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Volume 2. Mai 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

V/1963 
Seite 30 
Nr. 21-22 
Anlage 
Bezirksamt 
von Berlin 
Abteilung. Gesundheitswesen 
GeschZ.: 
Berlin ED ae 
Fee et ar PD DEE niert tt 
Innerbetrieblich: .... 
An das 
u... Krankenhaus 
Berlin... 
Betr.: Einverständnis zur stationären Durchführung bakteriologischer Schlußuntersuchungen 
Zum Zwecke der Verhütung einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten und zur Durchführung der 
Maßnahmen nach Abschnitt II Ziffer 2a bzw. Abschnitt III Ziffer 2 der Verwaltungsvorschriften über 
bakteriologische Schlußuntersuchungen nach Erkrankungen an 
Typhus abdominalis, Paratyphus A und B und Ruhr (Dbl V/1962 Nr. 31 in der Fassung der Ergänzung 
durch Dbl V/1963 Nr.21) 
bedarf der/die... 
wohnhaft nd 
der VOR RR ERNST 
im Krankenhats ek hei beraten 
WERE tee ee KH 
einer weiteren stationären Krankenhausabsonderung. 
Da zur Durchführung dieser seuchenhygienischen Maßnahme ein dritter Kostenträger nicht ermittelt 
worden ist, sind die Kosten gemäß 8 62 Abs.1 Buchst. d Bundes-Seuchengesetz aus öffentlichen Mitteln 
zu tragen. 
Das für die Übernahme der Kosten zuständige Bezirksamt ...... ...... 
— Abt. Ges — ist durchschriftlich von dieser Einverständniserklärung in Kenntnis gesetzt. 
AI 
Im Auftrage 
BauWohn VIII B 1 5 — | Im Interesse der Volksgesundheit, insbesondere der Ver- 
( V-22 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4581 — [= 3.1963 | pnütung von Seuchen, ist eine enge Zusammenarbeit der 
iS = Wohnungsämter und der Bauaufsichtsämter mit den Gesund- 
N PETE 5 OL NO 189 — DL I9 heitsämtern bei der Beseitigung von gesundheitsgefährden- 
i n den oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern 
Soz II A 1/2 Dbl VI/1963 und Wohnungen anzustreben. Darüber hinaus ist es not- 
Fernruf: 870591 — (95) 4301/4302 — Nr.28 wendig, die Gesundheitsämter zu.einer gutachtlichen Tätig- 
keit heranzuziehen und deren sozialhygienisch begründete 
Vorschläge zu berücksichtigen, wenn es sich um die Ver- 
sorgung von Kranken mit Wohnraum handelt. Soweit hier- 
bei die Aufgaben der Sozialämter berührt werden, sind auch 
diese Dienststellen zu beteiligen. 
1, 
Beseitigung von gesundheitsgefährdenden 
oder gesundheitsschädigenden Mängeln in Wohnhäusern 
l. Rechtsgrundlage für die Beseitigung von Mängeln in 
Wohnhäusern und Wohnungen sind für das Wohnungs- 
amt die Artikel 5 bis 7 des preußischen Wohnungs- 
gesetzes vom 28. März 1918 (GS S. 23) und die 
Polizeiverordnung über die Benutzung von Gebäuden 
zum Wohnen und Schlafen (Wohnungsordnung) vom 
5. August 1958 (GVBl S. 747) i. d. F. der Ergänzungs- 
verordnung vom 16. April 1959 (GVBl S. 617) sowie 
$ 31 des Ersten Bundesmietengesetzes i. d. F. des 
Artikels IX Nr. 1 Buchst. 1 Nr. 16 des Gesetzes über 
den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über 
ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 23. Juni 1960 
(BGBl I S. 389 / GVBl S. 546). 
An die Bezirksämter — BauWohn, Ges und Soz — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an den Rechnungshof von Berlin 
den Polizeipräsidenten in Berlin — Abt. W — 
Verwaltungsvorschriften 
über die Zusammenarbeit der Abteilungen Bau- und 
Wohnungswesen — Wohnungsämter; Bau- 
aufsichtsämter — mit den Abteilungen Gesund- 
heitswesen — Gesundheitsämter — und den Abtei- 
lungen Sozialwesen — Sozialämter — auf dem 
Gebiete des Wohnungswesens 
Auf Grund des 8 6 Abs. 2 Buchst. b AZG wird im Einverneh- 
men mit den Senatoren für Gesundheitswesen und für Ar- 
beit und soziale Angelegenheiten bestimmt:
	        
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