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Volume 13. Januar 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Ausgegeben am 13. 1. 1964 
Dienstblatt des Se nats’ Von Belrlin 
Teil V Gesundheitswesen / 
V/1964 
Seite 1 | 
Nr. 1 
Inhalt 
Nr. 1 
Neuordnung der Eingruppierung und der Vergütung des Krankenpflegepersonals in den Kran- 
kenanstalten des Landes Berlin und Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Prak- 
tikanten) in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege — Rundschreiben vom 26. Juni 
1963 und Rundschreiben II Nr. 60/1963 vom 16. August 1963 — Da 
Hygienische Überwachung der Badeanstalten ..............00000000000 > Kg Se 
Zweite Änderung der Ordnung für Nachweis, Verwaltung und Bewertung des Vermögens und der 
Schulden von Berlin (Vermögensoränung — VermO) ......... zn 
Nr. 2 
Nr. 3 
Seite 1 
Seite 16 
Seite 16 
Inn II B 1 Sa 
[ V-1 ] — 0508/100 b — 0508/026 © 1 — E 10. 1963 | 
Fernruf: 870591 — (95) 4006 — BAR 
An die Mitglieder des Senats DbI 1/1964 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses > Nr. 1 
yon Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten. und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im 
Saarland mit Ausnahme von $ 3 Abs. 2,.8 5 
Abs. 3, $ 8 Abs. 2,“. 
Die Anlage 1b erhält die aus der Anlage ersichtliche 
Fassung. re 
Nr. 7 SR 2a erhält die folgende Fassung: 
NIT 
Zu 8 27 —- Grundvergütung — 
An die Stelle von 8 27 tritt für Angestellte, deren 
Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1b festgelegt sind, 
folgende Regelung: 
(1) Die Grundvergütung bemißt sich nach der Berufs- 
zeit. 
Der Angestellte erhält in den ersten zwei Jahren der 
Berufszeit für seine Vergütungsgruppe die Anfangs- 
grundvergütung. Die Grundvergütung steigert sich 
nach je zwei vollendeten Jahren der Berufszeit vom 
Ersten des Monats an, in dem das neue Jahr der 
Berufszeit beginnt, um den im Vergütungstarifvertrag 
festgelegten Steigerungsbetrag bis zum Höchstbetrag 
der Grundvergütung der Vergütungsgruppe. 
2. 
3. 
Neuordnung 
der Eingruppierung und der Vergütung des Kran- 
kenpflegepersonals in den Krankenanstalten des 
Landes Berlin und Regelung der Arbeitsbedingun- 
gen der Praktikantinnen (Praktikanten) in der 
Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege — 
Rundschreiben vom 26. Juni 1963 und Rundschrei- 
ben II Nr. 60/1963 vom 16. August 1963 — 
(2) Die Berufszeit der Pflegerinnen / Pfleger der Ver- 
gütungsgruppe Kr.I ist die Zeit, in der sie eine ihrer 
jetzigen Verwendung entsprechende Tätigkeit im 
öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem anderen 
Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Sie beginnt mit dem 
Ersten des Monats, in dem der Pflegedienst erstmalig 
ausgeübt wird. Ausbildungszeiten gelten nicht als 
Berufszeit. 
Nachstehend gebe ich folgende Tarifverträge vom 19. Juni 
1963 bekannt. 
Sechster Tarifvertrag 
zur Anderung 
des Bundes-Angestelltentariifvertrages 
vom 19. Juni 1963 
A 
(3) Die Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken- 
pfleger / Kinderkrankenschwestern der Vergütungs- 
gruppe Kr.III. ist die seit Erteilung der Erlaubnis 
nach dem Krankenpflegegesetz zurückgelegte Zeit, in 
der sie als Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwestern im Öffentlichen oder privaten 
Dienst gestanden oder diesen Beruf in einem anderen 
Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Die Berufszeit be- 
ginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Pfliege- 
dienst erstmalig nach dem Tage ausgeübt wird, von 
dem an die Erteilung der Erlaubnis wirksam ist. 
Der Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken- 
pfleger ./ Kinderkrankenschwestern, deren Ausbil- 
dungszeit nach dem Krankenpflegegesetz drei Jahre 
betragen hat, wird ein Ausbildungsjahr hinzugerech- 
net. 
Der Berufszeit einer Krankenschwester mit zusätz- 
licher Ausbildung als Hebamme oder als Kinderkran- 
kenschwester, der Berufszeit einer Hebamme mit ZzU- 
sätzlicher Ausbildung als Krankenschwester oder als 
Kinderkrankenschwester, der Berufszeit einer Kinder- 
krankenschwester mit zusätzlicher Ausbildung als 
Krankenschwester. oder als Hebamme wird die Zeit 
der zusätzlichen Ausbildung hinzugerechnet, soweit sie 
nicht bereits als Berufszeit berücksichtigt ist. 
Bei Krankenschwestern / Krankenpflegern / Kinder- 
krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. III, die 
bereits vor Erteilung der Erlaubnis den Pflegedienst 
ausgeübt haben, wird der Berufszeit die Berufszeit; 
die in den Vergütungsgruppen Kr.I und Kr.II fest- 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
vertreten durch den Vorstand, einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr 
— Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
—- Hauptvorstand — andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind. 
folgendes vereinbart: 
31 . 
Änderungen und Ergänzungen des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge- 
ändert und ergänzt: 
1l. 8 73 Abs.2 Buchst. g erhält die folgende Fassung: 
„g) der Überleitungstarifvertrag vom 3. Juli 1959 in 
der Fassung des Tarifvertrages vom 17. Mai 1963
	        
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