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Volume 6. April 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

V/1965 
Seite 50 | 
Nr. 12-13 
Mit dem Honorar nach vorstehenden Bestimmungen jede vereinbarte Arbeitsstunde ein Betrag von 1/48 
unter a) und b) sind etwaige Fahrkosten abgegolten. des Höchsteinstellungsbetrages (s. Rundschreiben 
S ; x vom 20. Juni 1961) zu vereinbaren. Ändert sich die 
©) Sind einzelne Krankenanstalten nach Prüfung der tarifliche Arbeitszeit der vollbeschäftigten Kranken- 
Voraussetzungen unter Ziffer 1 und 2 gezwungen, hausärzte, ist der danach in Betracht kommende 
ständig nichtstädtische Fachärzte in größerem Um- Anteil zu zahlen. 
fange in Anspruch zu nehmen, so dürften mit die- ; ar . 
sen Ärzten, wenn sie insgesamt mit weniger als der Nichtvollbeschäftigte Ärzte, die unter den BAT 
Hälfte der Arbeitszeit eines entsprechenden voll- fallen, erhalten anteilmäßige Vergütung nach $ 34 
beschäftigten Arztes eingesetzt werden, Arbeits- BAT (s. Anhang B Nr. 38 zum Rundschreiben vom 
verträge als nichtvollbeschäftigte Ärzte für eine 31. Mai 1961 — Dbl. 1/1961 Nr. 78). 
oder mehrere Krankenanstalten eines Bezirks ab- 
geschlossen werden. Die Ärzte sind in Vgr. II BAT Im Auftrage 
einzureihen. Als Grundvergütung ist mit ihnen für Dr. Babel 
57a a0 Ges II A 5 — 5311/108 — Em 
L_V-13__[| Fernruf: 350141 — (988) 152 — | 5.2. 1965 | 
An die Bezirksämter — Ges — und — PV — ABI. 5. 237 
die Städtischen Krankenanstalten + 
die Landesnervenklinik Berlin 
das _Landesmedizinaluntersuchungsamt Berlin 
die Sportärztliche Hauptberatungsstelle Berlin 
Verzeichnis 
der für die Ableistung des Krankenpflegedienstes 
und der Famulatur der Studenten der Medizin 
sowie der Medizinalassistentenzeit ermächtigten 
Krankenanstalten, Institute und Gesundheitsämter 
in Berlin (West) 
Nachstehend wird das Verzeichnis der Krankenanstal- 
ten, medizinischen Institute und Gesundheitsämter be- 
kanntgegeben, die im Rechnungsjahr 1965 — d. h. bis 
31. Dezember 1965 — zur Ableistung des Krankenpflege- 
dienstes der Studenten der Medizin als geeignet anerkannt 
sowie ermächtigt sind, die Ausbildung der Famuli und 
der Medizinalassistenten zur Ableistung. ihrer Vorberei- 
tungszeit durchzuführen (88 5, 6 und 64 der Bestallungs- 
ordnung für Ärzte vom 15. September 1953 — BGBl. I 
S. 1334 / GVBl. S. 1385 — in der Fassung vom 13. Juli 
1963 — BGBl. I S. 470 / GVBl. S. 828). 
Die festgesetzten Zahlen entsprechen den beantragten 
und von mir aufsichtsbehördlich anerkannten Ausbil- 
dungsmöglichkeiten. Innerhalb dieser Zahlen werden für 
die Krankenanstalten des Landes Berlin die Mittel für 
die Beschäftigung von Krankenpflegepraktikanten, Famuli 
und Medizinalassistenten jeweils unter Berücksichtigung 
des voraussichtlichen Bedarfs, der sich nach der zu er- 
wartenden Bewerberzahl richtet, veranschlagt. Das be- 
deutet, daß nur so viele Krankenpflegepraktikanten, 
Famuli und Medizinalassistenten beschäftigt werden dür- 
fen, wie Ausgabemittel für nichtplanmäßige Dienstkräfte 
oder besondere Haushaltsmittel für die Aus- und Fort- 
bildung in Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Ver- 
fügung stehen. 
Die mit A gekennzeichneten Plätze für Famuli und Me- 
dizinalassistenten sind WUniversitätsplätze und werden 
von der vorstehenden haushaltsmäßigen Beschränkung 
nicht betroffen. 
Die Dienstblattverfügung V/1964 Nr. 8 vom 20. Januar 1964 
ist aufgehoben. 
Ich bitte, die nichtstädtischen Krankenanstalten Ihres Be- 
zirkes auf die gleichartige Bekanntmachung im Amtsblatt 
für Berlin besonders hinzuweisen. 
Dr. Habenicht 
GR
	        
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