V/1965
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Nr. 28
22. Grabhügel mit verkehrtem Rasen oder an- 30. Für Bestattungen, die nicht auf Grund der Anweisung
derem geeigneten Material und Bepflanzung eines West-Berliner Bezirksamts — Abteilung Sozial-
mit Efeu oder anderen geeigneten Pflanzen: wesen oder Jugend und Sport — auf einem (nicht kom-
munalen) Friedhof im Sowjetsektor Berlins oder in der
1. Im Rechnungsjahr 1965: sowjetischen Besatzungszone erfolgen, sind Friedhofs-
a) Hinzelhügel za 84 DM gebühren nicht zu übernehmen,
a 831. Soweit außer den vorstehend aufgeführten Kosten
Z j : noch weitere Aufwendungen erforderlich werden (z.B.
2,“ Im- Rechnungsjahr 1066: Arztgebühren für Leichenschau, Totenschein usw.),
a); Einzelhügel: ae 36,— DM sind sie gegebenenfalls von dem zuständigen Bezirks-
b) Kinderhügel .................... 21,60 DM a Zn Sozialwesen oder Jugend und Sport —
32. Die Bestattungen von unbekannten Toten haben, sofern
nicht ein sonstiger Kostenträger ermittelt werden kann,
durch die Bezirksämter — Abteilungen Sozialwesen
oder Jugend und Sport —, in deren Bereich sich die
Feuerbestattung Leichen befinden — nicht durch die Polizei — zu erfolgen,
nachdem die Leichen von der Polizei zur Bestattung
23. Einäschern, Beisetzen der Urne im Gemein- freigegeben worden sind. Die bis zur Freigabe not-
schaftsgrab einschl. Gebühr für den Ge- wendigen Maßnahmen (z.B. Transport von Leichen
richtsarzt zum Leichenschauhaus usw.) hat die Polizei zu treffen,
die auch die bis zur Freigabe entstehenden Kosten zu
für Erwachsene und Kinder ............. 26,50 DM tragen ‘hat.
24. Bei der Wahl einer Urnenstelle 70X70 cm 33. Für den Transport von Leichen zu Friedhöfen oder
erhöhen sich die Kosten zu Nr. 23 um Krematorien. ist mit dem Polizeipräsidenten in Berlin
31,— DM auf ... 57,50 DM, für Fälle, in denen Angehörige nicht herangezogen
En Ss werden können (von Selbstmördern, bei Unfällen usw.)
und zwar um 3,— DM für die Überführung folgende Vereinbarung getroffen worden:
der Urne vom Krematorium zu einem Fried- nn . Da
hofe, der nicht neben dem Krematorium „Das zuständige Polizeirevier verständigt sofort nach
liegt, um 20,— DM für die Urnenstelle Freigabe der Leiche‘ fernmündlich das Bezirkssozial-
70X70 cm und um 8,— DM für die Bei- amt, in dessen Bereich sich ‚die Leiche befindet, von
setzung der Urne, einschließlich Träger und dem Todesfall und bittet, für die Überführung der
Gruft. Leiche zum Friedhof bzw. Krematorium Sorge zu
tragen. Der Auftrag an einen Bestatter wird in diesem
. . . N Falle durch das Bezirkssozialamt erteilt. Kann das
25. Wenn die Urnenbeisetzung auf den an die Krematorien Bezirkssozialamt (z.B. an Sonn- oder Feiertagen)
angrenzenden oder sehr nahe liegenden Friedhöfen in nicht rechtzeitig erreicht werden und ist infolgedessen
der Gericht- oder Seestraße im Verwaltungsbezirk die Überführung der Leiche innerhalb der vorge-
Wedding oder Berliner Straße im Verwaltungsbezirk schriebenen Frist von höchstens 36 Stunden nicht ge-
Wilmersdorf vorgenommen wird, sind Überführungs- währleistet, so ist vom Polizeirevier der nächste Be-
gebühren nicht zu zahlen. statter mit der Überführung zu beauftragen. Hierbei ist
das von der Senatsverwaltung für Arbeit und soziale
26. Beisetzung von Urnen in sogenannten Gemeinschafts- Angelegenheiten herausgegebene, nach Stadtbezirken
gräbern sind kostenlos. Gemeinschaftsgräber sind nur geordnete Verzeichnis zu benutzen. Der: Bestatter
beiden an den zwei Krematorien gelegenen Friedhöfen wird durch die Polizei davon in Kenntnis gesetzt,
vorhanden. daß er vom zuständigen Bezirkssozialamt den Auf-
trag für die Bestattung erhalten wird. Das Polizei-
revier verständigt .das zuständige Bezirkssozialamt
von den inzwischen getroffenen Maßnahmen unter
& Angabe des mit der Überführung beauftragten Be-
statters, damit ein entsprechender Bestattungsauftrag
27. Um den Angehörigen oder Freunden bei der Bestat- vom Bezirkssozialamt erteilt werden kann.“
tung Hilfebedürftiger eine würdige Feier (Aus-
schmückung, Beleuchtung der Feierhalle, Harmonium- 34 Durch die Innehaltung dieser Vereinbarung soll ins-
oder Orgelspiel) in bescheidener Form zu ermöglichen, besondere vermieden werden, daß besondere Kosten für
sind die Kosten hierfür bis zur Höhe von 22,— DM die Überführung von Leichen über den festgesetzten
je Bestattungsfall zu übernehmen und auf Anforde- Kostensatz (8 10 Abs.1 des Vertrages) hinaus ent-
rung an die Krematorien oder Friedhofsverwaltungen stehen. Stellt das von dem Polizeirevier verständigte
zu zahlen. Bezirksamt — Abteilung Sozialwesen oder Jugend und
Sport — bei der Bearbeitung fest, daß eine andere
Stelle die Kosten zu tragen hat, so sind die Vorgänge
. zur Anweisung der Kosten an diese Stelle abzugeben.
28. Bei Bestattung Hilfebedürftiger aus den West-Berliner 35. Die Beseitigung von Leichenteilen ist ausnahmslos Auf-
Bezirken auf einem im Sowjetsektor Berlins oder in gabe der Polizei, nicht des Trägers der Sozialhilfe.
der sowjetischen Besatzungszone gelegenen städti- '
schen oder kommunalen Friedhof sind Friedhofsgebüh- 36. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1.Juli 1965
ren dorthin nicht zu entrichten, da zur Zeit Ver- in Kraft. Sie treten mit Ablauf: des 30. Juni 1970
rechnungsmöglichkeiten nicht bestehen. außer Kraft. .
29 Werden West-Berliner Hilfebedürftige auf Grund eines 37. Die Dienstblattverfügungen IV/1962 Nr.93 und IV/
Kostenübernahmescheines eines West-Berliner Bezirks- 1962 Nr. 50 sowie das Rundschreiben Nr. 5/1965 wer-
amts — Abteilung Sozialwesen oder Jugend und Sport — den aufgehoben.
auf einem nichtstädtischen Friedhof im Sowjet-
sektor Berlins oder in der sowjetischen Besatzungs-
zone bestattet, so sind die Friedhofsgebühren voll in In. Verkreiung
Ostmark zu entrichten. Wehlitz
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