V/1965
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zum 5. Tag der Inkubationszeit außerhalb der Isolie- 49. In allen Fällen informieren und unterstützen sich die
rung verbleiben und seine dringendsten Geschäfte selbst zuständigen Amtsärzte gegenseitig. Sie halten den Ein-
abwickeln darf. Grundsätzlich gelten jedoch auch für satzleiter über alle Ereignisse auf dem Laufenden.
den Arzt die Regeln der Ziffern 20 bis 29. s
4 War der behandelnde Arzt ausreichend schutzgeimpft, Impfungen während eines Pockenausbruches
wurde er revakziniert und wurde durch entsprechende N n N Te n
Desinfektionsmaßnahmen eine Verschleppung von Pok- 50. Der Einsatzleiter sorgt für die Bereitstellung aus-
kenviren ausgeschlossen, so kann unter Umständen reichender Impfstoffmengen durch die Impfanstalt
eine Beobachtung des Arztes genügen. Berlin. Er trifft die Entscheidung darüber, ob ein be-
n . P züglich seiner Infektionseinheiten höher eingestellter
Wird der Pockenkranke oder Krankheitsverdächtige Pockenschutzimpfstoff Verwendung finden soll.
N EHE HE AMTS TEE AEDE EEE OT are Es sollte zunächst nur soviel Impfstoff abgerufen wer-
bis 7 P den, wie in ein bis zwei Tagen verimpft werden kann.
. Auch sollten bei Impfaktionen nicht Einzelportionen,
Befindet sich der Pockenkranke oder Krankheitsver- sondern Abfüllungen zu 200 Portionen angefordert
dächtige zur Zeit der Stellung der Diagnose bereits in werden.
der Infektionsabteilung des Rudolf-Virchow-Kranken- 51. Impfungen bei Kontaktversonen 1. und 2. Grades soll-
hauses, So treffen der Chefarzt und der Amtsarzt des en nach Möglichkeit on den zuständigen Amtsärzten
Bezirks Wedding die erforderlichen Maßnahmen. oder deren Beauftragten, den Ärzten der Isolier-
„Wird ein Pockenkranker oder Krankheitsverdächtiger stationen, der Impfanstalt Berlin oder der Zentralen
in einem anderen Krankenhaus ermittelt, in das er Dauerimpfstelle durchgeführt werden.
bereits unter einer anderen Diagnose aufgenommen 52. Bei Impfungen anderer Personen sollten niedergelas-
worden war, so ist er in die Pockenalarmstation des sene Ärzte weitgehend beteiligt werden.
Rudolf-Virchow-Krankenhauses zu verlegen. Die Er- he z Pe
mittlung von Kontaktpersonen ist hier besonders wich- 93. Das Problem der zeitgerechten Impfung ist sorgfältig
tig. Impfungen sollten unverzüglich vorgenommen wer- zu beachten. Zwar ist der Zeitraum, in dem sich der
den. Impfrisiko und Erkrankungsrisiko müssen bei Impfschutz ausbildet, kürzer als die Inkubationszeit
Krankenhauspatienten außerordentlich sorgfältig ab- der Pocken, jedoch hat die Schutzimpfung wahrschein-
gewogen werden. Die Isolierung von Kontaktpersonen Se N SR TEE NRCIE rt St On a aa
kann bei Vorhandensein geeigneter Baulichkeiten in Erst AM ONCE GSF ANKUISLONSSEL, ErLO SL. 28 SG dann
dem betroffenen Krankenhaus selbst erfolgen. Über unter Umständen andere immunprophylaktische Maß-
eine Entlassungs- und Aufnahmesperre entscheidet der nahmen, wie z.B. unter Ziffer 55 ausgeführt, vorzu-
zuständige Amtsarzt im Einvernehmen mit dem Ein- nehmen.
satzleiter. 54. Zahl und Länge der Impfschnitte sollten nach dem
Gefährdun rad d Impflings variiert: werden (bi
44. Die Regeln der Ziffer 43 gelten für andere Gemein- U 4 SChNIHE yon 3 Die 0 mnt Lamse und KENT
schaftseinrichtungen sinngemäß. 20 mm Abstand).
