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Volume 20. Juli 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

' V/1964 
Seite 64 
Nr. 21 
Abschnitt IV 
Rechnungsverfahren 
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En En 
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$ 29 
Nach den zurückgesandten Zentralblättern werden Rech- 
nungen bzw. Forderungsnachweise gefertigt, sofern die 
Kosten für die Blutkonserven nicht durch Pauschalerstat- 
tung abgegolten werden. In diesem Falle ist im Blut- 
spendenhauptbuch in.den Spalten 8 und 9 das Wort 
„Pauschale“ ggf. durch Stempelaufdruck zusammen mit 
dem Rückgabedatum des Zentralblattes zu vermerken. 
$ 30 
Werden Zentralblätter trotz Mahnung :nicht unverzüglich 
(innerhalb der Verfallsfrist der Blutkonserven — Dbl V/1963 
Nr. 30 —-) zurückgesandt, sind die Rechnungen bzw. Forde- 
rungsnachweise nach den Empfangsbescheinigungen ge- 
mäß 8 22 auszustellen, sofern die Kosten für die Blut- 
konserven nicht durch Pauschalerstattung abgegolten 
werden. In Fällen der Pauschalerstattung sind die Kran- 
kenanstalten aufzufordern, dem BBD zu bescheinigen, daß 
die Blutkonserven nicht an eine andere Krankenanstalt 
weitergegeben worden sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn 
eine Unterstelle eine Bescheinigung nach 8 22 Buchstabe bb 
nicht unverzüglich dem BBD zugeleitet und das Zentral- 
blatt auch nicht von der Verwendungsanstalt dem BBD 
zurückgesandt worden ist. Die Krankenanstalten haben 
darauf zu achten, daß auf den zurückgesandten Zentral- 
blättern die Bezeichnung der Krankenanstalt, die die Blut- 
konserve tatsächlich verbraucht hat, vermerkt wird. 
$ 31 
(1) Die Rechnungen sind laufend zu numerieren. Sie 
müssen eindeutige Angaben über die bargeldlosen Zah- 
lungsmöglichkeiten und das Buchungszeichen (Haushalts- 
unterabschnitt, Haushaltsstelle und Wirtschaftsbuch-Nr.) 
enthalten. Die Rechnungen sind vom Rechnungsfeststeller 
unter besonderer Beachtung der Angaben im Zentralblatt 
(Konserven-Nr., Verwendungsstelle und Empfänger) zu 
prüfen. Nach Prüfung ist sofort Einnahmeanweisung an 
die Landeshauptkasse zu erteilen. 
(2) Die Forderungsnachweise sind nach Dbl 11/1960 Nr. 7 
zu behandeln. 
$ 32 
Die Wirtschaftsbuch-Nummern der Einnahmeanweisungen 
bzw. der Forderungsnachweise sind im Blutspendenhaupt- 
buch in den Spalten 8 und 9 zu vermerken. Das gleiche gilt 
für die Rechnungs-Nummern. 
$ 33 
Das Blutspendenhauptbuch ist laufend vom Buchprüfer zu 
prüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu er- 
strecken, ob alle ausgegebenen Blutkonserven berechnet 
und Einnahmeanweisungen. erteilt bzw. das Wort Pau- 
schale nach 8 29 vermerkt worden ist oder die HEin- 
tragungen nach $ 16 b) und c) belegt sind. 
$ 34 
Die im einzelnen für die Führung des Blutspendenhaupt- 
buches getroffenen Regelungen gelten. sinngemäß für das 
„Plasma-Buch“. 
$ 35 
Sämtlichen Beschäftigten des BBD ist es verboten, Zah- 
lungen entgegenzunehmen. 
Abschnitt V 
Abschließende Prüfung des Blutspendenhauptbuches 
$ 36 
Für jedes Rechnungsjahr ist festzustellen, ob allen Blut- 
konserven-Nummern entsprechende Einnahmesollstellun- 
gen bzw. der Vermerk „Pauschale“ gegenüberstehen oder 
eine anderweitige Verwendung der Blutkonserven richtig 
nachgewiesen ist. 
Diese Feststellung ist am Schlusse des Blutspendenhaupt- 
buches vom leitenden Bürobeamten zu bescheinigen. 
Abschnitt VI 
Inkrafttreten bzw. Aufhebung 
bisher geltender Verwaltungsvorschriften 
$ 37 
Diese Geschäftsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 
1964 in Kraft und am 31. Dezember 1968 außer Kraft. 
$ 38 . 
Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsanweisung: wird die 
„Geschäftsanweisung für das Verwaltungsverfahren bei 
der Annahme von Blutspenden und bei der Abgabe von 
Blutkonserven‘“ vom 30. Juli 1957 (Dbl 11/1957 und V/1957 
Nr. 39) in der Fassung folgender Dbl-Verfügungen gegen- 
standslos: 
11/1957 Nr. 37 — V/1957 Nr. 39 
11/1959 Nr. 28 — V/1959 Nr. 35 
11/1960 Nr. 4 -—- V/1960 Nr. 8 
11/1960 Nr. 28 — V/1960 Nr. 47 
11/1961 Nr. 3 — V/1961 Nr. 4 
In Vertretung 
Dr. von Renthe-Fink
	        
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