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Volume 6. April 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

Ausgegeben"am 6. 4.1965 En ' 
HA Sn V/1965 
® Seite 49 
N a N 1 
Dienstblatt des Semats von'Berlin a 
® EN 
Teil V Gesundheitswesen 
Inhalt: 
Nr.12 _Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien über die Hinzuziehung von Fachärzten .... Seite 49 
Nr.13 Verzeichnis der für die Ableistung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur der Studenten 
der Medizin sowie der Medizinalassistentenzeit ermächtigten Krankenanstalten, Institute und Ge- 
sundheitsämter in Berlin (West) ......... Ta : Seite 50 
Nr.14 _Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für Medizinalassistenten im 
Dienste des Landes Berlin; hier: Erhöhung der Unterhaltszuschüsse ab 1. Januar 1965 .......... Seite 56 
Nr.15 Grundsätze über den Katastrophenschutz für den Teilbereich Gesundheitswesen ................. Seite 57 
Nr. 16 Ausführungsvorschriften. über Gebühren der Gutachterstelle für Unfruchtbarmachungen und 
Schwangerschaftsunterbrechungen der Ärztekammer Berlin 2.0. Seite 60 
Nr.17 Allgemeine Anweisung über Pfiegesätze und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes 
Beräin ak ar 40 ug ME dw en EEK Sa RE Seite 61 
Nr.18 Richtlinien über Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten von Pocken im Land Berlin Seite 64 
Inn II B1-—0514/105 / IH A 
|_V-12__ | rernruf: 870591 -— (95) 4006 — [32-1965 
An den Senator für Gesundheitswesen BAR 
die Bezirksämter DbI. 1/1965 
nachrichtlich Nr. 24 
an den Senator für Finanzen 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Richtlinien 
über die Hinzuziehung von Fachärzten 
Wie sich herausgestellt hat, bestehen gegen die Honorie- 
rung der städtischen Fachärzte mit einem festen Pauschal- 
betrag, der für jeden Besuch in der Krankenanstalt gezahlt 
wird, Bedenken, weil hierbei die ärztliche Einzelleistung 
nicht genügend entschädigt wird. Die Honorierung ist daher 
von einer Fallbezahlung innerhalb bestimmter Anwesen- 
heitszeiten abhängig gemacht worden. Ziffer 4 der Rege- 
lung vom 9. Januar 1961 (Dbl.I/1961 Nr.10 / V/1961 Nr. 9 
in der Fassung des Dbl. 1/1963 Nr.75 / V/1963 Nr. 44) er- 
hält daher gemäß 86 Abs.3 AZG vom 1.Januar 1965 an 
folgende Fassung‘ 
‚4. a) Werden städtische Fachärzte (Angestellte und Be- 
amte), zu denen bei diesen Vorschriften auch Ärzte 
der Freien Universität Berlin rechnen, durch eine 
andere Krankenanstalt in Anspruch genommen, so 
erhält der Facharzt -für. jeden Besuch als Abgeltung 
für seine fachärztliche Tätigkeit ein Pauschalentgelt 
von 12,— DM, wenn er bis zu 3 Patienten fachärzt- 
lich betreut. Für fachärztliche Betreuung auf dem 
Gebiet der Psychiatrie erhöht sich dieser Pauschal- 
betrag auf 18,— DM. 
Für jeden 4. und weiteren fachärztlich zu betreuen- 
den Patienten der Krankenanstalt erhöht sich das 
Honorar für die Fachärzte um 6,— DM, für die 
Psychiatrie jedoch um 8,— DM. Diese Erhöhung 
kommt aber nur in Betracht, wenn durch die Ver- 
sorgung der Patienten die Anwesenheit des Arztes 
in der Krankenanstalt die Dauer von 2 Stunden 
überschreitet; andernfalls bleibt es bei den fest- 
gesetzten Pauschalhonoraren ohne Rücksicht auf 
die Zahl der versorgten Patienten. 
Mehr als das doppelte Honorar (24,— DM bzw. 
36,— DM) darf nur dann gezahlt werden, wenn die 
erforderliche Anwesenheitszeit die Dauer von 
4 Stunden überschreitet. 
Liegt die den Facharzt anfordernde Krankenanstalt 
weiter als 12 Kilometer von der dem Facharzt ent- 
sendenden Krankenanstalt entfernt, sind die Ge- 
samtpauschalentgelte um 3,— DM zu erhöhen. 
b) Nichtstädtischen Fachärzten sind für den Besuch 
24,— DM zu zahlen. 
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