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Nr. 25
bisherigen nicht mindestens um
Vergütungsgruppe folgenden Betrag übersteigt:
Kr. e abzüglich 23,50 DM
Kr. d abzüglich 39,— DM 28,-— DM,
Kr. e
Kr. d SR
Kr. c
Kr. b "
Kr.a Sn
X BAT
IX BAT S
VIII BAT a
VII BAT
VIb BAT a
V b BAT
831,— DM,
a3 DM,
26,— DM,
26— DM,
28,— DM,
831,— DM,
28,— DM,
26, DM,
so wird in der neuen Vergütungsgruppe die nächsthöhere
Grundvergütung gewährt, die dieses Erfordernis erfüllt
Diese Grundvergütung bezieht der Angestellte so lange,
bis er nach seiner Berufszeit Anspruch auf eine höhere
Grundvergütung erlangt.
Tritt nach der Berufszeit des Angestellten eine Steigerung
der Grundvergütung nicht innerhalb von zwei Jahren nach
dem Tage der Überleitung ein, so ist die Berufszeit — ab-
weichend von Absatz 2 und 3 — so festzusetzen, daß die
Grundvergütung sich am 1. April 1965 bzw. zwei Jahre
nach dem Einstellungstag steigert, falls nicht bereits der
Höchstbetrag der Grundvergütung der neuen Vergütungs-
gruppe erreicht ist. Übersteigt die bisherige Grundver-
gütung zuzüglich des nach Satz 1 in Betracht kommenden
Betrages den Höchstbetrag der Grundvergütung der neuen
Vergütungsgruppe, so erhält der Angestellte den Höchst-
betrag der Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe
und als persönliche Zulage den übersteigenden Betrag
solange er in dieser Vergütungsgruppe verbleibt.
(5) Abweichend von Absatz 1 werden Angestellte mit ver-
waltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens
2 20 40 80 160 Pflege-
personen
unterstellt
sind,
übergeleitet
in die
Vergütungs-
gruppen Kr. III V VIE VN VIE
Berufszeit
a) bei Überleitung aus Vergütungsgruppen der Anlage 1 b
zum BAT.
Die Berufszeit, die am 31.März 1963 in der Ver-
gütungsgruppe Kr.e erreicht worden wäre, wird
um 2 6 8 10 12 Jahre gekürzt,
bei Überleitung aus Vergütungsgruppen der Anlage1a
zum BAT.
Die gemäß 8 27 Abschn. B Abs. 4 BAT am 1. April 1963
festzusetzende Berufszeit für die Vergütungsgruppe
Kr. II wird
um 2 6 8 10 12 Jahre gekürzt.
Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
(6) Für Angestellte im Saarland, die am Tage der Über-
leitung eine Ausgleichszulage nach $ 3 Abs.2 und $ 4 Abs. 2
und 3 des Überleitungstarifvertrages vom 3.Juli 1959 in
der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 2 zum BAT
bezogen haben, ist bei Anwendung des Absatzes 4 die Aus-
gleichszulage der bisherigen Grundvergütung hinzuzu-
rechnen.
(7) Die Überleitungsvorschriften für den Bereich des
Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und
Kommunalverbände werden durch besonderen Tarifver-
trag vereinbart.
$ 3
Ausnahmen vom Geltungsbereich
88 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, die bis zum
31. Oktober 1963 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden
sind bzw. ausscheiden. Für diese Angestellten gilt bis
zu ihrem Ausscheiden das Recht weiter, das für sie am
1. April 1963 gegolten hat.
$ 4
Änderung des Sechsten Tarifvertrages
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages
Soweit in 8 5 des Sechsten Tarifvertrages zur Änderung
des BAT vom 19. Juni 1963 auf die Vorschriften der Nr. 7
SR 2a oder Nr.12 SR 2e III BAT verwiesen wird, tritt
an deren Stelle $ 27 Abschn. B BAT.
$ 5
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1963 in Kraft.
Köln, den 18. Oktober 1963
Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister ‚des Innern
In Vertretung
Dr. Schäfer
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
Der Vorsitzer des Vorstandes
Glahn
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
Der Vorstand
Dr. Klett Repenning
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
Transport und Verkehr
— Hauptvorstand —
Kummernuss Kluncker
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
Heinz Groteguth G. Bruns
B
Zweiter Ergänzungstarifvertrag
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 3 zum BAT
vom 18. Oktober 1963
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 7
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Bundesvorstand —
wird folgendes vereinbart:
andererseits
3-4
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, die unter
die Anlage 1b Abschn.B zum Bundes-Angestelltentarif-
vertrag (BAT) fallen.