V/1965
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Nr. 24-25
dem Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten be- men der Eltern des Impflings die Einkommensgrenze
stimmt: nach $$ 79 und 80 BSHG in Verbindung mit der VO
. über Änderung der Familienzuschläge vom 19. Februar
1. Als vorbeugende Hilfe nach $ 57 BSHG gewährt der 1964 (GVBl. S.377 — Dbl. IV/1964 Nr. 26) — oder der
Träger der Sozialhilfe — vertreten durch den Senator ieweil itenden Verord nach 8 82 BSHG ec
für Gesundheitswesen — „Stationäre BCG-Schutz- UNE VOR ihnen In der Rebe a Or: an
impfung“. wird von ihnen in der Regel die Aufbringung eines
Eigenanteils an den Kosten der Maßnahme entspre-
Unter „Stationärer BCG-Schutzimpfung“ wird hier chend $ 84 BSHG verlangt. Als angemessen wird die
eine Tuberkulose-Schutzimpfung verstanden, bei wel- Aufbringung eines Viertels des die maßgebende Ein-
cher der Impfling in der Regel bis. zur Tuberkulin- kommensgrenze übersteigenden Einkommens ange-
konversion in stationärer Betreuung verbleibt. sehen, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall
son € : a 2 die Aufbringung eines geringeren Betrages rechtferti-
BF OTSTE ECG Schulzimp Jung wird gewährt © gen. Von $ 85 Nr. 3 BSHG wird kein Gebrauch gemacht.
a) für Kinder, die in Wohngemeinschaft mit einem
Kranken leben, der an einer ansteckungsfähigen 7. Ob und inwieweit die Rentenversicherungsträger die
Tuberkulose leidet (Kontaktkinder), „Stationäre BCG-Schutzimpfung“ für Kinder ihrer
\} für Kinder, die erstmalig (z.B. als Neugeborene) EEE Ju an jeweils gesondert durch
in die Wohngemeinschaft mit einem an einer ak- undschreiNen bekanntgeSeben.
tiven behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose 8, Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung
leidenden Kranken gelangen. vom 1. Januar 1965 in Kraft und mit Ablauf des
Als „Kinder“ gelten in der Regel Personen bis zum 31. Dezember 1969 außer Kraft.
vollendeten 14. Lebensjahr.
Dr. Habenicht
Die „Stationäre BCG-Schutzimpfung“ ist von den
Sorgeberechtigten. beim zuständigen Gesundheitsamt ZA
(Nr. 5b) zu beantragen. Das Gesundheitsamt prüft
den Antrag hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß
Nr.3 und leitet ihn mit dem ausgefüllten Vordruck v2. 1 Ges VILB 3 — 5374/10 23. 4. 1965
Ges VB 44 (Antrags- und Erhebungsbogen) an den _ _." Fernruf: 35 01 41 — (988) 172 — N
Senator für Gesundheitswesen — IV B — weiter. An die Bezirksämter — Ges — ABl. S. 464
Die die Impfung vornehmende Krankenanstalt hat (einschl. _Krankenanstalten)
a) die BCG-Schutzimpfung nach den „Richtlinien für .
die Tuberkulose-Schutzimpfung mit BCG“ ‚des Rundschreiben
Deutschen Zentralkomitees zur Bekämpfung der Einziehung eines Salmonella-Faktorenserums
Tuberkulose, Augsburg, Schießgrabenstraße 24, 5
durchzuführen; Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und
die Impfung im Impfbuch (Internationale Bescheini- Gesundheitswesen teilt mit, daß das
gungen über Impfungen und Impfbuch gemäß 8 16 Salmonella-Faktorenserum H-b
Bundes-Seuchengesetz) auf Seite 13 einzutragen « 20%
und Karteikarten (Ges VB 42) anzulegen. Das Impf- mit der Kontrollnummer 139 Chundertneununddreißig)
buch ist den Sorgeberechtigten auszuhändigen und aus der Firma Behringwerke
die Karteikarte dem. Senator für Gesundheitswesen A.G., Marburg/Lahn,
- IV B 1 - zur Auswertung und Weiterleitung an ;nfolge Abschwächung der Titerhöhe um mehr als eine
das für den Wohnsitz des Impflings zuständige Stufe unbrauchbar geworden ist und daher zum Einzug
Gesundheitsamt zu übersenden. bestimmt wird.
: Überschreitet das nach $ 76 BSHG in Verbindung mit
der DVO zu $ 76 BSHG vom 28. November 1962 (GVBl. Im Auftrage
S. 1306 — Dbl..IV/1963 Nr. 11) festzustellende Einkom- Dr. Brennhausen
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID Ze, 1 Berlin 31 Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf S 87 05 91 - (95) 44 61/4059 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, 1 Berlin 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 -
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