V/1964
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Nr. 24
in der allge- für
meinen Pflege- Sonder-
klasse betten
b) für Kinder bis zum voll-
endeten 14. Lebensjahr ein-
schließlich der Kranken
Säuglinge und kranken
Frühgeburten in Kranken-
häusern
der Gruppe A1
der Gruppe A2
für gesunde Säuglinge und
und gesunde Frühgeburten
vom 15. Lebenstage bis zur
Vollendung des 1. Lebensjah-
res, wenn sich die Mutter
gleichzeitig als krank oder
als Wöchnerin im Kranken-
haus befindet,
in Krankenhäusern
der Gruppe A1
der Gruppe A2
für die Nachtklinik der
Landesnervenklinik Berlin
— Abteilung für akut
Kranke —
DM DM
24,80 34,70
21,80 30,50
11,— 15,40
9,70 13,50
50 v. H. des Pflegesatzes
der Gruppe A 1
Für gesunde Begleitpersonen sind 60 v.H. der in Num-
mer 1 aufgeführten Pflegesätze zu berechnen.
Pfliegesätze für Sonderbetten (bisher auch HE-Betten)
sind zu zahlen
bei besserer Unterbringung als regelmäßig in der
allgemeinen Pflegeklasse und
wenn sich der. Kranke verpflichtet, Leistungen des
behandelnden leitenden (Chef-)Arztes besonders zu
vergüten.
Für gesunde Säuglinge und gesunde Frühgeburten, die
einer stationären BCG-Schutzimpfung unterzogen wer-
den, sind Pflegesätze nach Nummer 1 Buchst.c zu be-
rechnen. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 1
Buchst. c nicht vor, sind Pflegesätze nach Nummer 1
Buchst. b zu berechnen.
Die Pflegesätze im Städtischen Kindersanatorium Wie-
sengrund betragen je Krankenpflegetag für Kinder bis
zum vollendeten 16. Lebensjahr
A
z
a) in der klinischen Abteilung
b) in der pädagogischen Abtei-
lung
Muß in Einzelfällen die Be-
handlung über den Zeit-
punkt der Vollendung des
16. Lebensjahres fortgesetzt
werden, so ist bis zum Ab-
schluß der Behandlung der
Pflegesatz nach Buchst. b zu
berechnen.
c) in Außenpflege
DM
24,80
15,80
Barauslagen;
zuzüglich eines Ver-
waltungskostenzu-
schlags von täglich
0,90 DM.
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse —- in den Kranken-
anstalten des Landes Berlin nicht vorhanden — wird im
Sinne des $& 10 der Verordnung zur Durchführung der
$8 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnüt-
zigkeitsverordnung) vom 24. Dezember. 1953 (BGBIlI
S.1592 / GVBl 1954 S. 33) für Erwachsene in Kranken-
häusern der Gruppe A1 auf 58,— DM, der Gruppe A2
auf 51,— DM festgesetzt.
Die Pflegesätze für Sonderbetten sind mit denjenigen
der II. Pflegeklasse in nichtstädtischen Krankenhäusern
im Sinne des 8 10 a. a. O. vergleichbar
a
A
B. Hospitäler und Hospitalabteilungen
} der Krankenhäuser
Der Pflegesatz beträgt je Kran-
kenpflegetag
DM
14,80
C. Heil- und Pflegeanstalten
Der Pflegesatz beträgt je Kran-
kenpflegetag
a) in Anstaltspflege
b) in Außenpflege
DM
15,80
Barauslagen;
zuzüglich eines Ver-
waltungskostenzu-
schlags von täglich
1,30 DM.
LE
Aufnahme- und Entlassungstag gelten als ein Tag. In
Rechnung zu stellen ist der Aufnahmetaeg.
I.
Nebenkosten
A. Stationäre Behandlung
Neben den Pflegesätzen sind die Kosten der verwendeten
Materialien
a) für tatsächlich durchgeführte Operationen am ge-
öffneten Herzen unter Anwendung des extrakorpo-
ralen Kreislaufs (Herz-Lungenmaschine),
b) für Endoprothesen,
c) für Schienen und Apparaturen bei Kieferbruch-
behandlungen
besonders in Rechnung zu stellen.
Für Patienten der Sonderbettenklasse sind außer den
in Nummer 1 aufgeführten Nebenkosten noch die Auf-
wendungen für besondere ärztliche ‚Sachleistungen so-
wie sonstige sächliche Leistungen mit einem Pauschal-
betrag von 2,90 DM für jeden Krankenpflegetag zu
berechnen, und zwar unabhängig davon, ob und in wel-
chem Umfang im Einzelfalle Leistungen erbracht wor-
den sind.
Die im Rahmen der stationären Behandlung entstehen-
den sächlichen Kosten der Röntgendiagnostik für Unfall-
verletzte, soweit die gesetzliche Unfallversicherung für
die stationäre Behandlung im berufsgenossenschaftlichen
Heilverfahren Kostenträger ist, sind nicht besonders zu
berechnen.
1
2,
3.
B. Stationäre Beobachtung
Bei stationärer Beobachtung von Patienten der allgemei-
nen Pfiegeklasse und der Sonderbettenklasse sind die Auf-
wendungen für ärztliche Sachleistungen mit Ausnahme fol-
gender Laboratoriumsuntersuchungen:
Blutbild,
Blutsenkung und .
Harnstatus
nach dem Tarif für ambulante Leistungen und stationäre
Nebenleistungen der Anstalten und Einrichtungen des Ge-
sundheitswesens des Landes Berlin vom 18. Februar 1964
(ABI S.297; Dbl 11/1964 Nr.5 und V/1964 Nr.11) zu be-
rechnen.
IV.
Die Pflegesätze und Nebenkosten dieser Allgemeinen
Anweisung gelten gegenüber
a) Sozialversicherungsträgern, sonstigen öffentlichen
und anderen Kostenträgern (Deutsche Studenten-
Krankenversorgung, Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten, Postbeamtenkrankenkasse),
Selbstzahlern.
Im Verrechnungsverkehr mit den Fürsorgeverbänden im
Gebiet des sowjetisch besetzten Sektors von Berlin so-
wie der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands sind
für die stationäre Behandlung von Hilfebedürftigen die
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