Ausgegeben" am 21-4. /1966
Berti V/1966
® Seite 49
°
Dienstblatt des Semraurs-von“Berlin NEI3
° -
Teil V Gesundheitswesen
In ha DE:
Nr. 13 Ausführungsvorschriften betreffend die Einschulung und Zurückstellung von Schulanfängern ... Seite 49
Nr. 14 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über Zahnersatz für Hilfe-
bedürftige‘ 4... 4. mm HE Seite 50
Nr.15 Festsetzung der umlagefähigen Viehseuchenentschädigung für das Rechnungsjahr 1964 ......... Seite 50
Nr. 16 Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu $ 49 Abs. 2 des Bundessozial-
hilfegesetzes (BSHG) ..... Seite 51
Schul HI c A 1 2 661 (2) Der Schularzt muß bei seinen Feststellungen zur
—_V-13 Fernruf: 92001 — (987) 367 | 16-2. 196 Schulbesuchsfähigkeit psychische Gegebenheiten, der
Pädagoge bei seinen Untersuchungen zur psychischen
An alle Grundschulen | . a Schulreife körperliche Merkmale und Besonderheiten
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken * berücksichtigen.
die Bezirksämter — Vbildg/Schul —
nachrichtlich 9 Die Eltern der Schulanfänger sollen vor den Unter-
an den Rechnungshof von Berlin suchungen mit den wesentlichen Fragen der: Schul-
besuchsfähigkeit und der Schulreife vertraut gemacht
” werden. Dafür sind Elternversammlungen mit einer
Ausführungsvorschriften gemeinverständlichen Einführung geeignet.
betreffend die Einschulung und Zurückstellung 10. (1) Als maßgebliche Kriterien der Schulreife sind an-
von Schulanfängern zusehen:
a) die intellektuelle Schulreife,
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin in b) die arbeitsbezügliche Schulreife,
der Fassung vom 15. Juni 1961 (GVBl. S. 1101) — SchulG — ; ; :
wird zur Ausführung des 82 der Achten Durchführungs- 6) die soziale Schulreife,
verordnung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtver- (2) Hierfür sind vornehmlich folgende Feststellungen
ordnung) vom 7. November 1958 (GVBl. S. 1075) bestimmt: wichtig:
K ich das Kind Alfch UV lt ein-
l. Bei der Einschulung und Zurückstellung von Schul- e stellen?“ SER BEA EN
anfängern sind die zur Achten Durchführungsverord- b -_ F ®
nung zum Schulgesetz für Berlin (Schulpflichtverord- ) Ist das Kind bereit, Aufgaben zu übernehmen ?
nung) erlassenen Verwaltungsvorschriften vom 15. Ok- c) Ist das Kind fähig, die Aufgaben altersentspre-
tober 1959 (DbIl.III/1959 Nr. 79; ABIl.1959 S.1224) in chend auszuführen?
der Fassung vom 24. November 1962 (Dbl. 1I11/1962 d) Ist das Kind willens und imstande, sich in die Ge-
Nr. 96; ABl.1962 S. 1384) zu beachten. meinschaft einzuordnen ?
2. Der Aufnahme in die Schule geht die Feststellung der ©) tens die Disko Entwicklung des Kindes ver-
Schulreife gemäß Nr. 3 bis Nr. 15 voraus. )
(3) Im Ergebnis soll versucht werden, im Zusammen-
7 Die Schulleiter treffen nach Vorliegen der schulärzt- wirken mit dem Schularzt und dem Schulpsychologen
lichen Untersuchungsergebnisse die pädagogischen folgende Typen zu erkennen:
Feststellungen über die Schulreife der Schulanfänger a) Kinder, die zweifelsfrei schulreif für die Grund-
und leiten die Vorschläge über die Zurückstellung von schule sind,
Kindern den Schulämtern zur Entscheidung zu, b) Kinder, die zwar schulreif sind, jedoch wegen ihrer
Zur Feststellung der Schulreife bei Schulanfängern Ausfallerscheinungen einer Besonderen Schule über-
dienen standardisierte Schulreifetests und Spielnach- wiesen werden müssen,
mittage, an. denen die Schulanfänger in kleinen Grup- c) Kinder, die als noch nicht schulreif vom Schul-
pen beobachtet werden können. Solche Verfahren sind besuch zurückzustellen sind.
in allen Grundschulen anzuwenden. Dabei sind ins- . . . N
besondere die folgenden Hinweise (Nr.5-15) zu be- 11. (1) Kinder, die bei der schulärztlichen Untersuchung
achten. auf Grund rein körperlicher Merkmale und Besonder-
heiten als nicht schulfähig bezeichnet
Jedes erprobte Testverfahren kann ein Hilfsmittel sein, äd: i i ü En SSCHRDEE WON, WOROR
HE LEE 4 N pädagogisch nicht überprüft.
darf aber die individuelle. Beurteilung nicht ersetzen, n Bay
sondern nur ergänzen. (2) Kinder, die einen Schulkindergarten besucht haben
und von der Schulkindergärtnerin als schulreif be-
vv. Die erfolgreiche Anwendung eines Tests setzt Vertraut- urteilt wurden, sind bei der Aufnahme nicht zu testen.
sein mit seiner Handhabung, seinen Möglichkeiten und (3) Kinder, die bereits früher wegen mangelnder. gei-
seinen Grenzen voraus. stiger Schulreife zurückgestellt worden sind, können
Die Lehrer, insbesondere die an der Aufnahme der erneut pädagogisch überprüft werden.
Schulanfänger beteiligten Lehrkräfte, sind in die Pro- (4) Ein Kind darf wegen mangelnder geistiger Schul-
bleme der Untersuchungen zur Schulbesuchsfähigkeit reife zum. wiederholten Male vom Schulbesuch nur
und zur Schulreife einzuführen. Diese Aufgabe obliegt dann zurückgestellt werden, wenn eine entsprechende
vornehmlich den Schulpsychologen. Empfehlung der zuständigen schulpsychologischen Be-
® z “ ratungsstelle vorliegt.
(1) Schulärzte und Pädagogen müssen sowohl bei der i
Durchführung der Untersuchungen als auch bei den 12. Weichen die Ergebnisse der schulärztlichen und der
vorbereitenden Besprechungen zusammenarbeiten und pädagogischen Untersuchung voneinander ab, oder
ihre Untersuchungsmethoden, besonders hinsichtlich hat eine Untersuchung kein eindeutiges Ergebnis, so
des psychologischen Grenzgebietes, miteinander ab- wird versucht, durch persönliche Rücksprache zwischen
stimmen. Schulleiter und Schularzt eine Übereinstimmung her-