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Volume 5. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

| V/1964 
Seite 77 
Nr. 25 
bisherigen nicht mindestens um 
Vergütungsgruppe folgenden Betrag übersteigt: 
Kr. e abzüglich 23,50 DM 
Kr. d abzüglich 39,— DM 28,-— DM, 
Kr. e 
Kr. d SR 
Kr. c 
Kr. b " 
Kr.a Sn 
X BAT 
IX BAT S 
VIII BAT a 
VII BAT 
VIb BAT a 
V b BAT 
831,— DM, 
a3 DM, 
26,— DM, 
26— DM, 
28,— DM, 
831,— DM, 
28,— DM, 
26, DM, 
so wird in der neuen Vergütungsgruppe die nächsthöhere 
Grundvergütung gewährt, die dieses Erfordernis erfüllt 
Diese Grundvergütung bezieht der Angestellte so lange, 
bis er nach seiner Berufszeit Anspruch auf eine höhere 
Grundvergütung erlangt. 
Tritt nach der Berufszeit des Angestellten eine Steigerung 
der Grundvergütung nicht innerhalb von zwei Jahren nach 
dem Tage der Überleitung ein, so ist die Berufszeit — ab- 
weichend von Absatz 2 und 3 — so festzusetzen, daß die 
Grundvergütung sich am 1. April 1965 bzw. zwei Jahre 
nach dem Einstellungstag steigert, falls nicht bereits der 
Höchstbetrag der Grundvergütung der neuen Vergütungs- 
gruppe erreicht ist. Übersteigt die bisherige Grundver- 
gütung zuzüglich des nach Satz 1 in Betracht kommenden 
Betrages den Höchstbetrag der Grundvergütung der neuen 
Vergütungsgruppe, so erhält der Angestellte den Höchst- 
betrag der Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe 
und als persönliche Zulage den übersteigenden Betrag 
solange er in dieser Vergütungsgruppe verbleibt. 
(5) Abweichend von Absatz 1 werden Angestellte mit ver- 
waltungseigener Abschlußprüfung, denen mindestens 
2 20 40 80 160 Pflege- 
personen 
unterstellt 
sind, 
übergeleitet 
in die 
Vergütungs- 
gruppen Kr. III V VIE VN VIE 
Berufszeit 
a) bei Überleitung aus Vergütungsgruppen der Anlage 1 b 
zum BAT. 
Die Berufszeit, die am 31.März 1963 in der Ver- 
gütungsgruppe Kr.e erreicht worden wäre, wird 
um 2 6 8 10 12 Jahre gekürzt, 
bei Überleitung aus Vergütungsgruppen der Anlage1a 
zum BAT. 
Die gemäß 8 27 Abschn. B Abs. 4 BAT am 1. April 1963 
festzusetzende Berufszeit für die Vergütungsgruppe 
Kr. II wird 
um 2 6 8 10 12 Jahre gekürzt. 
Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. 
(6) Für Angestellte im Saarland, die am Tage der Über- 
leitung eine Ausgleichszulage nach $ 3 Abs.2 und $ 4 Abs. 2 
und 3 des Überleitungstarifvertrages vom 3.Juli 1959 in 
der Fassung der Vergütungstarifverträge Nr. 2 zum BAT 
bezogen haben, ist bei Anwendung des Absatzes 4 die Aus- 
gleichszulage der bisherigen Grundvergütung hinzuzu- 
rechnen. 
(7) Die Überleitungsvorschriften für den Bereich des 
Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und 
Kommunalverbände werden durch besonderen Tarifver- 
trag vereinbart. 
$ 3 
Ausnahmen vom Geltungsbereich 
88 1 und 2 gelten nicht für Angestellte, die bis zum 
31. Oktober 1963 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden 
sind bzw. ausscheiden. Für diese Angestellten gilt bis 
zu ihrem Ausscheiden das Recht weiter, das für sie am 
1. April 1963 gegolten hat. 
$ 4 
Änderung des Sechsten Tarifvertrages 
zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
Soweit in 8 5 des Sechsten Tarifvertrages zur Änderung 
des BAT vom 19. Juni 1963 auf die Vorschriften der Nr. 7 
SR 2a oder Nr.12 SR 2e III BAT verwiesen wird, tritt 
an deren Stelle $ 27 Abschn. B BAT. 
$ 5 
Inkrafttreten 
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1963 in Kraft. 
Köln, den 18. Oktober 1963 
Für die Bundesrepublik Deutschland: 
Der Bundesminister ‚des Innern 
In Vertretung 
Dr. Schäfer 
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 
Der Vorsitzer des Vorstandes 
Glahn 
Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände: 
Der Vorstand 
Dr. Klett Repenning 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, 
Transport und Verkehr 
— Hauptvorstand — 
Kummernuss Kluncker 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
Heinz Groteguth G. Bruns 
B 
Zweiter Ergänzungstarifvertrag 
zum Vergütungstarifvertrag Nr. 3 zum BAT 
vom 18. Oktober 1963 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 7 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Bundesvorstand — 
wird folgendes vereinbart: 
andererseits 
3-4 
Geltungsbereich 
Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten, die unter 
die Anlage 1b Abschn.B zum Bundes-Angestelltentarif- 
vertrag (BAT) fallen.
	        
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