V/1965
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Fällen — der Senator für Gesundheitswesen, in dessen Auf- Sy
trag der. Fürsorgearzt der zuständigen Tuberkulosefür- (1) Dieser Vertrag tritt am 1.Januar 1965 in Kraft. Er
sorgestelle. kann von jeder Vertragspartei mit vierteljährlicher Frist
zum Ende eines jeden Kalenderjahres, erstmalig zum
876 31.Dezember 1965, gekündigt werden,
(1) Von den Ärzten sind die Abrechnungsunterlagen nach (2) Der Vertrag‘ zwischen dem Landesfürsorgeverband
Ablauf des Behandlungsvierteljahres der Kassenärztlichen Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin vom
Vereinigung Berlin bis zum 8. des darauffolgenden Monats 25. Mai 1960 tritt gleichzeitig außer Kraft.
einzureichen, (3) Die letzte Vorauszahlung nach 8 9 Abs.4 des Ver-
(2) Honorarforderungen der Ärzte können nur auf ord- trages vom 24. Mai 1960 wird für das 4. Quartal 1964
nungsgemäß ausgestellten und vom Arzt unterschriebenen geleistet.
Behandlungsscheinen an die Kassenärztliche Vereinigung (4) Mit den Bezirksämtern‘ wird nach. diesem Vertrag
Berlin gestellt werden mit Ausnahme der im $ 2 Ch) erstmalig das 3. Quartal 1964 abgerechnet, hierfür werden
genannten Fälle. Für die Richtigkeit der aufgestellten a; Abrechnungsunterlagen von der Kassenärztlichen Ver-
Rechnungen und Unterlagen trägt der Arzt persönlich die einigung Berlin nach Bezirken zusammengestellt. Die Zu-
Verantwortung sammenstellungen für das 3. und 4. Quartal 1964 erhält
(3) Die Höhe der Honorarforderungen für alle Leistungen wegen der hierfür geleisteten Vorauszahlungen der Senator
richtet sich‘ nach den Bestimmungen der Amtlichen Ge- für Gesundheitswesen, der die Abrechnungsunterlagen zu-
bührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte sammen mit der Mitteilung, welcher Vorauszahlungsbetrag
(Preugo) in der jeweils geltenden Fassung bzw. der statt für das betreffende Quartal der Abrechnung zugrunde zu
dieser jeweils gültigen Gebührenordnung ‚und den von der legen ist, den Bezirksämtern zuleitet.
Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beschlossenen ana-
logen Bewertungen sowie dem Preugo Labortarif. Die Ver- Berlin, den 20. Oktober 1964
gütung wird nach Einzelleistungen zu den jeweils gültigen
Mindestsätzen der vorstehenden Gebührenordnungen be- Der Senator für Gesundheitswesen
rechnet. Bei Röntgenleistungen werden das Honorar für Dr. Habenicht
die ärztliche Tätigkeit nach den Mindestsätzen der Preugo
II B Nr.21d, die Unkosten nach den Sätzen des Tarifs Kassenärztliche Vereinigung Berlin
für Röntgenleistungen (Hartmannbund-Tarif) vom 1. Juni
1930 abgegolten. Vorstand ‘
Dr.Schmittmann Dr. Löblich
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(1) Die Prüfung der ärztlichen Behandlungs- und Verord- Anlage 11
nungstätigkeit auf Wirtschaftlichkeit obliegt den Prü-
fungseinrichtungen der Kassenärztlichen Vereinigung Vertrag
Berlin. Die Prüfung wird nach den gleichen Grundsätzen Pe N .
durchgeführt, wie sie für die Behandlungs- und Verord- Das Land Berlin als überörtlicher Träger der Sozialhilfe,
nungstätigkeit für die Versicherten der gesetzlichen Kran- vertreten durch den
kenversicherung gelten. Im Prüfungsausschuß sowie im Senator für Gesundheitswesen,
Beschwerdeausschuß ist das Land Berlin durch einen Berlin 21, Invalidenstraße 52,
stimmberechtigten Arzt vertreten. und
(2) Für das Verfahren bei der Prüfung finden die Bestim- der Berliner Apotheker-Verein e. V.,
mungen der Anlage 3 der Satzung der Kassenärztlichen Berlin 12, Carmerstraße 3,
Vereinigung Berlin (Bestimmungen über die Errichtung schließen zur Regelung der Versorgung mit Arznei-, Heil-
von Prüfungs- und Beschwerdeausschüssen) Anwendung ung Verbandmitteln nach & 49 Abs. 2 Nr. 4 BSHG folgenden
mit der Maßgabe, daß abweichend von $ 2 Abs.6 der Vertrag:
Anlage 3 der Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung
Berlin auch das Land Berlin gegen den Entscheid des 51
Prüfungsausschusses für Honorarabrechnung den Be- Die Apotheken Berlins übernehmen für Rechnung des
schwerdeausschuß für Honorarabrechnung anrufen kann. Landes Berlin. die Lieferung von Arznei-, Heil- und Ver-
bandmitteln für diejenigen Personen, denen das Land
88 Berlin nach 8 49 Abs.1 in Verbindung mit 8 2 oder 88 59,
S ” 127 und 62 BSHG Leistungen der Heilbehandlung nach
(1) Für die Prüfung der Abrechnungen und Durchführung 8 49 Abs. 2 BSHG zu gewähren hat.
der Gesamtabrechnung vergüten die einzelnen Bezirks-
ämter an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin 1 v. H. 32
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der auf sie entfallenden anerkannten Beträge. Das Land Berlin verzichtet auf die Selbstabgabe von
(2) Nach Prüfung der Abrechnungen und Feststellung Arznei-, Heil- und Verbandmitteln in jeder Form. Eine
des dem einzelnen Arzt zustehenden Honorars werden die Beeinflussung der Kranken zugunsten einer bestimmten
Abrechnungen von der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin Apotheke ist nicht statthaft.
an die in den Behandlungsscheinen bezeichneten Bezirks-
ämter bis zum 15. des zweiten Monats des Quartals, das 83
dem Behandlungsvierteljahr folgt, weitergeleitet. Die Ab- Verordnungen zu Lasten des Landes Berlin werden auf
rechnungen werden für jedes Bezirksamt in einer Gesamt- Rezeptformularen, die durch einen grünen Diagonalstrich
abrechnungsliste zusammengefaßt, dadurch wird der Be- „enntlich gemacht sind und die Bezeichnung „Land Berlin“
trag ermittelt, den dieses an die Kassenärztliche Vereini- oger „Landesfürsorgeverband . Berlin“ tragen, ausgestellt.
gung Berlin zu entrichten hat
(3) Die Bezirksämter leisten vorbehaltlich der endgültigen 54
Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Die Verordnungen mit den Merkmalen gemäß 8 3 oder
bis zum. 25. eines jeden Monats für den laufenden Monat auf anderen Vordrucken unter Angabe des Symbols des
eine Abschlagszahlung in Höhe von 30% der Gesamt- Behandlungsscheines und des Namens des diesen aus-
honorarsumme des zuletzt abgerechneten Kalenderviertel- stellenden Bezirksamtes werden durch die Apotheken
jahres. Die Schlußzahlungen werden nach Eingang der kostenfrei beliefert.
Gesamtabrechnung bei den Bezirksämtern von diesen bis
zum 20. des folgenden Monats geleistet. Die Abschlags- 3.6
zahlungen sind erstmals für das 1. Quartal 1965 auf Grund Die Apotheken sind zur Prüfung der Zugehörigkeit des
der Abrechnung des 3. Quartals 1964 zu bewirken, Kranken zum Kreise der anspruchsberechtigten . Personen