V/1965
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Nr. 12-13
Mit dem Honorar nach vorstehenden Bestimmungen jede vereinbarte Arbeitsstunde ein Betrag von 1/48
unter a) und b) sind etwaige Fahrkosten abgegolten. des Höchsteinstellungsbetrages (s. Rundschreiben
S ; x vom 20. Juni 1961) zu vereinbaren. Ändert sich die
©) Sind einzelne Krankenanstalten nach Prüfung der tarifliche Arbeitszeit der vollbeschäftigten Kranken-
Voraussetzungen unter Ziffer 1 und 2 gezwungen, hausärzte, ist der danach in Betracht kommende
ständig nichtstädtische Fachärzte in größerem Um- Anteil zu zahlen.
fange in Anspruch zu nehmen, so dürften mit die- ; ar .
sen Ärzten, wenn sie insgesamt mit weniger als der Nichtvollbeschäftigte Ärzte, die unter den BAT
Hälfte der Arbeitszeit eines entsprechenden voll- fallen, erhalten anteilmäßige Vergütung nach $ 34
beschäftigten Arztes eingesetzt werden, Arbeits- BAT (s. Anhang B Nr. 38 zum Rundschreiben vom
verträge als nichtvollbeschäftigte Ärzte für eine 31. Mai 1961 — Dbl. 1/1961 Nr. 78).
oder mehrere Krankenanstalten eines Bezirks ab-
geschlossen werden. Die Ärzte sind in Vgr. II BAT Im Auftrage
einzureihen. Als Grundvergütung ist mit ihnen für Dr. Babel
57a a0 Ges II A 5 — 5311/108 — Em
L_V-13__[| Fernruf: 350141 — (988) 152 — | 5.2. 1965 |
An die Bezirksämter — Ges — und — PV — ABI. 5. 237
die Städtischen Krankenanstalten +
die Landesnervenklinik Berlin
das _Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin
Verzeichnis
der für die Ableistung des Krankenpflegedienstes
und der Famulatur der Studenten der Medizin
sowie der Medizinalassistentenzeit ermächtigten
Krankenanstalten, Institute und Gesundheitsämter
in Berlin (West)
Nachstehend wird das Verzeichnis der Krankenanstal-
ten, medizinischen Institute und Gesundheitsämter be-
kanntgegeben, die im Rechnungsjahr 1965 — d. h. bis
31. Dezember 1965 — zur Ableistung des Krankenpflege-
dienstes der Studenten der Medizin als geeignet anerkannt
sowie ermächtigt sind, die Ausbildung der Famuli und
der Medizinalassistenten zur Ableistung. ihrer Vorberei-
tungszeit durchzuführen (88 5, 6 und 64 der Bestallungs-
ordnung für Ärzte vom 15. September 1953 — BGBl. I
S. 1334 / GVBl. S. 1385 — in der Fassung vom 13. Juli
1963 — BGBl. I S. 470 / GVBl. S. 828).
Die festgesetzten Zahlen entsprechen den beantragten
und von mir aufsichtsbehördlich anerkannten Ausbil-
dungsmöglichkeiten. Innerhalb dieser Zahlen werden für
die Krankenanstalten des Landes Berlin die Mittel für
die Beschäftigung von Krankenpflegepraktikanten, Famuli
und Medizinalassistenten jeweils unter Berücksichtigung
des voraussichtlichen Bedarfs, der sich nach der zu er-
wartenden Bewerberzahl richtet, veranschlagt. Das be-
deutet, daß nur so viele Krankenpflegepraktikanten,
Famuli und Medizinalassistenten beschäftigt werden dür-
fen, wie Ausgabemittel für nichtplanmäßige Dienstkräfte
oder besondere Haushaltsmittel für die Aus- und Fort-
bildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Ver-
fügung stehen.
Die mit A gekennzeichneten Plätze für Famuli und Me-
dizinalassistenten sind WUniversitätsplätze und werden
von der vorstehenden haushaltsmäßigen Beschränkung
nicht betroffen.
Die Dienstblattverfügung V/1964 Nr. 8 vom 20. Januar 1964
ist aufgehoben.
Ich bitte, die nichtstädtischen Krankenanstalten Ihres Be-
zirkes auf die gleichartige Bekanntmachung im Amtsblatt
für Berlin besonders hinzuweisen.
Dr. Habenicht
GR