' V/1964
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Nr. 21
Abschnitt IV
Rechnungsverfahren
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Nach den zurückgesandten Zentralblättern werden Rech-
nungen bzw. Forderungsnachweise gefertigt, sofern die
Kosten für die Blutkonserven nicht durch Pauschalerstat-
tung abgegolten werden. In diesem Falle ist im Blut-
spendenhauptbuch in.den Spalten 8 und 9 das Wort
„Pauschale“ ggf. durch Stempelaufdruck zusammen mit
dem Rückgabedatum des Zentralblattes zu vermerken.
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Werden Zentralblätter trotz Mahnung :nicht unverzüglich
(innerhalb der Verfallsfrist der Blutkonserven — Dbl V/1963
Nr. 30 —-) zurückgesandt, sind die Rechnungen bzw. Forde-
rungsnachweise nach den Empfangsbescheinigungen ge-
mäß 8 22 auszustellen, sofern die Kosten für die Blut-
konserven nicht durch Pauschalerstattung abgegolten
werden. In Fällen der Pauschalerstattung sind die Kran-
kenanstalten aufzufordern, dem BBD zu bescheinigen, daß
die Blutkonserven nicht an eine andere Krankenanstalt
weitergegeben worden sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn
eine Unterstelle eine Bescheinigung nach 8 22 Buchstabe bb
nicht unverzüglich dem BBD zugeleitet und das Zentral-
blatt auch nicht von der Verwendungsanstalt dem BBD
zurückgesandt worden ist. Die Krankenanstalten haben
darauf zu achten, daß auf den zurückgesandten Zentral-
blättern die Bezeichnung der Krankenanstalt, die die Blut-
konserve tatsächlich verbraucht hat, vermerkt wird.
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(1) Die Rechnungen sind laufend zu numerieren. Sie
müssen eindeutige Angaben über die bargeldlosen Zah-
lungsmöglichkeiten und das Buchungszeichen (Haushalts-
unterabschnitt, Haushaltsstelle und Wirtschaftsbuch-Nr.)
enthalten. Die Rechnungen sind vom Rechnungsfeststeller
unter besonderer Beachtung der Angaben im Zentralblatt
(Konserven-Nr., Verwendungsstelle und Empfänger) zu
prüfen. Nach Prüfung ist sofort Einnahmeanweisung an
die Landeshauptkasse zu erteilen.
(2) Die Forderungsnachweise sind nach Dbl 11/1960 Nr. 7
zu behandeln.
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Die Wirtschaftsbuch-Nummern der Einnahmeanweisungen
bzw. der Forderungsnachweise sind im Blutspendenhaupt-
buch in den Spalten 8 und 9 zu vermerken. Das gleiche gilt
für die Rechnungs-Nummern.
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Das Blutspendenhauptbuch ist laufend vom Buchprüfer zu
prüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu er-
strecken, ob alle ausgegebenen Blutkonserven berechnet
und Einnahmeanweisungen. erteilt bzw. das Wort Pau-
schale nach 8 29 vermerkt worden ist oder die HEin-
tragungen nach $ 16 b) und c) belegt sind.
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Die im einzelnen für die Führung des Blutspendenhaupt-
buches getroffenen Regelungen gelten. sinngemäß für das
„Plasma-Buch“.
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Sämtlichen Beschäftigten des BBD ist es verboten, Zah-
lungen entgegenzunehmen.
Abschnitt V
Abschließende Prüfung des Blutspendenhauptbuches
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Für jedes Rechnungsjahr ist festzustellen, ob allen Blut-
konserven-Nummern entsprechende Einnahmesollstellun-
gen bzw. der Vermerk „Pauschale“ gegenüberstehen oder
eine anderweitige Verwendung der Blutkonserven richtig
nachgewiesen ist.
Diese Feststellung ist am Schlusse des Blutspendenhaupt-
buches vom leitenden Bürobeamten zu bescheinigen.
Abschnitt VI
Inkrafttreten bzw. Aufhebung
bisher geltender Verwaltungsvorschriften
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Diese Geschäftsanweisung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1964 in Kraft und am 31. Dezember 1968 außer Kraft.
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Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsanweisung: wird die
„Geschäftsanweisung für das Verwaltungsverfahren bei
der Annahme von Blutspenden und bei der Abgabe von
Blutkonserven‘“ vom 30. Juli 1957 (Dbl 11/1957 und V/1957
Nr. 39) in der Fassung folgender Dbl-Verfügungen gegen-
standslos:
11/1957 Nr. 37 — V/1957 Nr. 39
11/1959 Nr. 28 — V/1959 Nr. 35
11/1960 Nr. 4 -—- V/1960 Nr. 8
11/1960 Nr. 28 — V/1960 Nr. 47
11/1961 Nr. 3 — V/1961 Nr. 4
In Vertretung
Dr. von Renthe-Fink