45. Erhält der Amtsarzt oder die Senatsverwaltung für 55 Bei Kontaktpersonen 1. Grades aus dem engeren Kon-
Gesundheitswesen davon Kenntnis, daß sich ein Pok- taktkreis der Ziffer 24 Buchst.a sind bezüglich der
kenkranker oder Krankheitsverdächtiger auf dem Kontraindikationen strengste Maßstäbe anzulegen. Nur
Wege nach Berlin befindet, so sind so früh wie möglich schwere ausgedehnte Ekzeme oder eine schwere Allge-
der Aufenthaltsort des Betreffenden festzustellen, seine meinkrankheit können als bedingte Kontraindikationen
Isolierung durchzuführen und die Kontaktpersonen zu gelten, die Überalterung z.B. nicht. Gegebenenfalls ist
ermitteln. unter Gammaglobulinschutz zu impfen. Kann eine
Eine zweckdienliche Unterrichtung der Flughafenlei- Impfung nicht durchgeführt werden, so sollte täglich
tung, der Zollbeamten oder der Polizei ist erforderlich. Gammaglobulin oder besser Vakzine-Hyperimmun-
Der Einsatzleiter, der zuständige Amtsarzt und gege- Gammaglobulin in entsprechender Dosierung verab-
benenfalls der Flughafenarzt unterrichten sich gegen- reicht werden. Es empfiehlt sich ferner, in derartigen
seitig und handeln in Übereinstimmung. Der Patient Fällen bis zum Ende der Inkubationszeit Vakzine-
ist schnellstmöglich, eventuell in dem mit einer schutz- Antigen nach HERRLICH zu verabfolgen,
geimpften und mit Schutzkleidung ausgestatteten Be- 56. Personen des weiteren Kontaktkreises der Ziffer 24
satzung im Krankenwagen des Rettungsamtes vorläu- Buchst. b und Kontaktpersonen 2. Grades der Ziffer 25
fig zu isolieren, bis eine Diagnose gestellt und weitere sind unter Anwendung strenger Maßstäbe hinsichtlich
Anordnungen getroffen werden. Die Ermittlung von von Kontraindikationen zu impfen. Impfrisiko und Er-
Kontaktpersonen und gegebenenfalls die Impfungen krankungsrisiko sind abzuwägen. Der zuständige Amts-
sollten an Ort und Stelle vorgenommen werden. arzt entscheidet über die anzuwendenden Impfmetho-
Wird außerhalb der Isolierungsstation des Rudolf- den.
Virchow-Krankenhauses eine Pockenleiche oder eine 57. Alle bezüglich ihrer Impffähigkeit schwer zu beurtei-
Leiche mit Pockenverdacht festgestellt, so verhält sich lenden Personen sollten in gesonderten Terminen durch
der zuständige Amtsarzt sinngemäß entsprechend den erfahrene Impfärzte versorgt werden.
Ziffern 31 bis 45. Er entnimmt Material für eine 58, Bei den Kontaktpersonen 1. und 2. Grades ist eine
Laboratoriumsdiagnose der Pocken und läßt die Leiche Nachschau am 3. Tag durchzuführen und gegebenen-
in einer Schutzhülle mit dem mit einer schutzgeimpften falls die Impfung zu wiederholen, wenn die Inkubations-
und mit Schutzkleidung ausgerüsteten Besatzung im zeit noch nicht abgelaufen ist. Kann eine Revakzination
Wagen des Rettungsamtes oder einem anderen nicht durchgeführt werden, so sind gegebenenfalls Be-
geeigneten Fahrzeug zu einem vom EHinsatzleiter handlungen mit Gammaglobulin usw. entsprechend Zif-
bestimmten Pathologischen Institut zur pathologisch- fer 55 angezeigt.
anatomischen Diagnose abtransportieren. Hat sich die 59. Bei freiwilligen Wiederimpfungen der Bevölkerung
Pockendiagnose bestätigt, so sind bei der Bestattung sind die üblichen Regeln zu beachten. Die Impfung ist
der Leiche die. hierfür geltenden besonderen Rechts- angezeigt, wenn die vorausgegangene Erst- oder Wie-
vorschriften zu beachten. derimpfung länger als 3 Jahre zurückliegt. Eine Nach-
. Kann nach Isolierung des ersten Kranken und seiner schau ist — wenn möglich — durchzuführen.
Kontaktpersonen der Pockenausbruch nicht einge- 60. Während eines Pockenausbruches kann als erfolgreiche
dämmt werden und kommt es zu weiteren Infektketten Impfung nur die Bläschen- oder Pustelreaktion ange-
der zweiten und dritten Pockengeneration, so organi- sehen werden.
siert der Einsatzleiter nach Bedarf Isolierungsmöglich- 61. Die gesetzlich vorgeschriebenen Erst- und Wieder-
keiten außerhalb der vorläufigen Pockenalarmstation impfungen, die im gleichen Kalenderjahr fällig werden,
des Rudolf-Virchow-Krankenhauses. sollten unverzüglich in besonderen Impfterminen durch-
„Bei Infektketten der zweiten und dritten Pocken- geführt werden. Andere Impfaktionen sind zu stoppen.
generation werden die zuständigen Amtsärzte weit- 62. Alle Mitarbeiter des zuständigen Gesundheitsamtes
gehend mit ihren bezirklichen Sachverständigen tätig. sollten im Pockenalarmfall revakziniert werden.