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Volume 27. Oktober 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

V/1964 
Seite 110 
Nr. 31-32 
Anlage 9 
Berlin. de. 
„. 196... 
Ferdi 
(Behörde) 
A Eh 
An den 
Regierenden Bürgermeister von Berlin 
— Senatskanzlei — 
Durch Fach! 
Betr.: Zustellung im Ausland 
Unter Bezugnahme auf Nr. 18 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz 
(VwZG) — DbIl 1/1964 Nr. 76 — wird gebeten, die Zustellung des als Anlage beigefügten Schreibens 
GeschZ.: 
an 
n 
über das Auswärtige Amt veranlassen zu wollen und die Zustellung unter Angabe des GeschZ. zu 
oestätigen. 
Inn 42 — Zustellungsersuchen — Ausland — 
Ha Fin I C 211/11 G 121 = 
V-32 [| Fernruf: 24 00 11 — (982) 235/219 | 15. 9.1964 
Soz VIC1 DbIl 11/1964 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 Nr. 26 
Jug IB 1 DbIl IV/1964 
Fernruf: 13 01 61 — (976) 736 Nr. 64 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
hachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
ME 
Verwaltungsvorschriften 
über das Verfahren bei der Auszahlung von 
Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen 
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen 
usw. an Bewohner in Altenheimen und Auf- 
nahmeheimen sowie an Jugendliche in Heimen 
des Jugendwesens und in ähnlichen Einrichtungen 
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 2 Nr. 1 
KO wird bestimmt: 
Zahlungslisten ; 
(1) Für Zahlungen von Taschengeldern, gelegent- 
lichen Zuwendungen aus besonderen Anlässen, Arbeits- 
belohnungen usw. (im folgenden bezeichnet mit 
„Taschengeldern usw.‘“) an einen beauftragten Aus- 
zahler gemäß $ 47 Nr. 2 WRO auf Grund von Zahlungs- 
listen nach $ 14 Nr. 2 Buchst. b WRO erhält die Kasse 
als Anlage zur Kassenanweisung die Urschrift der 
Zahlungsliste, 
(2) Die Zahlungslisten können getrennt nach Forde- 
rungsberechtigten, die selbst quittieren und solchen, 
im Auftrage 
hen 
für die von den Pflegekräften, Erziehern usw. die Quit- 
tungsleistung erfolgt, aufgestellt oder mit getrennten 
Quittungsspalten für beide Gruppen „eingerichtet 
werden. 
Auszahlung 
Der vom Heimleiter beauftragte Auszahler zahlt nach 
der Durchschrift der Zahlungsliste die Einzelbeträge an 
die Forderungsberechtigten aus, die den Empfang in 
der Liste nach $ 48 Nr. 6 WRO quittieren, soweit nicht 
nach $ 49 Nr.1 WRO verfahren werden muß. In 
größeren Heimen können auch mehrere Auszahler be- 
auftragt werden. Mit der Auszahlung an die Efnpfän- 
ger darf jedoch nur beauftragt, werden, wer weder an 
der Aufstellung und Feststellung der Liste, noch an 
der Anweisung der auszuzahlenden Beträge beteiligt 
ist. 
2. 
3. Behandlung nicht ausgezahlter Beträge 
(1) Einzelbeträge können, wenn Forderungsberech- 
tigte länger als eine Woche abwesend sind, durch die 
Post nachgesandt werden. Die Postquittungen sind der 
Zahlungsliste anzuheften. Beträge, die auf Anordnung 
des hierzu Berechtigten nicht auszuzahlen sind, müssen 
unverzüglich an die zuständige Kasse zurückgegeben 
werden. 
(2) Der Heimleiter hat für die sichere Aufbewahrung 
der Gelder, die jeweils bis zum Dienstschluß nicht aus- 
gezahlt werden können, zu sorgen. 
Abgabe erledigter Zahlungslisten 
Nach Abschluß der Zahlung gibt der Auszahler die 
Liste mit den Quittungen unverzüglich über den Büro- 
leiter der anweisenden Wirtschaftsstelle an die Kasse 
als endgültigen Zahlungsbeweis zu den Rechnungs- 
belegen ($ 47 Nr. 2 WRO).
	        
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