V/1964
Seite 110
Nr. 31-32
Anlage 9
Berlin. de.
„. 196...
Ferdi
(Behörde)
A Eh
An den
Regierenden Bürgermeister von Berlin
— Senatskanzlei —
Durch Fach!
Betr.: Zustellung im Ausland
Unter Bezugnahme auf Nr. 18 der Verwaltungsvorschriften zum Verwaltungszustellungsgesetz
(VwZG) — DbIl 1/1964 Nr. 76 — wird gebeten, die Zustellung des als Anlage beigefügten Schreibens
GeschZ.:
an
n
über das Auswärtige Amt veranlassen zu wollen und die Zustellung unter Angabe des GeschZ. zu
oestätigen.
Inn 42 — Zustellungsersuchen — Ausland —
Ha Fin I C 211/11 G 121 =
V-32 [| Fernruf: 24 00 11 — (982) 235/219 | 15. 9.1964
Soz VIC1 DbIl 11/1964
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5366 Nr. 26
Jug IB 1 DbIl IV/1964
Fernruf: 13 01 61 — (976) 736 Nr. 64
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
hachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
ME
Verwaltungsvorschriften
über das Verfahren bei der Auszahlung von
Taschengeldern, gelegentlichen Zuwendungen
aus besonderen Anlässen, Arbeitsbelohnungen
usw. an Bewohner in Altenheimen und Auf-
nahmeheimen sowie an Jugendliche in Heimen
des Jugendwesens und in ähnlichen Einrichtungen
Auf Grund des 8 6 Abs.2 Buchst.b AZG und des 8 2 Nr. 1
KO wird bestimmt:
Zahlungslisten ;
(1) Für Zahlungen von Taschengeldern, gelegent-
lichen Zuwendungen aus besonderen Anlässen, Arbeits-
belohnungen usw. (im folgenden bezeichnet mit
„Taschengeldern usw.‘“) an einen beauftragten Aus-
zahler gemäß $ 47 Nr. 2 WRO auf Grund von Zahlungs-
listen nach $ 14 Nr. 2 Buchst. b WRO erhält die Kasse
als Anlage zur Kassenanweisung die Urschrift der
Zahlungsliste,
(2) Die Zahlungslisten können getrennt nach Forde-
rungsberechtigten, die selbst quittieren und solchen,
im Auftrage
hen
für die von den Pflegekräften, Erziehern usw. die Quit-
tungsleistung erfolgt, aufgestellt oder mit getrennten
Quittungsspalten für beide Gruppen „eingerichtet
werden.
Auszahlung
Der vom Heimleiter beauftragte Auszahler zahlt nach
der Durchschrift der Zahlungsliste die Einzelbeträge an
die Forderungsberechtigten aus, die den Empfang in
der Liste nach $ 48 Nr. 6 WRO quittieren, soweit nicht
nach $ 49 Nr.1 WRO verfahren werden muß. In
größeren Heimen können auch mehrere Auszahler be-
auftragt werden. Mit der Auszahlung an die Efnpfän-
ger darf jedoch nur beauftragt, werden, wer weder an
der Aufstellung und Feststellung der Liste, noch an
der Anweisung der auszuzahlenden Beträge beteiligt
ist.
2.
3. Behandlung nicht ausgezahlter Beträge
(1) Einzelbeträge können, wenn Forderungsberech-
tigte länger als eine Woche abwesend sind, durch die
Post nachgesandt werden. Die Postquittungen sind der
Zahlungsliste anzuheften. Beträge, die auf Anordnung
des hierzu Berechtigten nicht auszuzahlen sind, müssen
unverzüglich an die zuständige Kasse zurückgegeben
werden.
(2) Der Heimleiter hat für die sichere Aufbewahrung
der Gelder, die jeweils bis zum Dienstschluß nicht aus-
gezahlt werden können, zu sorgen.
Abgabe erledigter Zahlungslisten
Nach Abschluß der Zahlung gibt der Auszahler die
Liste mit den Quittungen unverzüglich über den Büro-
leiter der anweisenden Wirtschaftsstelle an die Kasse
als endgültigen Zahlungsbeweis zu den Rechnungs-
belegen ($ 47 Nr. 2 WRO).