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Volume 5. August 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

V/1964 
Seite 70 
Nr. 24 
in der allge- für 
meinen Pflege- Sonder- 
klasse betten 
b) für Kinder bis zum voll- 
endeten 14. Lebensjahr ein- 
schließlich der Kranken 
Säuglinge und kranken 
Frühgeburten in Kranken- 
häusern 
der Gruppe A1 
der Gruppe A2 
für gesunde Säuglinge und 
und gesunde Frühgeburten 
vom 15. Lebenstage bis zur 
Vollendung des 1. Lebensjah- 
res, wenn sich die Mutter 
gleichzeitig als krank oder 
als Wöchnerin im Kranken- 
haus befindet, 
in Krankenhäusern 
der Gruppe A1 
der Gruppe A2 
für die Nachtklinik der 
Landesnervenklinik Berlin 
— Abteilung für akut 
Kranke — 
DM DM 
24,80 34,70 
21,80 30,50 
11,— 15,40 
9,70 13,50 
50 v. H. des Pflegesatzes 
der Gruppe A 1 
Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v.H. der in Num- 
mer 1 aufgeführten Pflegesätze zu berechnen. 
Pfliegesätze für Sonderbetten (bisher auch HE-Betten) 
sind zu zahlen 
bei besserer Unterbringung als regelmäßig in der 
allgemeinen Pflegeklasse und 
wenn sich der. Kranke verpflichtet, Leistungen des 
behandelnden leitenden (Chef-)Arztes besonders zu 
vergüten. 
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten, die 
einer stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen wer- 
den, sind Pflegesätze nach Nummer 1 Buchst.c zu be- 
rechnen. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1 
Buchst. c nicht vor, sind Pflegesätze nach Nummer 1 
Buchst. b zu berechnen. 
Die Pflegesätze im Städtischen Kindersanatorium Wie- 
sengrund betragen je Krankenpflegetag für Kinder bis 
zum vollendeten 16. Lebensjahr 
A 
z 
a) in der klinischen Abteilung 
b) in der pädagogischen Abtei- 
lung 
Muß in Einzelfällen die Be- 
handlung über den Zeit- 
punkt der Vollendung des 
16. Lebensjahres fortgesetzt 
werden, so ist bis zum Ab- 
schluß der Behandlung der 
Pflegesatz nach Buchst. b zu 
berechnen. 
c) in Außenpflege 
DM 
24,80 
15,80 
Barauslagen; 
zuzüglich eines Ver- 
waltungskostenzu- 
schlags von täglich 
0,90 DM. 
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse —- in den Kranken- 
anstalten des Landes Berlin nicht vorhanden — wird im 
Sinne des $& 10 der Verordnung zur Durchführung der 
$8 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnüt- 
zigkeitsverordnung) vom 24. Dezember. 1953 (BGBIlI 
S.1592 / GVBl 1954 S. 33) für Erwachsene in Kranken- 
häusern der Gruppe A1 auf 58,— DM, der Gruppe A2 
auf 51,— DM festgesetzt. 
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind mit denjenigen 
der II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern 
im Sinne des 8 10 a. a. O. vergleichbar 
a 
A 
B. Hospitäler und Hospitalabteilungen 
} der Krankenhäuser 
Der Pflegesatz beträgt je Kran- 
kenpflegetag 
DM 
14,80 
C. Heil- und Pflegeanstalten 
Der Pflegesatz beträgt je Kran- 
kenpflegetag 
a) in Anstaltspflege 
b) in Außenpflege 
DM 
15,80 
Barauslagen; 
zuzüglich eines Ver- 
waltungskostenzu- 
schlags von täglich 
1,30 DM. 
LE 
Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Tag. In 
Rechnung zu stellen ist der Aufnahmetaeg. 
I. 
Nebenkosten 
A. Stationäre Behandlung 
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwendeten 
Materialien 
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge- 
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo- 
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine), 
b) für Endoprothesen, 
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch- 
behandlungen 
besonders in Rechnung zu stellen. 
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind außer den 
in Nummer 1 aufgeführten Nebenkosten noch die Auf- 
wendungen für besondere ärztliche ‚Sachleistungen so- 
wie sonstige sächliche Leistungen mit einem Pauschal- 
betrag von 2,90 DM für jeden Krankenpflegetag zu 
berechnen, und zwar unabhängig davon, ob und in wel- 
chem Umfang im Einzelfalle Leistungen erbracht wor- 
den sind. 
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen- 
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Unfall- 
verletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung für 
die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaftlichen 
Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht besonders zu 
berechnen. 
1 
2, 
3. 
B. Stationäre Beobachtung 
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allgemei- 
nen Pfiegeklasse und der Sonderbettenklasse sind die Auf- 
wendungen für ärztliche Sachleistungen mit Ausnahme fol- 
gender Laboratoriumsuntersuchungen: 
Blutbild, 
Blutsenkung und . 
Harnstatus 
nach dem Tarif für ambulante Leistungen und stationäre 
Nebenleistungen der Anstalten und Einrichtungen des Ge- 
sundheitswesens des Landes Berlin vom 18. Februar 1964 
(ABI S.297; Dbl 11/1964 Nr.5 und V/1964 Nr.11) zu be- 
rechnen. 
IV. 
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen 
Anweisung gelten gegenüber 
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen 
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten- 
Krankenversorgung, Krankenversorgung der Bundes- 
bahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse), 
Selbstzahlern. 
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden im 
Gebiet des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin so- 
wie der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind 
für die stationäre Behandlung von Hilfebedürftigen die 
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