V/1963
Seite 30
Nr. 21-22
Anlage
Bezirksamt
von Berlin
Abteilung. Gesundheitswesen
GeschZ.:
Berlin ED ae
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Innerbetrieblich: ....
An das
u... Krankenhaus
Berlin...
Betr.: Einverständnis zur stationären Durchführung bakteriologischer Schlußuntersuchungen
Zum Zwecke der Verhütung einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten und zur Durchführung der
Maßnahmen nach Abschnitt II Ziffer 2a bzw. Abschnitt III Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften über
bakteriologische Schlußuntersuchungen nach Erkrankungen an
Typhus abdominalis, Paratyphus A und B und Ruhr (Dbl V/1962 Nr. 31 in der Fassung der Ergänzung
durch Dbl V/1963 Nr.21)
bedarf der/die...
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im Krankenhats ek hei beraten
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einer weiteren stationären Krankenhausabsonderung.
Da zur Durchführung dieser seuchenhygienischen Maßnahme ein dritter Kostenträger nicht ermittelt
worden ist, sind die Kosten gemäß 8 62 Abs.1 Buchst. d Bundes-Seuchengesetz aus öffentlichen Mitteln
zu tragen.
Das für die Übernahme der Kosten zuständige Bezirksamt ...... ......
— Abt. Ges — ist durchschriftlich von dieser Einverständniserklärung in Kenntnis gesetzt.
AI
Im Auftrage
BauWohn VIII B 1 5 — | Im Interesse der Volksgesundheit, insbesondere der Ver-
( V-22 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — [= 3.1963 | pnütung von Seuchen, ist eine enge Zusammenarbeit der
iS = Wohnungsämter und der Bauaufsichtsämter mit den Gesund-
N PETE 5 OL NO 189 — DL I9 heitsämtern bei der Beseitigung von gesundheitsgefährden-
i n den oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern
Soz II A 1/2 Dbl VI/1963 und Wohnungen anzustreben. Darüber hinaus ist es not-
Fernruf: 870591 — (95) 4301/4302 — Nr.28 wendig, die Gesundheitsämter zu.einer gutachtlichen Tätig-
keit heranzuziehen und deren sozialhygienisch begründete
Vorschläge zu berücksichtigen, wenn es sich um die Ver-
sorgung von Kranken mit Wohnraum handelt. Soweit hier-
bei die Aufgaben der Sozialämter berührt werden, sind auch
diese Dienststellen zu beteiligen.
1,
Beseitigung von gesundheitsgefährdenden
oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern
l. Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Mängeln in
Wohnhäusern und Wohnungen sind für das Wohnungs-
amt die Artikel 5 bis 7 des preußischen Wohnungs-
gesetzes vom 28. März 1918 (GS S. 23) und die
Polizeiverordnung über die Benutzung von Gebäuden
zum Wohnen und Schlafen (Wohnungsordnung) vom
5. August 1958 (GVBl S. 747) i. d. F. der Ergänzungs-
verordnung vom 16. April 1959 (GVBl S. 617) sowie
$ 31 des Ersten Bundesmietengesetzes i. d. F. des
Artikels IX Nr. 1 Buchst. 1 Nr. 16 des Gesetzes über
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über
ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960
(BGBl I S. 389 / GVBl S. 546).
An die Bezirksämter — BauWohn, Ges und Soz —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
den Polizeipräsidenten in Berlin — Abt. W —
Verwaltungsvorschriften
über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und
Wohnungswesen — Wohnungsämter; Bau-
aufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesund-
heitswesen — Gesundheitsämter — und den Abtei-
lungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem
Gebiete des Wohnungswesens
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einverneh-
men mit den Senatoren für Gesundheitswesen und für Ar-
beit und soziale Angelegenheiten bestimmt: