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Volume 17. März 1965

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1965 (Public Domain)

V/1965 
Seite 48 | 
Nr. 11 
zifische Entwicklungserscheinungen bei Minderjährigen 37. Die Vertrauenspfleger sind als Vermittler zwischen der 
(persönliche Bedürfnisse, Hemmungen oder sonstige Pflegestelle und dem: Sachbearbeiter für Landpflege: 
Kontaktschwierigkeiten, allgemeine Entwicklungs- den unterbringenden Berliner Jugendämtern gegenüber‘ 
krisen), insbesondere auch für Spiel- und Interessen- verantwortlich für die Meldung aller wichtigen Vor- 
pflege, für Art und Umfang von Anleitungen zur Er- kommnisse und Veränderungen, die das Wohl der von 
füllung täglicher Pflichten und besonderer Leistungen ihnen betreuten Minderjährigen berühren oder gefähr- 
sowie für die Notwendigkeit, Aufklärungsfragen der den, zu verpflichten. Sie führen ihre Tätigkeit in Über- 
Minderjährigen ausreichend und ihrem Entwicklungs- einstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden aus. 
stand gemäß zu beantworten, um auch auf diese Weise 38. Die Vertrauenspfleger sollen . 
Verwirrungen oder möglichen Gefährdungen zu begeg- a) Persönlichkeiten in möglichst unabhängiger Stel- 
nen. lung sein, von denen eine objektive Berichterstattung 
Pfiegepersonen, die ältere Pflegekinder, soweit sie Ju- zu erwarten ist, und 
gendliche im Sinne des 82 Abs.2 JArbSchG sind, im b) charakterlich für die Jugendhilfe geeignet sein. 
Familienhaushalt, in der Landwirtschaft, im gewerb- 39, Die Vertrauenspfleger haben die Verhältnisse der 
lichen Betrieb oder bei sonstiger beruflicher Tätigkeit Pflegestellen vor allem auch hinsichtlich einer über- 
beschäftigen (wollen), sollen auch auf die dafür gelten- mäßigen Arbeitsbelastung .der Minderjährigen zu be- 
den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes obachten. Hierbei sollen sie ihre Aufmerksamkeit ins- 
hingewiesen werden, insbesondere auf besondere darauf richten, daß die betreuten Minder- 
Beschäftigung in der Landwirtschaft (8$ 29 bis 34), jährigen 
Verbot von Arbeiten, die die körperlichen Kräfte der a) im Alter unter vierzehn Jahren keinerlei gewerb- 
Minderjährigen übersteigen oder sie sittlich gefähr- liche Arbeiten, im Alter unter zwölf Jahren keine 
den (88 37, 38), landwirtschaftlichen Arbeiten verrichten; die An- 
Beti e ; £ leitung und Unterweisung in häuslichen Verrich- 
en N Ca (a0 oder Anleitung durch bs tungen und in üblichen kindgemäßen Beschäftigun- 
as n x & gen wird hierdurch jedoch nicht berührt und soll 
Sorge für Erhaltung von Gesundheit und Arbeits- efördert werden; 
kraft (8 40) ET ; ; ; ; 
x n x b) im Alter über 12 Jahre im der Landwirtschaft nicht. 
