V/1966
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beizuführen. Gelingt das nicht, so entscheidet der zu- vatversicherung) einen Zuschuß gewährt und hierüber
ständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk, gegebenen- eine Bestätigung der Krankenkasse oder Renten-Ver-
falls nach Einholen eines Gutachtens der Schulpsycho- sicherungsanstalt auf dem Heil- und Kostenplan oder
logischen Beratungsstelle des Bezirks. des behandelnden Zahnarztes auf. einer Durchschrift
oder Abschrift des Heil- und Kostenplanes vorliegt.
13. Kinder, die sich in der Untersuchung als nicht schul- a 7 =
ana : n Das Original des Heil--und Kostenplanes ist stets dem
N Schulreif erwiesen haben, erhalten behandelnden Zahnarzt zur Durchführung seiner Ar-
) beit zurückzugeben; nur als Durchschrift oder Ab-
ı4 (1) Die nicht als schulreif beurteilten Kinder werden Se NOMS MESSE N zn dem
vom Schulbesuch zurückgestellt, sofern $ 6 Abs.1 der SA DEN.
Achten Durchführungsverordnung zum SchulG dem jr 5
nicht entgegensteht, und an Schulkindergärten emp- Nummer 8 Crhält folgende Fassung:
fohlen. Die Eingliederung des Zahnersatzes ist vom Zahnarzt
(2) Für diese Gruppe ist gleichzeitig zu klären, ob sie aufs der Hechnung zu bescheinigen.
für den Besuch eines Schulkindergartens oder Sonder- Bei Übernahme der vollen Kosten durch das Bezirks-
schulkindergartens geeignet sind. amt kann der Zahnarzt die Rechnung auf der Rück-
seite des Heil- und Kostenplanes einreichen.
„) Kinder, die von ihren Erziehungsberechtigten gemäß
87 Abs.2 Satz 3 SchulG vorzeitig zur Aufnahme in Nr. 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
die Schule angemeldet worden sind, sich aber als nicht z nn i 4
schulbesuchsfähig oder schulreif erweisen, gelten als uber ner En RE CR BEE
N Sondern werden Scdislech- hicht anstalt auf dem Heil- oder Kostenplan oder des be-
5 . handelnden Zahnarztes auf einer Durchschrift oder
16. (1) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wir- Abschrift des Heil- und Kostenplanes zu ersehen,
kung vom 1. Februar 1966 in Kraft. Sie treten mit Ab- Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
lauf des 31. Januar 1971 außer Kraft.
(2) Die Verwaltungsvorschriften über die Einschu- II. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1966
lung und Zurückstellung von Schulanfängern vom in Kraft.
29. Juni 1960 (Dbl. II1/1960 Nr. 50 — Sammlung „Schul-
recht“ V A I 8.5) werden durch diese Ausführungs- Im Auftrage
vorschriften ersetzt. Dr. Zeise
In Vertretung ALL
Dr. Eiselt
T Ges VI A 2 — 53859
A AMISOEVIA 24 4308 1 V-415 | Fernruf: 35 0141 — (988) 267 [ 3.2.1060 |
| V-14 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 6097 | 15.8, 1966| An die Deairkeamter -— Ges — ABI. S. 396
Jug II B — 4533/3 Dbl.IV/1966
Ges V D ? — 5613/54 Nr. 16 Der Senat hat durch Senatsbeschluß Nr. 2895/66 am 8. Fe-
bruar 1966 nachstehende Entscheidung getroffen, die hier-
An die Bezirksämter — Soz, JugSport sowie Ges — mit bekanntgegeben wird.
Verwaltungsvorschriften Festsetzung
zur Änderung der Ausführungsvorschriften der umlagefähigen Viehseuchenentschädigung
über Zahnersatz für Hilfebedürftige für das Rechnungsjahr 1964
(Dbl. IV/1964 Nr. 5, V/1964 Nr. 4)
Zur Erstattung der umlagefähigen Aufwendungen für Vieh-
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bun- Seuchenentschädigungen des Haushaltsjahres 1964 sind
dessozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471) wird Nach der Viehseuchenentschädigungs-Verordnung vom
im Einvernehmen mit den Senatoren für Jugend und Sport, 1.Juli 1952 (GVBl. 5.555) in der Fassung der Verordnung
für Gesundheitswesen und für Finanzen bestimmt: zur Des a ED UNE SO an an a
. IS, on den Tier-
Die Ausführungsvorschriften über Zahnersatz für: Hilfe- igentümern einzuziehen: ( N
bedürftige vom 18. Dezember 1963 (Dbl. IV/1964 Nr. 5, Dbl.
V/1964 Nr. 4) werden wie folgt geändert: Für 9258 Schweine unter teilweisem Verzicht
— je Schwein ..%....7 a a m DM
[. Nummer 4 erhält folgende Fassung: Für 2768 Rinder — je Rind.......... ...... 0,40 DM.
Dar Cr Beh Ge AOL DORT Gen Die Durchführung erfolgt unter Zugrundelegung der Vieh-
— Abteilung Sozialwesen oder Abteilung Jugend und zählung yon 5. Dezember 1063.
ne Sor O1 09). 0b ee Er Die Einziehung der umlagefähigen Viehseuchenentschädi-
Abteilung Gesundheitswesen die Notwen digkeit des gung erfolgt durch den Senator für Gesundheitswesen, Auf
Zahnersatzes bestätigt hat die Erhebung der Umlage von Tierhaltern mit ein oder
7 ) zwei Tieren wird wegen Geringfügigkeit und Ersparnis von
Nummer 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Verwaltungskosten. Verzichtel.
Eine zahnärztliche Begutachtung durch die Abteilung Für den Senator für Gesundheitswesen
Gesundheitswesen ist nicht erforderlich, wenn ein Trä- A
ger der gesetzlichen‘ Kranken- oder Rentenversiche- Kirsch
rung (gegebenenfalls beide Träger, jedoch keine Pri- Senator