, Beschauort (Anschrift des Schlachttierbesit-
Die Beschauer verwenden für die Erhebung der Ge- ED a a En Sn Tech ungen Je km, Ge-
bühren laufend numerierte Gebührennachweise (Durch- SAMMERSIRO, BENENNEN:
schreibeblock nach Vordruck Ges 159 — Gebührennach- . N .
weis-Schlachttier-Fleischbeschau —). Sofern Beschauer 5. Die Abrechnungsstelle prüft die von den Beschauern
für mehrere Bezirksämter tätig sind, haben sie für eingereichten Unterlagen, berechnet die an die Be-
jede Abrechnungsstelle einen besonderen Durch- schauer nach den $$ 2 und 3 Fleischbeschaukosten-
schreibeblock zu benutzen. ordnung zu entrichtenden Vergütungen (unter Berück-
. sichtigung der im einzelnen auf die Beschauer ent-
Im Gebührennachweis ist jede einzelne Verrichtung fallenden Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Wege-
einzutragen. Die weiße Ausfertigung (Blatt1) des entschädigungen und weist sie zur Zahlung an.
Gebührennachweises verbleibt im Block des Beschauers.
Die grüne Ausfertigung (Blatt 2) erhält der Schlacht- x Sind in einem Betrieb mehrere Beschauer tätig, kann
tierbesitzer als Quittung, die 7088 Ausfertigung ist aus Gründen ‚der Verwaltungsvereinfachung die Ab-
Ger Abrechnungsstelle einzureichen. Bei verschriebenen rechnung der Gebühren und die Zahlung der Vergütun-
und ungültig gemachten Gebührennachweisen ist auch gen einschl. einer etwaigen Wegeentschädigung von
IC Be Ausfertigung (Blatt 2) der Abrechnungs- einem hierfür vom Veterinäramt beauftragten Be-
stelle einzureichen, schauer für alle übrigen durchgeführt werden.
Sofern im Einzelfall die Gebühren von den Schlacht-
tierbesitzern nicht im voraus zu erlangen sind, ist die ‘ Verbrauchte Durchschreibeblocks sind von den Be-
als Quittung vorgesehene Ausfertigung des Gebühren- schauern 3 Jahre vom Zeitpunkt der letzten Eintra-
nachweises nicht auszuhändigen, sondern von dem Be- gung an gerechnet, aufzubewahren und können dann
Schauer mit einem Anschreiben sogleich der Abrech- vernichtet werden.
nungsste He Zu übersenden. Die Abrechnungsstelle über- Die der Abrechnungsstelle verbleibenden Abrechnungs-
nimmt in diesen Fällen die Einziehung der Gebühren. unterlagen sind nach 8 57 der Wirtschafts- und Rech-
Der Gesamtbetrag der in einem Monat von den nungsordnung von Berlin (WRO) aufzubewahren.
Schlachttierbesitzern erhobenen Gebühren ist von den . n ; . .
Beschauern bis zum 5. des folgenden Monats zugun- 8. Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
sten der Abteilung Gesundheitswesen — Veterinäramt — vom 1.August 1966 in Kraft und am 31. Juli 1971
bei der zuständigen Bezirkskasse einzuzahlen. außer Kraft.
Gleichzeitig sind die Unterlagen über die im abgelau-
fenen Monat vorgenommenen Verrichtungen (Blatt 3 Im Auftrage
des Gebührennachweises, Nachweis über die Wege- Weise
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I D 1 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, 1 Berlin 21, Invalidenstraße 52. Fernruf : 35 01 41 - (988) 126 -
Uruck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43