Belehrung über Gesundheits- und Arbeitsgefahren regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit Hilfe- 
($41), leistungen beschäftigt werden, die für Kinder ge- 
Anforderungen an Unterkunft, Kost und Pflege in eignet sind, jedoch nicht in der Zeit nach 18 Uhr 
der häuslichen Gemeinschaft ($ 42), und nicht vor 8 Uhr, auch nicht an Sonn- und 
Züchtigungsverbot (8 43), Feiertagen und nicht während der gesamten Ferien- 
Verbot der Abgabe von Alkohol und.Tabak (844), ) DEI an Verfittaesunterricht Reine‘ Verncht 
ärztliche Untersuchungen (48 48), — [oder außer dem Hause austühreni 
rbeitszeitbegrenzung, Ruhepausen, Freizeit Un d) täglich nach dem Schulunterricht nicht länger als 
Nachtruhe ($8 10, 14 ££.). ein bis zwei Stunden — je nach Alter und  Konsti- 
Den Pflegepersonen soll hierüber ein Merkblatt aus- tution — mit häuslichen Arbeiten oder Hilfeleistun- 
gehändigt werden. gen beschäftigt werden, die ihren körperlichen 
32. Zur Kontaktpflege gehören Sommertreffen und ge- Kräften angemessen sind; N N 
meinsame Ausflüge der im Landpflegebereich des Ju- » nicht zu gesundheitsschädigenden Arbeiten wie 
gendamtes untergebrachten Minderjährigen und ihrer Dreschen, Streuen von künstlichem Dünger und 
Pflegepersonen, In die Kontaktpflege sollten auch ge- auch nicht zu so anstrengenden und für Kinder un- 
eignete Minderjährige einbezogen werden, die von Ber- geeigneten Verrichtungen wie Legen von Kartoffeln 
liner Jugendämtern außerhalb Berlins in Heimen unter- und Ziehen von Rüben herangezogen werden; 
gebracht sind und von Berlin aus nicht persönlich : vor allem im Alter bis zu 15 Jahren keine schwer 
betreut werden. beladenen Karren schieben und keine großen gefüll- 
35 Berliner Minderjährige, die als ehemalige Pflegekinder n (en Kimer‘ oder Kanhıen tragen müssen; 
in ihrem ‚Unterbringungsbezirk verbleiben, sind in die g) Zeit und Gelegenheit zur Gestaltung altersentspre- 
Kontaktpflege auch nach Vollendung ihres 16. Lebens- chender Spiele und Möglichkeiten zu sinnvoller 
jahres einzubeziehen. Das gleiche gilt. für Berliner Freizeitbeschäftigung erhalten; 
Minderjährige. die aus Heimen außerhalb Berlins ent- h) täglich mindestens vierzehn Stunden Ruhezeit ein- 
lassen und in Landpflegebereichen untergebracht wer- schließlich der Nachtruhe von zehn Stunden, wenn 
den. sie älter als 16 Jahre sind, acht Stunden Schlaf und 
5. Zwischen dem unterbringenden Jugendamt und Pflege- insgesamt elf Stunden Ruhezeit erhalten. 
personen: ist ein Pflegevertrag nach Maßgabe der 40. Die Vertrauenspfleger erhalten für die Betreuung jedes. 
Pflegevertragsvorschriften (z.Z. Dbl.IV/1961 Nr. 87) einzelnen Minderjährigen monatlich eine Entschädi- 
abzuschließen, soweit das Jugendamt des Landpflege- gung. Die Höhe der Entschädigung wird jeweils im 
bezirks keine Einwendungen erhebt. Gegebenenfalls soll Dienstblatt bekanntgegeben. Inwieweit darüber hinaus 
der Vertrag in 84 berichtigt und, insbesondere in den Auslagenersatz gewährt wird, bleibt einer besonderen 
Fällen der Nr. 31 dieser Vorschriften, in $7 ergänzt Regelung‘ vorbehalten. 
werden. 41. Den Vertrauenspflegern ist für jeden von einem Ber- 
35. Ist dem Minderjährigen Krankenhilfe nach $ 37 BSHG liner Jugendamt untergebrachten und von ihnen be- 
zu gewähren, so ist in der Regel der vorgeschriebene treuten Minderjährigen jeweils eine Abschrift des be-. 
Behandlungsschein (z.Z. Vordrucke Jug III A 25 und treffenden Pflegevertrages auszuhändigen. 
26) unverzüglich den Pflegepersonen zu übermitteln. vi 
V. Schlußvorschriften 
Vertrauenspfleger 42. Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 
36. Zur Sicherung der Überwachung der Pflegeverhältnisse 1965 in Kraft. Sie treten mit. Ablauf des 31. Dezember 
ist die Einrichtung der Vertrauenspfleger nach Maß- 1969 außer Kraft. 
gabe der örtlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten. “3. Die durch Rundschreiben Nr. 46/1963 vom 21. Dezem- 
Ihre Mitarbeit, die eine wesentliche Lücke in der Be- ber 1963 verlängerten Richtlinien für die Unterbringung 
treuung des in Landpflege untergebrachten Minder- von Minderjährigen durch die Jugendämter in Land- 
jährigen. ausfüllt, ist in den Unterbringungsbezirken, pflegestellen vom 11. November 1958 (Dbl. IV Nr. 122) 
in-denen sich die Amtshilfe des zuständigen Jugend- sind mit Ablauf des 31. Dezember 1964 außer Kraft 
amtes auf ein Mindestmaß beschränken muß, nach getreten. 
Möglichkeit auszubauen. Neubauer 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - ID2 -, 1 Berlin 31 - Wiimersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61/4059 =- 
Reservelager: Senatsverwaltung für Gesundheitswesen, 1 Berlin 21, Invalidenstraße 52. Fernruf: 35 01 41 - (988) 126 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, 1 Berlin 36, Kohlfurter Straße 41-43 
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