Ausgegeben"am 6. 4.1965 En '
HA Sn V/1965
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Dienstblatt des Semats von'Berlin a
® EN
Teil V Gesundheitswesen
Inhalt:
Nr.12 _Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien über die Hinzuziehung von Fachärzten .... Seite 49
Nr.13 Verzeichnis der für die Ableistung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur der Studenten
der Medizin sowie der Medizinalassistentenzeit ermächtigten Krankenanstalten, Institute und Ge-
sundheitsämter in Berlin (West) ......... Ta : Seite 50
Nr.14 _Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Beschäftigungsbedingungen für Medizinalassistenten im
Dienste des Landes Berlin; hier: Erhöhung der Unterhaltszuschüsse ab 1. Januar 1965 .......... Seite 56
Nr.15 Grundsätze über den Katastrophenschutz für den Teilbereich Gesundheitswesen ................. Seite 57
Nr. 16 Ausführungsvorschriften. über Gebühren der Gutachterstelle für Unfruchtbarmachungen und
Schwangerschaftsunterbrechungen der Ärztekammer Berlin 2.0. Seite 60
Nr.17 Allgemeine Anweisung über Pfiegesätze und Nebenkosten in den Krankenanstalten des Landes
Beräin ak ar 40 ug ME dw en EEK Sa RE Seite 61
Nr.18 Richtlinien über Maßnahmen und deren Vorbereitung beim Auftreten von Pocken im Land Berlin Seite 64
Inn II B1-—0514/105 / IH A
|_V-12__ | rernruf: 870591 -— (95) 4006 — [32-1965
An den Senator für Gesundheitswesen BAR
die Bezirksämter DbI. 1/1965
nachrichtlich Nr. 24
an den Senator für Finanzen
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Richtlinien
über die Hinzuziehung von Fachärzten
Wie sich herausgestellt hat, bestehen gegen die Honorie-
rung der städtischen Fachärzte mit einem festen Pauschal-
betrag, der für jeden Besuch in der Krankenanstalt gezahlt
wird, Bedenken, weil hierbei die ärztliche Einzelleistung
nicht genügend entschädigt wird. Die Honorierung ist daher
von einer Fallbezahlung innerhalb bestimmter Anwesen-
heitszeiten abhängig gemacht worden. Ziffer 4 der Rege-
lung vom 9. Januar 1961 (Dbl.I/1961 Nr.10 / V/1961 Nr. 9
in der Fassung des Dbl. 1/1963 Nr.75 / V/1963 Nr. 44) er-
hält daher gemäß 86 Abs.3 AZG vom 1.Januar 1965 an
folgende Fassung‘
‚4. a) Werden städtische Fachärzte (Angestellte und Be-
amte), zu denen bei diesen Vorschriften auch Ärzte
der Freien Universität Berlin rechnen, durch eine
andere Krankenanstalt in Anspruch genommen, so
erhält der Facharzt -für. jeden Besuch als Abgeltung
für seine fachärztliche Tätigkeit ein Pauschalentgelt
von 12,— DM, wenn er bis zu 3 Patienten fachärzt-
lich betreut. Für fachärztliche Betreuung auf dem
Gebiet der Psychiatrie erhöht sich dieser Pauschal-
betrag auf 18,— DM.
Für jeden 4. und weiteren fachärztlich zu betreuen-
den Patienten der Krankenanstalt erhöht sich das
Honorar für die Fachärzte um 6,— DM, für die
Psychiatrie jedoch um 8,— DM. Diese Erhöhung
kommt aber nur in Betracht, wenn durch die Ver-
sorgung der Patienten die Anwesenheit des Arztes
in der Krankenanstalt die Dauer von 2 Stunden
überschreitet; andernfalls bleibt es bei den fest-
gesetzten Pauschalhonoraren ohne Rücksicht auf
die Zahl der versorgten Patienten.
Mehr als das doppelte Honorar (24,— DM bzw.
36,— DM) darf nur dann gezahlt werden, wenn die
erforderliche Anwesenheitszeit die Dauer von
4 Stunden überschreitet.
Liegt die den Facharzt anfordernde Krankenanstalt
weiter als 12 Kilometer von der dem Facharzt ent-
sendenden Krankenanstalt entfernt, sind die Ge-
samtpauschalentgelte um 3,— DM zu erhöhen.
b) Nichtstädtischen Fachärzten sind für den Besuch
24,— DM zu zahlen.
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